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   LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10   

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LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10 (https://dejure.org/2011,17144)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 28.03.2011 - L 7 AS 664/10 (https://dejure.org/2011,17144)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 28. März 2011 - L 7 AS 664/10 (https://dejure.org/2011,17144)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Hierbei folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), soweit dieses in seiner Entscheidung vom 01.07.2009 (Az. B 4 AS 67/08 R, RdNr. 14) in einem Verfahren, in welchem der Kläger zwar immatrikuliert war (im streitgegenständlichen Zeitraum im 32. Fach- und 29. Hochschulsemester, wobei er sich seit mehreren Semestern in der Phase des Abschlusses des Hauptstudiums befand), es nicht für maßgeblich erachtet hat, in welchem Umfang die Hochschule tatsächlich besucht wurde, sondern wegen der Immatrikulation an der Hochschule das Vorliegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung bejaht hat.

    Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R, RdNr. 13).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.) kommt es somit auf die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung an, nicht auf die Frage, ob die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht wird.

    Das BSG (Urteile vom 06.09.2009 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R, RdNr. 32 ff.; vom 30.09.2009 - B 4 AS 28/07 R, und vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R) hat einen besonderen Härtefall beispielsweise dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf, das heißt Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, entstanden ist, dieser durch Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe nicht gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit.

    Ein besonderer Härtefall ist hier nicht bereits deshalb zu bejahen, weil das von der Klägerin begonnene Studium die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellen würde (s. hierzu BSG, Urteile vom 06.09.2009 a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.09.2009, a.a.O., RdNr. 26; BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., RdNr. 21).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, RdNr. 15 ff. m.w.N.) Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung tatsächlich nicht betrieben wird.".

    Das BSG (Urteile vom 06.09.2009 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R, RdNr. 32 ff.; vom 30.09.2009 - B 4 AS 28/07 R, und vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R) hat einen besonderen Härtefall beispielsweise dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf, das heißt Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, entstanden ist, dieser durch Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe nicht gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit.

    Ein besonderer Härtefall ist hier nicht bereits deshalb zu bejahen, weil das von der Klägerin begonnene Studium die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellen würde (s. hierzu BSG, Urteile vom 06.09.2009 a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.09.2009, a.a.O., RdNr. 26; BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., RdNr. 21).

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Das BSG (Urteile vom 06.09.2009 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R, RdNr. 32 ff.; vom 30.09.2009 - B 4 AS 28/07 R, und vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R) hat einen besonderen Härtefall beispielsweise dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf, das heißt Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, entstanden ist, dieser durch Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe nicht gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit.

    Ein besonderer Härtefall ist hier nicht bereits deshalb zu bejahen, weil das von der Klägerin begonnene Studium die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellen würde (s. hierzu BSG, Urteile vom 06.09.2009 a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.09.2009, a.a.O., RdNr. 26; BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., RdNr. 21).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 5 B 153.99
    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 25.08.1999 - 5 B 153/99, 5 PKH 53/99) steht dem nach Auffassung des Senates schon deshalb nicht entgegen, weil es sich im dortige Verfahren um einen gegenüber dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbaren Lebenssachverhalt handelt.

    Die vom 2. Senat des SächsLSG in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.08.1999 - 5 B 153/99) zu der § 7 Abs. 5 SGB II entsprechenden Vorschrift des Bundessozialhilfegesetzes kann hier auch deshalb nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen, weil im aufeinander abgestimmten Regelungsgefüge des SGB II die Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dazu dient, unerwünschte Ergebnisse im Einzelfall abzumildern.

  • LSG Sachsen, 29.06.2010 - L 7 AS 756/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende bei nicht

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Hierzu hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29.06.2010 (L 7 AS 756/09 B ER; m.w.N.) Folgendes ausgeführt:.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.2010 und 29.06.2010, a.a.O.) kann von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG-Leistungen oder Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); oder andere finanzielle Mittel - sei es Elternunterhalt oder Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit - gesichert war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen.

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Denkbar ist auch, dass die nicht mehr nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/11b AS 36/06 R, RdNrn. 21 - 24; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R).

    Das BSG (Urteile vom 06.09.2009 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R, RdNr. 32 ff.; vom 30.09.2009 - B 4 AS 28/07 R, und vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R) hat einen besonderen Härtefall beispielsweise dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf, das heißt Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, entstanden ist, dieser durch Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe nicht gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit.

  • LSG Sachsen, 30.11.2010 - L 3 AS 649/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Studenten

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Dem Grunde nach förderungsfähig in diesem Sinne ist eine Hochschulausbildung nach Ansicht des Senates auch dann, wenn ein an einer Hochschule Eingeschriebener (an einer Universität Immatrikulierter) ein Urlaubssemester - aus welchem Grunde auch immer - absolviert (so auch SächsLSG, Beschluss vom 30.11.2010 - L 3 AS 649/10 B ER; a.A. SächsLSG, Beschluss vom 13.01.2010 - L 2 AS 762/09 B ER - nicht veröffentlicht - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2008 - L 25 B 146/08 AS ER, RdNr. 7; SG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2009 - S 9 AS 3293/09 ER, RdNr. 22, beide zitiert nach Juris).

    An dieser Rechtsprechung, der im Ergebnis mittlerweile auch der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts gefolgt ist (Beschluss vom 30.11.2010 - L 3 AS 649/10 B ER), hält der Senat fest.

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe III - Härtefall - Härtefall-Richtlinien -

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R, BSGE 89, 44).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Der 3. Senat hat als weiteres entscheidendes Argument hervorgehoben, dass auch während eines Urlaubssemesters der "Besuch" einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R -RdNr. 17 m.w.N.; SächsLSG, Beschuss vom 07.03.2011 - L 7 AS 735/10 B ER) nicht unterbrochen ist und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann.
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Mietkosten für Pkw-Stellplatz -

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
    Bei dem Begriff des "besonderen Härtefalls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. zum Vorliegen einer besonderen Härte im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 KfzHV auch BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R).
  • LSG Sachsen, 07.03.2011 - L 7 AS 735/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.02.2008 - L 25 B 146/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderung

  • LSG Sachsen, 11.11.2010 - L 7 AS 435/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Studenten

  • SG Leipzig, 05.11.2009 - S 9 AS 3293/09
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