Rechtsprechung
LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 4 AS 21/18 B ER |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 172 Abs 3 Nr 1 SGG, § 173 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 133 BGB
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung - Auslegung von Prozesserklärungen (hier: bei Beantragung von Leistungen für außerschulische Lernförderung) - Berechnung des Beschwerdewerts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung; Fehlende instanzielle Zuständigkeit für einen erstmals im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstweilige Rechtsschutzverfahren; Beschwerde; Beschwerdewert; Leistungen für Bildung und Teilhabe; Lernförderung; Berechnung
- rechtsportal.de
Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dessau-Roßlau, 27.10.2017 - S 4 AS 2151/17
- SG Dessau-Roßlau, 27.11.2017 - S 4 AS 2151/17
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 4 AS 21/18 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - Lebensmittel- …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 4 AS 21/18
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Anspruchsteller alles - aber auch nicht mehr - beantragen will, was ihm aufgrund des Sachverhalts zustehen kann (…vgl. hierzu BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rn. 14; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 12 und 14). - BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R
Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 4 AS 21/18
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Anspruchsteller alles - aber auch nicht mehr - beantragen will, was ihm aufgrund des Sachverhalts zustehen kann (vgl. hierzu BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rn. 14;… BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 12 und 14).