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   LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15   

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LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15 (https://dejure.org/2018,39950)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.05.2018 - L 2 AS 543/15 (https://dejure.org/2018,39950)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 (https://dejure.org/2018,39950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Landessozialgericht korrigiert Hartz IV-Richtlinien zu Unterkunftskosten

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, zitiert nach juris, Rn. 24).

    Das BSG vertritt dabei die sogenannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG vom 19. Februar 2009, a.a.O., Rn. 13).

    Dabei ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfebedürftigen als dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum auszugehen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08, zitiert nach juris, Rn. 20).

    Es dürfen aber nicht einzelne, besonders "heruntergekommene" und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden, sondern es ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen (BSG Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08, zitiert nach juris, Rn. 21).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Es werde auf die Entscheidung des BSG mit Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, verwiesen.

    Dies hat das BSG zwar ausdrücklich nur für den Fall als unangemessen beurteilter Heizkosten entschieden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, zitiert nach juris, Rn. 30 ff.).

    Für die Heizkosten kann im Ausgangspunkt auf die vom Leistungsträger in seiner Verwaltungspraxis als angemessen angesehenen (durchschnittlichen) Heizkosten abgestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, zitiert nach juris, Rn. 32 f.).

    Hierbei ist auf die Kosten - ohne Warmwasser - im Bundesdurchschnitt für das der streitigen Kostensenkung vorangegangene Abrechnungsjahr abzustellen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a. a. O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 542/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Diese Überprüfung der Leistungsbewilligung war nach Zurückweisung des Widerspruchs Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle (Aktenzeichen S 34 AS 2334/14) und eines Berufungsverfahrens vor dem erkennenden Senat (Aktenzeichen L 2 AS 542/15), in welchem mit Urteil ebenfalls vom 30. Mai 2018 entschieden wurde.

    Weiter haben die Gerichtsakten der anderen an diesem Tage verhandelten Berufungsverfahren der Beteiligten nebst Beiakten (Verfahren L 2 AS 442/15, L 2 AS 443/15, L 2 AS 542/15 und L 2 AS 541/15) vorgelegen und deren Inhalt hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.

    Auch hierbei handelt es sich um eine tatsächlich angefallenen, bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Bedarf, der auch das Maß des angemessenen überschreitet, weil schon die Bruttokaltmiete (Miete plus Nebenkostenvorauszahlung) durchgehend, auch im Jahr der Verursachung 2013, über den angemessenen Werten lag (vgl. Parallelentscheidungen des Senates vom 30. Mai 2018 mit den Az. L 2 AS 443/15 und L 2 AS 542/15).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Diese Grundsätze hat das BSG für Städte mit unterschiedlichen Einwohnerzahlen (75.000 Einwohner, 160.000 Einwohner, 1.350.000 Einwohner und auch 35.000 Einwohner) angewendet (vgl. BSG vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08, zitiert nach juris, Rn. 15, mit weiteren Nachweisen).

    Die Frage, welche Wohnungen wegen eines nur einfachsten Wohnungsstandards bei der Ermittlung der Referenzmiete nach der Produkttheorie ausgeklammert werden, ist von den Tatsacheninstanzen unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, zitiert nach juris Rn. 25; so auch bereits BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08, zitiert nach juris, Rn. 16).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Bei der Ermittlung der Bruttokaltmiete als Vergleichsbasis müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen: BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist dies alternativ zur Erhebung der Daten nur von Wohnungen mit einfachem Standard nach vorheriger Definition der Standardmerkmale zulässig (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09, zitiert nach juris, Rn. 21).

    Dann ist aber immer der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne ohne eine weitere Kappung zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, zitiert nach juris, Rn. 21 f.).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Innerhalb eines Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahen "Inkraftsetzen" eines Konzeptes kann das erhobene Datenmaterial ohne weitere Fortschreibung zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Dieser Zeitpunkt ist jedoch nur dann relevant, wenn ein ausreichend enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Ende der Datenerhebung und -auswertung besteht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 As 33/16 R, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Eine Fortschreibung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex durch das Gericht ist möglich und erforderlich, wenn sich der Grundsicherungsträger im Rahmen seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Methodenfreiheit für kein konkretes Fortschreibungskonzept entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, zitiert nach juris, Rn. 20).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 443/15
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Diese Leistungsbewilligung war nach Zurückweisung des Widerspruchs Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle (Aktenzeichen S 34 AS 727/13) und eines Berufungsverfahrens vor dem erkennenden Senat (Aktenzeichen L 2 AS 443/15), in welchem mit Urteil ebenfalls vom 30. Mai 2018 entschieden wurde.

