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   LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018 - L 8 SO 43/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,65885
LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018 - L 8 SO 43/18 B ER (https://dejure.org/2018,65885)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.12.2018 - L 8 SO 43/18 B ER (https://dejure.org/2018,65885)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - L 8 SO 43/18 B ER (https://dejure.org/2018,65885)
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  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018 - L 8 SO 43/18
    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX) in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu orientieren (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris, Rdnr. 15, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1514 S. 67 zu § 93).

    Es handelt sich mithin um ein Wohnmodell, das unter die ambulanten Formen des Betreuten Wohnens, die äußerst vielfältig sind und unterschiedlichste Betreuungsleistungen zum Gegenstand haben können (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., Rdnr. 16), zu fassen sein könnte.

    Unterstellt, dass hier ein ambulant Betreutes Wohnen zu bejahen ist, ist für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach allem die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII maßgeblich, die dem Schutz der Leistungsorte dient, die Formen des Betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., Rdnrn. 17, 18; Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 32/16 R -, juris).

    Dies verdeutlicht die Formulierung "zuständig gewesen wäre" (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., Rdnr. 17 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2711 S. 13 zu Nr. 19).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., Rdnr. 17).

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018 - L 8 SO 43/18
    Unterstellt, dass hier ein ambulant Betreutes Wohnen zu bejahen ist, ist für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach allem die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII maßgeblich, die dem Schutz der Leistungsorte dient, die Formen des Betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., Rdnrn. 17, 18; Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 32/16 R -, juris).

    Da auf den Wohnsitz vor Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung nach dem Akutereignis im Dezember 2016 abzustellen ist, kann es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit letztlich dahinstehen, ob es sich in N. und St. um ein ambulant Betreutes Wohnen oder um eine stationäre Einrichtung gehandelt hat (insoweit nur abweichend für den Übergang vom ambulant Betreuten Wohnen in eine stationäre Einrichtung BSG, Urteil vom 5. Juli 2018, a.a.O.).

  • BSG, 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018 - L 8 SO 43/18
    Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die gesetzliche Krankenversicherung an den pflegebedingten Aufwendungen insbesondere bei Fällen der Rundum-die-Uhr-Betreuung stärker beteiligt werden (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 3 KR 7/09 R -).
  • SG Karlsruhe, 23.04.2018 - S 5 SO 3075/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld - Festbetrag -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018 - L 8 SO 43/18
    Allerdings sei die von der Antragstellerin begehrte häusliche Pflegehilfe nach § 64b Abs. 1 Satz 1 SGB XII ebenfalls als Pflegesachleistung zu beanspruchen (Hinweis auf Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. April 2018, S 5 SO 3075/17).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018 - L 8 SO 43/18
    Eine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, juris, Rdnr. 13).
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