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   LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07   

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https://dejure.org/2010,49395
LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07 (https://dejure.org/2010,49395)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.01.2010 - L 10 KR 22/07 (https://dejure.org/2010,49395)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - L 10 KR 22/07 (https://dejure.org/2010,49395)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 2 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Teilhaarersatz für Männer bei operationsbedingtem Verlust des Haupthaares - Basisausgleich einer Entstellung - medizinische Rehabilitation - Echthaarersatz durch Micro Lines

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenerstattungsanspruch für Echthaarersatz anstelle von Kunsthaarersatz gegenüber der Krankenkasse

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Leistungsablehnung (hier 20. Januar 2006) braucht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht abgewartet zu werden (BSG v. 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 45, 22).

    Der beantragte Haarersatz ist auch weder als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V) noch als Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 34 Abs. 4 Satz 1 SGB V) von der Versorgung ausgeschlossen (BSG v. 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, aaO).

    Das wäre erst dann der Fall, wenn dies auch jedem unbefangenen Beobachter nach kurzem Blick auffiele (BSG v. 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, aaO).

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    (1) Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, wenn das Hilfsmittel die Ausübung einer beeinträchtigten Körperfunktion unmittelbar ermöglichen, ersetzen oder erleichtern soll (so genannter unmittelbarer Behinderungsausgleich, zB Prothesen); in diesem Fall muss das Hilfsmittel grundsätzlich die ausgefallene bzw gestörte Funktion möglichst weit gehend kompensieren, also den umfassendsten Gebrauchsvorteil bieten und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen (BSG v. 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R zum C-Leg, stRspr).

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG v. 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 44).

  • SG Dresden, 30.06.2005 - S 18 KR 1380/04

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei krankheitsbedingtem Verlust

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Zwar liegt in der Beeinträchtigung des Aussehens erwachsener Männer durch den Verlust ihres Haupthaares - anders als bei Frauen - für sich allein grundsätzlich keine Entstellung, die durch Versorgung mit Haarersatz zu Lasten der GKV auszugleichen wäre (BSG vom 18. Februar 1981 - 3 RK 49/79, SozR 2200 § 182b Nr. 18, SozR 2200 § 182b Nr. 18; SG Dresden vom 30. Juni 2005 - S 18 KR 1380/04, Juris).

    Um ein solches geschlechtsspezifisches Problem handelt es sich bei der (genetisch und altersbedingten) Haarlosigkeit, weil sie aufgrund der biologischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausschließlich bei Männern eine verbreitete Erscheinung ist (vgl. die Nachweise in LSG Rheinland-Pfalz v. 5. April 2007, aaO) und demgemäß ausschließlich bei Frauen zu einem - das ist der entscheidende Differenzierungsgrund - ernsthaften Außenseiterproblem werden kann (vgl. auch SG Dresden vom 30. Juni 2005 - S 18 KR 1380/04, aaO; LSG Rheinland-Pfalz v. 5. April 2007, L 5 KR 151/06, Juris; aA BVerwG vom 31.01.2002 - 2 C 1.01, NJW 2002, 2045; vgl. inzwischen aber BVerwG v. 16. August 2005 - 2 B 28/05, Juris und BVerfG v. 11. September 2006 - 2 BvR 1646/05, NVwZ-RR 2007, 362).

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Das Hilfsmittelverzeichnis enthält zum einen keine abschließende, die Leistungspflicht der GKV begrenzende Liste von Hilfsmitteln, sondern stellt nur eine Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Praxis dar (st Rspr, vgl BSG v. 25. Juni 2009 - B 3 KR 4/08 R, Juris).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Eine Differenzierung auf Grund des Geschlechts ist ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist (BVerfG v. 24.1.1995 - 1 BvL 18/93 u.a., BVerfGE 92, 91 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.09.2006 - 2 BvR 1646/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Beihilfe für ein Haarwuchsmittel