    Weiter haben die Gerichtsakten der anderen an diesem Tage verhandelten Berufungsverfahren der Beteiligten nebst Beiakten (Verfahren L 2 AS 442/15, L 2 AS 443/15, L 2 AS 542/15 und L 2 AS 541/15) vorgelegen und deren Inhalt hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.

    Auch hierbei handelt es sich um eine tatsächlich angefallenen, bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Bedarf, der auch das Maß des angemessenen überschreitet, weil schon die Bruttokaltmiete (Miete plus Nebenkostenvorauszahlung) durchgehend, auch im Jahr der Verursachung 2013, über den angemessenen Werten lag (vgl. Parallelentscheidungen des Senates vom 30. Mai 2018 mit den Az. L 2 AS 443/15 und L 2 AS 542/15).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 442/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Diese Leistungsbewilligung war nach Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle (Aktenzeichen S 34 AS 6040/12) und eines Berufungsverfahrens vor dem erkennenden Senat (Aktenzeichen L 2 AS 442/15), in welchem mit Urteil ebenfalls vom 30. Mai 2018 entschieden wurde.

    Weiter haben die Gerichtsakten der anderen an diesem Tage verhandelten Berufungsverfahren der Beteiligten nebst Beiakten (Verfahren L 2 AS 442/15, L 2 AS 443/15, L 2 AS 542/15 und L 2 AS 541/15) vorgelegen und deren Inhalt hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.

    Wie bereits in den Parallelentscheidungen des Senates ebenfalls vom 30. Mai 2018 ausgeführt (u.a. L 2 AS 442/15), lässt sich demnach aus den Daten aus 2012 als Grenzwert für einen Ein-Personen-Haushalt eine maximale Brutto-Kaltmiete von 303, 00 EUR schlüssig begründen.

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, zitiert nach juris, Rn. 24).

    Bei einem festgestellten Vorhandensein von Wohnungen zu den Referenzwerten in 18 von 26 Stadtbezirken sei eine Ghettoisierung nicht zu befürchten (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, zitiert nach juris, Rn. 29).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - L 5 AS 201/17

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15
    Maßgeblich für Sachsen-Anhalt sind insoweit die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen vom 23. Februar 1993, Ministerialblatt Land Sachsen-Anhalt Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Runderlasse des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen vom 23. Februar 1993, Ministerialblatt Land Sachsen-Anhalt Nr. 27/1993, S. 1285 und vom 10. März 1995, Ministerialblatt Land Sachsen-Anhalt Nr. 31/1995, S. 1133) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, zitiert nach juris, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21 und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018, L 5 AS 201/17, zitiert nach juris, Rn. 21).

    Kennzeichen von Wohnblocks sind eine identische Größe und eine hohe Anzahl der einzelnen Wohnungsklassen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018, L 5 AS 201/17, zitiert nach juris.

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 541/15
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 442/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Es werde hinsichtlich der von der Klägerin und dem Senat zum schlüssigen Konzept gestellten Fragen und deren Beantwortung auf die Stellungnahmen der Firma Analyse & Konzepte vom 8. Dezember 2017 (Blatt 151-153 der Gerichtsakte Bd. I), 2. Februar 2018 (Blatt 183-188 der Gerichtsakte Bd. II), 13. April 2018 (Beiziehung der Gerichtsakte des Verfahrens L 2 AS 543/15, dort Blatt 149-153 der Gerichtsakte) und 18. Mai 2018 (Blatt 251-258 der Gerichtsakte) und vom 25. Mai 2018 (Blatt 287-288 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

    Danach hat der Senat noch mit Verfügungen vom 3., 22., 23. und 24. Mai 2018 (Blatt 210, 239, 244 und 281 Bd. II der Gerichtsakte) und mit Verfügung vom 23. März 2018 im beigezogenen Verfahren L 2 AS 543/15 (Blatt 144 der Gerichtsakte dort) den Beklagten zu ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert.

    Weiter haben die Gerichtsakten der anderen an diesem Tage verhandelten Berufungsverfahren der Beteiligten nebst Beiakten (Verfahren L 2 AS 443/15, L 2 AS 541/15, L 2 AS 542/15 und L 2 AS 543/15) vorgelegen und deren Inhalt hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 443/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Danach hat der Senat noch mit Verfügungen vom 3., 22., 23. und 24. Mai 2018 (Blatt 204, 224, 230 und 261 Bd. II der Gerichtsakte) und mit Verfügung vom 23. März 2018 in dem Verfahren L 2 AS 543/15 (Blatt 144 der Gerichtsakte dort) den Beklagten zu ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert.

