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LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04 KR ER |
Zitiervorschläge
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.03.2004 - L 1 B 23/04 KR ER (https://dejure.org/2004,22555)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. März 2004 - L 1 B 23/04 KR ER (https://dejure.org/2004,22555)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Lübeck, 06.02.2004 - S 9 KR 90/04
- LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04 KR ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- SG Lübeck, 06.02.2004 - S 9 KR 90/04
Securvita-Krankenkasse kassiert nur noch 12,9 Prozent - Gericht billigt …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04
Wegen des Haushaltsplans wird auf Seite 45 der Akte des Hauptsacheverfahrens - S 9 KR 90/04 - verwiesen.den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Februar 2004 (Az. S 9 KR 90/04 ER) aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 12. Januar 2004 zurückzuweisen,.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2002 - L 4 KR 166/02
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04
Der damit verbundene Einschätzungs- oder Ermessensspielraum endet jedoch dort, wo Annahmen eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 2002, L 4 KR 166/02 ER). - BVerwG, 22.04.2003 - 1 B 84.03
Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, die im Hinblick darauf, dass durch Einführung des § 86b Abs. 2 in das SGG keine wesentliche Änderung des sich bisher an § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) orientierten vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte, weiterhin Geltung hat, setzen einstweilige Anordnungen einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus (vgl. §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO - Senatsbeschluss vom 15. September 2003 - L 1 B 84/03 KR ER -).
- BVerwG, 21.04.1999 - 1 B 26.99
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens die wegen des Eilbedarfs notwendige summarische Überprüfung der Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ergibt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1999 - L 1 B 26/99 KR ER ; 2. September 2003 - L 1 B 5/03 KR ER ; 13. Februar 2004 - L 1 B 125/03 KR ER ). - BVerwG, 12.06.2003 - 1 B 125.03
Klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen revisiblen Rechts als …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens die wegen des Eilbedarfs notwendige summarische Überprüfung der Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ergibt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1999 - L 1 B 26/99 KR ER ; 2. September 2003 - L 1 B 5/03 KR ER ; 13. Februar 2004 - L 1 B 125/03 KR ER ). - VG Osnabrück, 02.04.2003 - 1 B 5/03
Beitragsfähigkeit; Erschließungsanlage; Herstellungskosten; Verrohrung; …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens die wegen des Eilbedarfs notwendige summarische Überprüfung der Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ergibt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1999 - L 1 B 26/99 KR ER ; 2. September 2003 - L 1 B 5/03 KR ER ; 13. Februar 2004 - L 1 B 125/03 KR ER ). - LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2004 - L 1 B 21/04
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04
Die Prognose hinsichtlich der künftigen Versichertenstruktur der Antragstellerin ist nicht näher zu bestimmen; es besteht die Möglichkeit, dass die Mitgliederstruktur im bisherigen Rahmen verbleibt, es kann jedoch ebenso der Fall eintreten, dass sie sich dem Durchschnitt der gesetzlichen Krankenversicherung angleicht (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2004, L 1 B 21/04 KR ER).