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LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - L 6 U 167/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Stendal, 17.10.2005 - S 6 U 63/04
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - L 6 U 167/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - L 6 U 167/05
In dieser Hinsicht verstieß die mit dem 31. Dezember 2004 außer Kraft getretene Satzung der Beklagten gegen den hier aufgestellten Satzungsvorbehalt (vgl. BSG, Urt. v. 7.12.04 - B 2 U 43/03 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), weil sie den im Einzelfall anzuwendenden Maßstab der Entscheidung des Vorstandes überließ.Dafür spielen nämlich auch Fragen der Funktionsfähigkeit der Unfallversicherung eine Rolle (BSG, Urt. v. 7.12.04, a.a.O.), die der vorliegende Fall nicht aufwirft.
- BSG, 23.06.1994 - 12 RK 82/92
Beitragsbescheid - Erhöhung - Krankenkasse - Gesetzesverkündung - Verdopplung - …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - L 6 U 167/05
Die Angabe des Verwaltungsträgers stellt eine hinreichende Erkenntnismöglichkeit zur Behörde im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X dar (BSG, Urt. v. 23.4.96 - 12 RK 82/92 - zitiert nach Juris, Rdnr. 36). - BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 109/94
Abtretung von Ansprüchen gemäß § 53 Abs. 3 SGB I, Urkunde über die Abtretung, …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - L 6 U 167/05
Maßstab dafür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (vgl. für die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt: BSG, Urt. v. 29.6.1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184, 186). - BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR - …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - L 6 U 167/05
Auch prozessökonomische Gründe (BSG, Urt. v. 24.2. 2004 - B 2 U 31/03 R - zitiert nach Juris) sprechen hier nicht für die Einbeziehung in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG, weil bei Einbeziehung der weiteren Bescheide die Streitfragen im Hinblick auf die Einwände des Klägers nicht gleich bleiben.
- LG Köln, 21.05.2008 - 28 O 691/07 Dies begründet jedoch keinen Beweis für den Zugang der entsprechenden Mail (vgl. Urteil des OLG Köln vom 05.12.2006, 6 U 167/05, zitiert nach juris).