    Weiter haben die Gerichtsakten der anderen an diesem Tage verhandelten Berufungsverfahren der Beteiligten nebst Beiakten (Verfahren L 2 AS 442/15, L 2 AS 541/15, L 2 AS 542/15 und L 2 AS 543/15) vorgelegen und deren Inhalt hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Kosten der Unterkunft und Heizung -

    Das von der Firma A. & K. im Auftrag des kommunalen Trägers erstellte schlüssige Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Stadt H. genüge nach der Nachbesserung und Neuberechnung im Bericht vom 13. Januar 2020, welche als Folge der Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2018 (u.a. L 2 AS 442/15 und L 2 AS 543/15, jeweils veröffentlicht bei juris), die für 1-Personen-Haushalte ergangen seien, den Anforderungen des Bundesozialgerichts (BSG) an die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes.

    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 30. Mai 2018 gebilligt, das gesamte Stadtgebiet der Stadt H. als einen Vergleichsgebiet heranzuziehen (vgl. z. B. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 62 ).

    Nachdem der Senat dies in seinen Urteilen vom 30. Mai 2018 (u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 99 ff.) beanstandet hatte, hat der Beklagte das Konzept insoweit auf Grundlage des Berichts von A. & K. vom 13. Januar 2020 nachgebessert.

    Der Senat hält daran fest, dass Wohnungen mit einer weniger als 23 qm umfassenden Wohnfläche nicht mehr dem geforderten einfachen Wohnungsstandard in der Stadt Halle (Saale) entsprechen; Wohnungen ab einer Größe von 23 qm sind dagegen als solche einfachen Standards in relevanter Zahl vorhanden (vgl. dazu ausführlich die Senatsurteile vom 30. Mai 2018, u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 76 ff.).

    Den Einwand, dass eine Datenerhebung nur in bestimmten Stadtgebieten stattgefunden habe, hat der Senat bereits umfangreich in seinen Entscheidungen vom 30. Mai 2018 (u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 79 ff.) gewürdigt und als nicht zutreffend angesehen.

    Zutreffend hat die Firma A. & K. aber die Wohnungen berücksichtigt, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderung unterliegen, da diese gerade den Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung stehen sollen (vgl. Bericht vom 12. April 2023 S. 10; vgl. dazu bereits Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 69).

    Soweit das iterative Verfahren in der ursprünglichen Fassung des Konzeptes auch dazu genutzt worden war, den auf Grundlage der Bestandsmieten ermittelten Perzentilwert und damit die Angemessenheitsgrenze abzusenken, hat der Senat dies bereits in seinen Urteilen vom 30. Mai 2018 beanstandet (vgl. etwa L 2 AS 543/15 - juris Rn. 99 ff.) und der kommunale Träger hat davon im Rahmen seiner Nachbesserungen Abstand genommen (Bericht vom 13. Januar 2020: Neuberechnung von Angemessenheitswerten der Konzepte zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 und 2016 sowie deren Fortschreibungen für die Stadt H. nach Entscheidung des LSG-Sachsen-Anhalt vom 30.05.2018).

    Auch lassen sich weder den Datensätzen zu den Bestandsmieten noch denen zu den Angebotsmieten Hinweise darauf entnehmen, dass in unverhältnismäßig hoher Zahl Wohnungen berücksichtigt wurden, die charakteristische Merkmale von Wohnblocks aufweisen (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 82).

    Die Aussagekraft der so ermittelten Werte wird, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass keine Daten dazu erhoben worden sind, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen lebten (vgl. Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 94).

    Der Senat hält daran fest, dass eine Fortschreibung hier bereits zum 1. Juli 2014 nötig war, um eine hinreichende Aktualität der Daten zu gewährleisten, da zwischen den letzten einbezogenen Daten, nämlich den Angebotsmieten bis Juni 2012, und dem "Inkraftsetzen" des schlüssigen Konzeptes eine zu lange Zeit vergangen war (nähere Einzelheiten im Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 104 ff.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 541/15

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Danach hat der Senat noch mit Verfügungen vom 3., 22., 23. und 24. Mai 2018 und mit Verfügung vom 23. März 2018 in dem Verfahren L 2 AS 543/15 (Blatt 144 der Gerichtsakte dort) den Beklagten zu ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert.

    Weiter haben die Gerichtsakten der anderen an diesem Tage verhandelten Berufungsverfahren der Beteiligten nebst Beiakten (Verfahren L 2 AS 442/15, L 2 AS 443/15, L 2 AS 542/15 und L 2 AS 543/15) vorgelegen und deren Inhalt hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 547/19

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Kosten der Unterkunft und Heizung -

    Insoweit werde auf die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2018 (u. a. L 2 AS 543/15) verwiesen.

    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 30. Mai 2018 für das Konzept 2012 gebilligt, das gesamte Stadtgebiet der Stadt H. als einen Vergleichsgebiet heranzuziehen (vgl. z. B. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 62).

