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   LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05   

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https://dejure.org/2005,23693
LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05 (https://dejure.org/2005,23693)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 24.05.2005 - L 4 RA 160/05 (https://dejure.org/2005,23693)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - L 4 RA 160/05 (https://dejure.org/2005,23693)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Anwendungsbereichs des Anspruchsgesetzes und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG); Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs des AAÜG; Behandlung des Verlustes von Versorgungsanwarstschaften wegen Ausscheidens vor dem Versorgungsfall im Hinblick auf ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG habe sich die Auslegung der einschlägigen Versorgungsordnungen eng am jeweiligen Wortlaut zu orientieren, weil nur so ausgeschlossen werden könne, dass beliebige Umstände außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen ließen, bei der Auslegung der Versorgungsordnungen herangezogen würden (BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R).

    Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. dazu BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Das Bundesverfassungsgericht habe diese vom BSG gefundene Auslegung bestätigt (Beschluss vom 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01) und hervorgehoben, dass es zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen würde, wenn unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen rückschauend eigene Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickelt würden.

    Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01) und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt und tatsächlich ingenieurtechnisch eingesetzt war.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. dazu BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).

    Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8; BSG Urteile vom 18.06.2003 - B 4 RA 1/03 R = SGB 2003 S. 518 und vom 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Auch wenn für das Sprachverständnis dieser Texte vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 auszugehen sei (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R), habe sich die Auslegung selbst an den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechtes zu orientieren.

    Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch erforderlich - die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, d.h. die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2004 - 1 BvR 1697/02), sondern Projektierungen und damit Dienstleistungen das Gepräge.

  • BSG, 27.07.2004 - B 4 RA 8/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Vielmehr habe es sich um Unterstützungsleistungen für die originären Produktions- oder Baubetriebe gehandelt, die als Dienstleistungsaufgaben zu bewerten seien (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.07.2004 - B 4 RA 8/04 R).

    Schließlich könne auch der Hinweis auf das Urteil des BSG vom 27.07.2004 - B 4 RA 8/04 R - nicht überzeugen, denn insoweit habe es sich um einen so genannten Rationalisierungsbetrieb gehandelt, welcher zumindest teilweise Dienstleistungsaufgaben wahrgenommen habe.

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 10.09.1973 bis 29.07.1978 und 06.11.1978 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt zu erhalten.
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Beschäftigung in einem

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch erforderlich - die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, d.h. die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2004 - 1 BvR 1697/02), sondern Projektierungen und damit Dienstleistungen das Gepräge.
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8; BSG Urteile vom 18.06.2003 - B 4 RA 1/03 R = SGB 2003 S. 518 und vom 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1).
  • BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 1/03 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Parteibetrieb - VEB

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2005 - L 4 RA 160/05
    Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8; BSG Urteile vom 18.06.2003 - B 4 RA 1/03 R = SGB 2003 S. 518 und vom 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1).
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