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Um ein solches geschlechtsspezifisches Problem handelt es sich bei der (genetisch und altersbedingten) Haarlosigkeit, weil sie aufgrund der biologischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausschließlich bei Männern eine verbreitete Erscheinung ist (vgl. die Nachweise in LSG Rheinland-Pfalz v. 5. April 2007, aaO) und demgemäß ausschließlich bei Frauen zu einem - das ist der entscheidende Differenzierungsgrund - ernsthaften Außenseiterproblem werden kann (vgl. auch SG Dresden vom 30. Juni 2005 - S 18 KR 1380/04, aaO; LSG Rheinland-Pfalz v. 5. April 2007, L 5 KR 151/06, Juris; aA BVerwG vom 31.01.2002 - 2 C 1.01, NJW 2002, 2045; vgl. inzwischen aber BVerwG v. 16. August 2005 - 2 B 28/05, Juris und BVerfG v. 11. September 2006 - 2 BvR 1646/05, NVwZ-RR 2007, 362).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Um ein solches geschlechtsspezifisches Problem handelt es sich bei der (genetisch und altersbedingten) Haarlosigkeit, weil sie aufgrund der biologischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausschließlich bei Männern eine verbreitete Erscheinung ist (vgl. die Nachweise in LSG Rheinland-Pfalz v. 5. April 2007, aaO) und demgemäß ausschließlich bei Frauen zu einem - das ist der entscheidende Differenzierungsgrund - ernsthaften Außenseiterproblem werden kann (vgl. auch SG Dresden vom 30. Juni 2005 - S 18 KR 1380/04, aaO; LSG Rheinland-Pfalz v. 5. April 2007, L 5 KR 151/06, Juris; aA BVerwG vom 31.01.2002 - 2 C 1.01, NJW 2002, 2045; vgl. inzwischen aber BVerwG v. 16. August 2005 - 2 B 28/05, Juris und BVerfG v. 11. September 2006 - 2 BvR 1646/05, NVwZ-RR 2007, 362).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Sein Umfang bemisst sich nicht nach dem technisch Machbaren, sondern umfasst nur einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen (BSG v. 25. Juni 2009 - B 3 KR 2/08 zur Badeprothese, Juris).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG v. 16. April 1998 - B 3 KR 6/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; stRspr); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.
  • BSG, 18.02.1981 - 3 RK 49/79

    Haarausfall - erhebliche Beeinträchtigung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KR 22/07
    Zwar liegt in der Beeinträchtigung des Aussehens erwachsener Männer durch den Verlust ihres Haupthaares - anders als bei Frauen - für sich allein grundsätzlich keine Entstellung, die durch Versorgung mit Haarersatz zu Lasten der GKV auszugleichen wäre (BSG vom 18. Februar 1981 - 3 RK 49/79, SozR 2200 § 182b Nr. 18, SozR 2200 § 182b Nr. 18; SG Dresden vom 30. Juni 2005 - S 18 KR 1380/04, Juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - L 5 KR 151/06

    Kosten einer Perücke muss die gesetzliche Krankenkasse bei männlichen

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2005 - L 5 KR 20/04

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für Perücke

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.04.2010 - L 10 KR 14/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung -

    So liegt es bspw bei der Versorgung mit einer Perücke, welche die gestörte körperliche Funktion "Neubildung und Wachstum der Haare" nicht ersetzt, sondern allein eine daraus resultierende Entstellung vermeidet (BSG vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, Juris; vgl dazu auch Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 - L 10 KR 22/07, demnächst in Juris).

    Geklärt ist ferner in der Rechtsprechung des BSG, dass der Ausgleich einer Entstellung regelmäßig nur ein so genannter mittelbarer Behinderungsausgleich (Basisausgleich) ist, da hier das Hilfsmittel nicht die Ausübung einer beeinträchtigten Körperfunktion unmittelbar ermöglichen, ersetzen oder erleichtern soll (BSG vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 66/01 R, Juris; vgl dazu auch Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 - L 10 KR 22/07, demnächst in Juris).

  • SG Detmold, 25.01.2012 - S 5 KR 103/08

    Krankenversicherung

    Vielmehr kommt es stets auf die individuellen Bedürfnisse des Versicherten an (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.01.2010, L 10 KR 22/07).
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