    Nachdem der Senat dies in seinen Urteilen vom 30. Mai 2018 (u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 99 ff.) für das Konzept 2012 beanstandet hatte, hat der Beklagte auch das Konzept 2016 insoweit auf Grundlage des Berichts von A. & K. vom 13. Januar 2020 nachgebessert.

    Wohnungen mit weniger als 23 qm umfassender Wohnfläche entsprechen nicht mehr dem geforderten einfachen Wohnungsstandard in der Stadt H. (vgl. dazu ausführlich die Senatsurteile vom 30. Mai 2018, u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 76 ff.).

    Den Einwand, dass eine Datenerhebung nur in bestimmten Stadtgebieten stattgefunden habe, hat der Senat bereits umfangreich in seinen Entscheidungen vom 30. Mai 2018 zum Konzept 2012 (u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 79 ff.) gewürdigt und als nicht zutreffend angesehen.

    Zutreffend hat die Firma A. & K. aber die Wohnungen berücksichtigt, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderung unterliegen, da diese gerade den Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung stehen sollen (vgl. Bericht vom 12. April 2023 S. 10; vgl. dazu bereits Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 69).

    Soweit das iterative Verfahren in der ursprünglichen Fassung des Konzeptes auch dazu genutzt worden war, den auf Grundlage der Bestandsmieten ermittelten Perzentilwert und damit die Angemessenheitsgrenze abzusenken, hat der Senat dies bereits in seinen Urteilen vom 30. Mai 2018 für das Konzept 2012 beanstandet (vgl. etwa L 2 AS 543/15 - juris Rn. 99 ff.) und der kommunale Träger hat davon im Rahmen seiner Nachbesserungen auch für das Konzept 2016 Abstand genommen (Bericht vom 13. Januar 2020: Neuberechnung von Angemessenheitswerten der Konzepte zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 und 2016 sowie deren Fortschreibungen für die Stadt H. nach Entscheidung des LSG-Sachsen-Anhalt vom 30.05.2018).

    Auch lassen sich weder den Datensätzen zu den Bestandsmieten noch denen zu den Angebotsmieten Hinweise darauf entnehmen, dass in unverhältnismäßig hoher Zahl Wohnungen berücksichtigt wurden, die charakteristische Merkmale von Wohnblocks aufweisen (vgl. zum Konzept 2012: Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 82).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Fortschreibung bereits zum 1. Juli 2014 nötig war, um eine hinreichende Aktualität der Daten zu gewährleisten, da zwischen den letzten einbezogenen Daten, den Angebotsmieten aus der Zeit bis Juni 2012, und dem "Inkraftsetzen" des schlüssigen Konzeptes zu lange Zeit vergangen war (nähere Einzelheiten im Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 104 ff.).

    Die Aussagekraft der so ermittelten Werte wird, wie der Senat bereits für das Konzept 2012 entschieden hat, nicht entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass keine Daten dazu erhoben worden sind, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen lebten (vgl. Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 94).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 542/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

    Es werde hinsichtlich der von der Klägerin und dem Senat zum schlüssigen Konzept gestellten Fragen und deren Beantwortung auf die Stellungnahmen der Firma A vom 8. Dezember 2017 (Blatt 127-129 der Gerichtsakte Bd. I), 2. Februar 2018 (Blatt 1527-157 der Gerichtsakte Bd. II), 13. April 2018 (Beiziehung der Gerichtsakte des Verfahrens L 2 AS 543/15, dort Blatt 149-153 der Gerichtsakte) und 18. Mai 2018 (Blatt 195-202 der Gerichtsakte Bd. II) und vom 25. Mai 2018 (Blatt 226-227 der Gerichtsakte Bd. II) Bezug genommen.

    Danach hat der Senat noch mit Verfügungen vom 3., 22., 23. und 24. Mai 2018 (Blatt 174, 185, 191 und 222 Bd. II der Gerichtsakte) und mit Verfügung vom 23. März 2018 im beigezogenen Verfahren L 2 AS 543/15 (Blatt 144 der Gerichtsakte dort) den Beklagten zu ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert.

    Weiter haben die Gerichtsakten der anderen an diesem Tage verhandelten Berufungsverfahren der Beteiligten nebst Beiakten (Verfahren L 2 AS 442/15, L 2 AS 443/15, L 2 AS 541/15 und L 2 AS 543/15) vorgelegen und deren Inhalt hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.03.2024 - L 2 AS 288/23

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Kosten der Unterkunft und Heizung -

    Während des Klageverfahrens hat der Beklagte sein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten in Umsetzung von Entscheidungen des erkennenden Senats (insbes. Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris) nachgebessert.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30. Mai 2018 (L 2 AS 543/15 - juris Rn. 104 ff.) entschieden, dass die Werte des Konzepts 2012 nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 herangezogen werden können und für die Zeit danach einer Fortschreibung bedurften.

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