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   LSG Sachsen-Anhalt, 06.07.2009 - L 5 AS 190/09 B ER RG   

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https://dejure.org/2009,71380
LSG Sachsen-Anhalt, 06.07.2009 - L 5 AS 190/09 B ER RG (https://dejure.org/2009,71380)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.07.2009 - L 5 AS 190/09 B ER RG (https://dejure.org/2009,71380)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. Juli 2009 - L 5 AS 190/09 B ER RG (https://dejure.org/2009,71380)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 01.08.2007 - B 13 R 7/07 C

    Weitere Anhörungsrüge

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.07.2009 - L 5 AS 190/09
    Eine erneute Anhörungsrüge ist unzulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 01. August 2007, Az. B 13 R 7/07 C).
  • BSG, 23.12.2008 - B 12 KR 2/08 C

    Zulässigkeit der Nachholung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.07.2009 - L 5 AS 190/09
    Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Anhörungsrügeverfahrens, einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine unzureichende oder unvollständig gebliebene Argumentation nachzubessern (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Dezember 2008, Az. B 12 KR 2/08 C, zitiert nach juris).
  • BSG, 18.05.2009 - B 3 KR 1/09 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Einlegung - Frist - spätester

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.07.2009 - L 5 AS 190/09
    Die Angabe der maßgeblichen Gründe ist schon dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nach integraler Teil der Rüge selbst und deshalb mit ihr dem Fristenlauf nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unterworfen (vgl. zum Vorstehenden: Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. B 3 KR 1/09 C, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.07.2009 - L 5 AS 190/09
    Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1983, Az. 1 BvR 614/80, BVerfGE 63, 80), ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, und das Vorbringen auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Acht bleiben musste oder konnte.
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