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   LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06   

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https://dejure.org/2006,6083
LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06 (https://dejure.org/2006,6083)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.12.2006 - L 9 SO 3/06 (https://dejure.org/2006,6083)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Dezember 2006 - L 9 SO 3/06 (https://dejure.org/2006,6083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Verwertung von Vermögen in Form eines Bestattungsvorsorgevertrages sowie einer Stiftung zur Grabpflege; Anspruch eines Heimbewohners auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten; Umfang des verwertbaren Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz eines Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06
    Sie stützte sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 (Az.: 5 C 84/02).

    Die Klägerin verwies erneut auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84/02 - (NJW 2004, S. 2914 ff.).

    Anerkannt ist, dass ein Hilfeempfänger auch sogenannte "bereite Mittel" einzusetzen hat; hierzu gehören diejenigen Mittel, über die der Hilfeempfänger nach einer ihm möglichen und zumutbaren Rechtsgestaltung wie z. B. Vertragskündigung rechtzeitig zur Bedarfszeit verfügen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84/02 - m.w.N.).

    Während es in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Sachverhalt zwar um die mögliche Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel ging, hat das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung jedoch auch grundsätzlich zur Verschonung von für die Bestattung (und Grabpflege) zurückgelegten Mitteln geäußert und hierzu unter Hinweis auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 23. Juli 2003 (- 4 LC 523/02 - und - 4 LB 178/03 -) ausgeführt, dass es gerechtfertigt sei, "eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach [dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen] § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen".

    Ihre Verschonung ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII möglich, wobei nur unmittelbar Satz 1 und nicht Satz 2 dieser Norm einschlägig ist (vergl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 11. Dezember 2003, 5 C 84/02).

    Außerdem soll mit der Erweiterung des Katalogs für das "Schonvermögen" der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil vom 11. Dezember 2003 (5 C 84/02) Rechnung getragen werden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 SO 135/05

    Sterbegeldversicherung als Schonvermögen; Schonvermögen zur Aufrechterhaltung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06
    Vielmehr müssen die Gesamtumstände des Einzelfalls das Vorliegen einer Härte ergeben (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 2. Februar 2006 - L 8 SO 135/05 ER; Hauck/Noftz-Lücking, ebenda; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 90 SGB XII Rdnr. 21; Mergler/Zink, SGB XII, § 90 Rdnr. 78 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte; anderer Ansicht: Brühl in LPK-SGB XII, § 90 Rdnr. 12 und Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rdnr. 44, Widmann ZfSH/SGB 2001, 653, nach deren Auffassung für Bestattung und Grabpflege angesammeltes angemessenes Vermögen in verfassungskonformer Auslegung generell durch die Härteregelung zu verschonen ist - so im Ergebnis wohl auch Bundesverwaltungsgericht, ebenda).
  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06
    Diese Vorschrift zielt auf atypische Fälle ab, die nicht von § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst, aber unter wertenden Gesichtspunkten mit diesen Fällen vergleichbar sind (vergl. BVerwGE 92, 254).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05) sei bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs maßgeblich auf die Abwägung der Folgen der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes für die Antragstellerin auf der einen Seite und die Folgen seiner Gewährung für den Antragsgegner auf der anderen Seite abzustellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2003 - 16 B 2078/03

    Ersparnisse für die Bestattung können Schonvermögen sein

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06
    Dieser grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Oberverwaltungsgerichte (z.B. OVG Münster Beschluss vom 19.12.2003 - 16 B 2078/03 -) und Teilen der Literatur (vgl. Kruse/Wahrendorf SGB XII § 90 Anm. 44) zu der möglichen Verschonung der für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel schließt sich die Kammer an.
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03

    Aufwendungszuschuss; Bedarfszeitraum; Begräbnis; Einsetzbarkeit; fiktiver

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06
    Während es in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Sachverhalt zwar um die mögliche Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel ging, hat das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung jedoch auch grundsätzlich zur Verschonung von für die Bestattung (und Grabpflege) zurückgelegten Mitteln geäußert und hierzu unter Hinweis auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 23. Juli 2003 (- 4 LC 523/02 - und - 4 LB 178/03 -) ausgeführt, dass es gerechtfertigt sei, "eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach [dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen] § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen".
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LC 523/02

    Übernahme ungedeckter Heimkosten; Bestattungsvorsorgevertrag; Einsatz des durch

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06
    Während es in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Sachverhalt zwar um die mögliche Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel ging, hat das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung jedoch auch grundsätzlich zur Verschonung von für die Bestattung (und Grabpflege) zurückgelegten Mitteln geäußert und hierzu unter Hinweis auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 23. Juli 2003 (- 4 LC 523/02 - und - 4 LB 178/03 -) ausgeführt, dass es gerechtfertigt sei, "eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach [dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen] § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen".
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2003 - 12 A 10302/03

    Sozialhilfe, Hilfe, Alterssicherung, Schonvermögen, Bestattungsvorsorgevertrag,

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06
    Die insoweit gegenteilige Auffassung des Beklagten (gegen die Annahme einer Härte auch OVG Rheinland-Pfalz vom 24.03:2003 - 12 A 10302/03 -) vermochte die Kammer nicht zu überzeugen.
  • SG Gießen, 14.08.2018 - S 18 SO 65/16

    Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

    Dabei stellt das für die eigene Bestattung angesammelte Vermögen nicht grundsätzlich ein Vermögen dar, das durch § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt wird, dies würde der Zielrichtung des Gesetzgebers widersprechen, der diesen Tatbestand gerade nicht in § 90 Abs. 3 SGB XII aufgeführt hat (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2006, L 9 SO 3/06).
  • SG Osnabrück, 14.06.2007 - S 16 SO 252/05

