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   LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00   

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https://dejure.org/2001,12948
LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00 (https://dejure.org/2001,12948)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29.10.2001 - L 1 KR 50/00 (https://dejure.org/2001,12948)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - L 1 KR 50/00 (https://dejure.org/2001,12948)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Rollstuhl-Hand-Bike - Erwachsener

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung mit einem Pollstuhl-Hand-Bike; Ausgleich einer bestehenden Gehunfähigkeit ; Vertragsärztliche Verordnung ; Hilfsmittel für Erwachsene ; Grundbedürfnis der Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraumes"; Basisausgleich der Behinderung ; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00
    Ferner verweise sie auf zwei Urteile des BSG vom 16. September 1999 (Az.: B 3 KR 8/98 R sowie B 3 KR 9/98 R).

    Die Kammer schließe sich insofern den Ausführungen des BSG im Urteil vom 16. September 1999 (Az.: B 3 KR 8/98 R) nach eigener Prüfung an.

    Das Klagebegehren macht deutlich, dass der Kläger die zur Verfügungstellung eines - nach Maßgabe des vorgelegten Kostenvoranschlages der Firma Sanitätshaus G ... - Orthopädietechnik GmbH in L ... - ein Rollstuhl-Hand-Bikes im Wege der Naturalleistung und damit der Sachverschaffung auf dem nach Gesetz vorgesehenen Leistungswege (vgl. § 13 Abs. 1 SGB V) geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).

    Denn die vertragsärztliche Verordnung für sich genommen, ist nicht geeignet, Leistungsansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, zu denen auch die Beklagte zählt (vgl. § 4 SGB V) zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1997, Az.: 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 25; BSG, Urteil vom 16. September 1999 a.a.O.).

    Zwar handelt es sich bei einem Rollstuhl-Bike nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V, da es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.).

    Ebenso wenig besteht ein Ausschluss nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit nach § 34 Abs. 4 SGB V. Indessen ist ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an (vgl. BSG, Urteile vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R, B 3 KR 13/98 R und B 3 KR 2/99 R).

    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der Kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation oder mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R).

    Die Möglichkeit, sich als Rollstuhlfahrer mit Hilfe des Rollstuhl-Bikes wie ein Radfahrer zu bewegen und z. B. Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen, zählt nicht zu dem Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00
    Zwar scheidet ein Anspruch des Klägers nicht schon deshalb aus, weil das Rollstuhl-Bike die Funktion eines Fahrrads ausfüllt und Fahrräder zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören, da das Rollstuhl-Bike bauartbedingt nur in Kombination mit einem Rollstuhl genutzt werden kann und somit für Gesunde nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 16. April 1998, Az.: B 3 KR 9/97 R = SozR 3-2500, § 33 Nr. 27).

    In seiner Entscheidung vom 16. April 1998 (Az.: B 3 RK 9/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche hat der 3. Senat des BSG zwar auch die Entfernungen berücksichtigt, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt, das Hilfsmittel wurde aber nicht wegen dieser Erweiterung des Freiraumes, sondern nur wegen der dadurch geförderten Einbeziehung des behinderten Klägers in den Kreis der - laufenden und fahrradfahrenden - gleichaltrigen Jugendlichen (soziale Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase) zugesprochen.

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00
    Ebenso wenig besteht ein Ausschluss nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit nach § 34 Abs. 4 SGB V. Indessen ist ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an (vgl. BSG, Urteile vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R, B 3 KR 13/98 R und B 3 KR 2/99 R).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00
    Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 5) bei der 2. Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann "erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird.
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00
    So hat das BSG im Urteil vom 08. Juni 1994 (Az.: 3/1 RK 3/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) auf das sich der Kläger stützt, zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt.
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00
    Ebenso wenig besteht ein Ausschluss nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit nach § 34 Abs. 4 SGB V. Indessen ist ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an (vgl. BSG, Urteile vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R, B 3 KR 13/98 R und B 3 KR 2/99 R).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00
    Denn die vertragsärztliche Verordnung für sich genommen, ist nicht geeignet, Leistungsansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, zu denen auch die Beklagte zählt (vgl. § 4 SGB V) zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1997, Az.: 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 25; BSG, Urteil vom 16. September 1999 a.a.O.).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00
    Ferner verweise sie auf zwei Urteile des BSG vom 16. September 1999 (Az.: B 3 KR 8/98 R sowie B 3 KR 9/98 R).
  • SG Münster, 09.12.2002 - S 8 (3) KR 141/01

    Krankenversicherung

    2200, § 199 Nr. 3, S. 4, vgl. im übrigen auch Urteil des BSG vom 09.10.2001, B 1 KR 50/00 R. Diesbezüglich ist für die Auslegung zur Überzeugung des Gerichts die Einordnung der Wohnform der Klägerin auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung durch das HeimG in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
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