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   LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08 KR ER   

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https://dejure.org/2008,72615
LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08 KR ER (https://dejure.org/2008,72615)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.11.2008 - L 4 B 21/08 KR ER (https://dejure.org/2008,72615)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. November 2008 - L 4 B 21/08 KR ER (https://dejure.org/2008,72615)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 50/93

    Abgrenzung - entgeltliches Beschäftigungsverhältnis - familienhafte Mithilfe -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Arbeitsausführung (ständige Rechtsprechung, Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).

    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. dazu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und 4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 AFG, § 168 Nr. 11 AFG; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - L 9 KR 7/05, zitiert nach juris).

    Ein strenger Prüfungsmaßstab dieser Kriterien ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Versicherungsschutz erstmals in zeitlicher Nähe zu einem Leistungsfall behauptet wird oder der Absicherung eines auf andere Weise nicht zu erlangenden preiswerten Krankenversicherungsschutzes dient, weil hier die Gefahr von Rechtsmissbrauch besteht, der wegen der engen Beziehung zwischen den Angehörigen leichter als sonst möglich ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17, SozR 2200 § 165 RVO Nrn. 32 und 90; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg a.a.O.).

    Gerade unter Ehegatten ist die Abhängigkeit weniger stark ausgeprägt und ist deshalb das Weisungsrecht typischen Einschränkungen unterworfen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 50/93, zitiert nach juris).

  • BSG, 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Bei Beteiligung einer nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Person kann das nur die Regelung der §§ 184 bis 195 SGG sein (vgl. grundlegend BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B, zitiert nach juris).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. dazu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und 4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 AFG, § 168 Nr. 11 AFG; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - L 9 KR 7/05, zitiert nach juris).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Arbeitsausführung (ständige Rechtsprechung, Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. dazu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und 4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 AFG, § 168 Nr. 11 AFG; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - L 9 KR 7/05, zitiert nach juris).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Arbeitsausführung (ständige Rechtsprechung, Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - L 9 KR 7/05

    Versicherungs- und Beitragspflicht; abhängiges Beschäftigungsverhältnis;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. dazu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und 4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 AFG, § 168 Nr. 11 AFG; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - L 9 KR 7/05, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2006 - L 16 B 1/06

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - L 16 B 1/06 R ER, zitiert nach juris).
  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 22/03 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - Ehegatten-Arbeitsvertrag -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08
    Das BSG verlangt in seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 (B 7 AL 22/03, zitiert nach juris) entweder eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit oder einen unverhältnismäßig hohen Wert der der Berufsausübung dienenden Sachen im Verhältnis zu den Objekten des gemeinsamen Eigentums.
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