    Anspruch auf Übernahme von Heimbetreuungskosten; Einsatz eines

    Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb zu verneinen, weil nach ihr Vermögen nur dann der Verschonung unterliegen kann, wenn es um die Deckung eines Bedarfs geht, welchen der Hilfesuchende noch zu seinen Lebzeiten hat (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.2003, Az.: 5 C 84/02; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

    Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen, die in § 90 Abs. 2 SGB XII zum Ausdruck gekommen sind, und zum anderen sind auch Schutzwertungen aus anderen Bestimmungen des SGB XII zu berücksichtigen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

    (2) Die Frage der Atypik ist dementsprechend am Einzelfall zu klären (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss. vom 02.02.2006, Az.: L 8 SO 135/05 ER; LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

    Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist nämlich im Zusammenhang mit § 74 SGB XII zu sehen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. hierzu explizit: LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06; ebenso: OVG Berlin, Urteil vom 28.05.1998, Az.: 6 B 20/95; so auch angedeutet in: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.022006, L 8 SO 135/05 ER; von der Fallkonstellation vergleichbar auch: BVerwG, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 5 C 84/02;; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Juli 2006, Az.: 4 LB 178/03).

    Zwar haftet nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Erbe für die Kosten der Bestattung, wobei eine Erbschaft der Nichte nach § 1925 BGB auch in Betracht kommt, jedoch besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (vgl. zum Ausschlagen der Erbschaft §§ 1942, 1943; zur Begrenzung auf den Nachlass § 1975 ff BGB), womit bei Vermögenslosigkeit auch zu rechnen ist (vgl. dazu ebenfalls: LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

    Eine von der Erbenstellung unabhängige Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten besteht nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1-7 BestG für die Nichte gerade nicht (vgl. hierzu ebenfalls: LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

  • SG Osnabrück, 13.06.2007 - 16 SO 252/05

    Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrages als Härtefall i.S.d. § 90 Abs. 3

    Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb zu verneinen, weil nach ihr Vermögen nur dann der Verschonung unterliegen kann, wenn es um die Deckung eines Bedarfs geht, welchen der Hilfesuchende noch zu seinen Lebzeiten hat (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.2003, Az.: 5 C 84/02; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

    Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen, die in § 90 Abs. 2 SGB XII zum Ausdruck gekommen sind, und zum anderen sind auch Schutzwertungen aus anderen Bestimmungen des SGB XII zu berücksichtigen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

    (2) Die Frage der Atypik ist dementsprechend am Einzelfall zu klären (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss. vom 02.02.2006, Az.: L 8 SO 135/05 ER; LSG Schleßwig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

    Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist nämlich im Zusammenhang mit § 74 SGB XII zu sehen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. hierzu explizit: LSG Schleßwig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06; ebenso: OVG Berlin, Urteil vom 28.05.1998, Az.: 6 B 20/95; so auch angedeutet in: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.022006, L 8 SO 135/05 ER; von der Fallkonstellation vergleichbar auch: BVerwG, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 5 C 84/02;; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Juli 2006, Az.: 4 LB 178/03).

    Zwar haftet nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Erbe für die Kosten der Bestattung, wobei eine Erbschaft der Nichte nach § 1925 BGB auch in Betracht kommt, jedoch besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (vgl. zum Ausschlagen der Erbschaft §§ 1942, 1943; zur Begrenzung auf den Nachlass § 1975 ff BGB), womit bei Vermögenslosigkeit auch zu rechnen ist (vgl. dazu ebenfalls: LSG Schleßwig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

    Eine von der Erbenstellung unabhängige Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten besteht nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1-7 BestG für die Nichte gerade nicht (vgl. hierzu ebenfalls: LSG Schleßwig Holstein, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Folgenabwägung im

    Unter Berücksichtigung des unabhängig davon bestehenden Schonbetrages von 2.600,00 EUR, da die Antragstellerin kein weiteres Vermögen als den Vorsorgevertrag hat, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das von der Antragstellerin als Bestattungsvorsorge angelegte Vermögen, wenn auch wohl nicht in vollem, so doch in einem jedenfalls nicht unerheblichen Umfang zu verschonen ist, zumal in diesem Fall zusätzlich Besonderheiten zu berücksichtigen sind (vgl. zur angemessenen Bestattungsvorsorge auch das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2006 - L 9 SO 3/06 - rechtskräftig).
  • SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 17 SO 103/09

    Sozialhilfe

    wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611, 39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436, 82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).
  • SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 17 SO 57/10

    Sozialhilfe

    wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611, 39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436, 82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; ; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).
  • SG Karlsruhe, 27.01.2015 - S 17 R 4360/13

    Aufrechnung nach § 51 Abs 2 SGB 1 - Ermessen - Ersparnis für Beerdigungskosten -

    Auch diese sind nicht als Schonvermögen anzusetzen (vgl. LSG Hamburg, B.v. 17.7.2007 - L 4 B 246/07 ER - juris; LSG Schleswig-Holstein, U.v. 4.12.2006 - L 9 SO 3/06 - juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 11/06

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine hinreichende Bestimmtheit eines

    Differenzierende Ausführungen dazu finden sich in seinen Urteilen vom selben Terminstag mit den Aktenzeichen: L 9 SO 3/06 und L 9 SO 19/06 (veröffentlicht in der juristischen Datenbank "juris" und auch kostenfrei zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de ).
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