Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15 EK   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35798
LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15 EK (https://dejure.org/2017,35798)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29.03.2017 - L 11 SF 15/15 EK (https://dejure.org/2017,35798)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29. März 2017 - L 11 SF 15/15 EK (https://dejure.org/2017,35798)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,35798) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erheben einer Verzögerungsrüge erst kurz vor der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens hinsichtlich Wirksamkeit; Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens; Eindruck einer Hinauszögerung des Verfahrensabschlusses durch das Verhalten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfolgt die Prüfung der (Un-) Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG in drei Schritten (Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 33 ff.): (1) Ausgangspunkt und erster Schritt bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist.

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - juris RdNr. 29).

    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 41).

    Grundsätzlich ist jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 33).

    Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt 12 Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 46).

    Die Zeitspanne von 12 Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 50).

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfolgt die Prüfung der (Un-) Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG in drei Schritten (Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 33 ff.): (1) Ausgangspunkt und erster Schritt bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist.

    Wird in einem solchen Fall die Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris RdNr. 17; ebenso BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 27 ff.; Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 14; BFH, Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 20).

    Art. 23 Satz 2 ÜGG gilt allerdings nicht für alle bei Inkrafttreten des ÜGG anhängige Verfahren (insoweit missverständlich BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Leitsatz 1; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris Leitsatz 1), sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG schon verzögert waren.

    In § 198 Abs. 3 GVG ist - anders als in Art. 23 ÜGG - ausdrücklich nur geregelt, wann die Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden darf, nicht jedoch, wann sie spätestens erhoben werden muss; gegen einen Endtermin sprechen auch die Gesetzesmaterialien (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 31; BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 24).

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    Für diese Instanz griff auch nicht Art. 23 Satz 2 ÜGG, wonach in anhängigen Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011 schon verzögert waren, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss; wobei "unverzüglich" spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG bedeutet (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris RdNr. 25 ff.; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 23; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 22; Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 25).

    Wird in einem solchen Fall die Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris RdNr. 17; ebenso BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 27 ff.; Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 14; BFH, Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 20).

    In § 198 Abs. 3 GVG ist - anders als in Art. 23 ÜGG - ausdrücklich nur geregelt, wann die Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden darf, nicht jedoch, wann sie spätestens erhoben werden muss; gegen einen Endtermin sprechen auch die Gesetzesmaterialien (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 31; BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 24).

  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    Aus der Regelung in § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass die Verzögerungsrüge materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs ist und dass in jeder Instanz eine Verzögerungsrüge zu erheben ist, weshalb die in einer Instanz nicht ordnungsgemäß erhobene Verzögerungsrüge zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs für diese Instanz führt (Sächsisches LSG, Urteil vom 12.07.2016 - L 11 SF 50/15 EK - juris RdNr. 19).

    Der gleichwohl vom BFH vertretenen Auffassung, dass durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge der Anspruch auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt werde, der im Regelfall 6 Monate vor Erhebung der Rüge umfasse (BFH, Urteil vom 06.04.2016 - X K 1/15 - juris RdNr. 40 ff.), vermag der Senat weiterhin nicht zu folgen (Sächsisches LSG, Urteil vom 12.07.2016 - L 11 SF 50/15 EK - juris RdNr. 42 f.).

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    Wird in einem solchen Fall die Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris RdNr. 17; ebenso BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 27 ff.; Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 14; BFH, Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 20).

    Art. 23 Satz 2 ÜGG gilt allerdings nicht für alle bei Inkrafttreten des ÜGG anhängige Verfahren (insoweit missverständlich BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Leitsatz 1; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris Leitsatz 1), sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG schon verzögert waren.

  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    Für diese Instanz griff auch nicht Art. 23 Satz 2 ÜGG, wonach in anhängigen Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011 schon verzögert waren, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss; wobei "unverzüglich" spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG bedeutet (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris RdNr. 25 ff.; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 23; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 22; Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 25).

    Wird in einem solchen Fall die Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris RdNr. 17; ebenso BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 27 ff.; Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 14; BFH, Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 20).

  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 228/13

    Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    Für diese Instanz griff auch nicht Art. 23 Satz 2 ÜGG, wonach in anhängigen Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011 schon verzögert waren, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss; wobei "unverzüglich" spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG bedeutet (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris RdNr. 25 ff.; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 23; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 22; Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 25).

    Wird in einem solchen Fall die Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris RdNr. 17; ebenso BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 27 ff.; Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 14; BFH, Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 20).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    Eine Entschädigungsklage kann nicht nur in zulässiger Weise auf die Tatsacheninstanzen des Ausgangsverfahrens beschränkt werden (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - juris RdNr. 21), sondern auch auf jede einzelne Instanz (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr. 11 ff.; Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D - juris RdNr. 61) und sogar auf einzelne Verfahrensabschnitte (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG RdNr. 52, 252).

    Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens; denn je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - juris RdNr. 32).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfolgt die Prüfung der (Un-) Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG in drei Schritten (Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 33 ff.): (1) Ausgangspunkt und erster Schritt bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist.

    Grundsätzlich ist jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 33).

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2016 - 18 EK 1/15

    Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15
    Bei der Frage nach einer rügepflichtigen Verzögerung im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGG kann nicht die Entwicklung und Dauer des gesamten Verfahrens betrachtet werden; Gegenstand der Betrachtung kann vielmehr allein der bis zum Inkrafttreten des ÜGG vergangene Zeitraum in der betreffenden Instanz sein, wobei die Prüfungskriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG entsprechend herangezogen werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2016 - I-18 EK 1/15 - juris RdNr. 38).
  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2014 - L 11 SF 210/14

    Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

  • BSG, 23.09.2014 - B 5 RE 28/14 B
  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht