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   LSG Sachsen-Anhalt, 21.07.2014 - L 3 R 207/14 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18302
LSG Sachsen-Anhalt, 21.07.2014 - L 3 R 207/14 B ER (https://dejure.org/2014,18302)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.07.2014 - L 3 R 207/14 B ER (https://dejure.org/2014,18302)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - L 3 R 207/14 B ER (https://dejure.org/2014,18302)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Eröffnung eines gesetzlich ausgeschlossenen Rechtsmittels durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1
    Rentenversicherung - unzulässige Beschwerde; unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdewert; Rechtsmittel

  • rechtsportal.de

    Keine Eröffnung eines gesetzlich ausgeschlossenen Rechtsmittels durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel wird durch falsche Belehrung nicht statthaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91

    Ausschluß der Berufung nach § 144 SGG bei Übernahme von Restkosten für

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.07.2014 - L 3 R 207/14
    In dem von der Klägerin angeführten, vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13. Mai 1992 entschiedenen Fall (Az: 1 RK 19/91) war Streitgegenstand die Kostenübernahme für eine wiederkehrende Leistung in Form der Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden zahnärztlichen Behandlung.
  • BSG, 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B

    Fehlende Zulassung der Berufung - Berufungsfähigkeit - Arbeitslosengeld II als

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.07.2014 - L 3 R 207/14
    Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris).
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