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   LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2002 - L 1 KR 5/02   

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https://dejure.org/2002,12242
LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2002 - L 1 KR 5/02 (https://dejure.org/2002,12242)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.10.2002 - L 1 KR 5/02 (https://dejure.org/2002,12242)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Oktober 2002 - L 1 KR 5/02 (https://dejure.org/2002,12242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Schranken des sog. "off-label-use"; Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln; Versorgung mit Arzneimitteln außerhalb des Zulassungsbereichs; Grundsätze für eine wirtschaftliche und zweckmäßige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 431
  • NZS 2003, 431
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2002 - L 1 KR 5/02
    Die Qualitätssicherung bei Fertigarzneimitteln erfolgt allerdings - anders als bei Rezepturarzneimitteln - nicht im Rahmen des durch § 135 SGB V vorgegebenen Sicherungssystems (BSG, Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 37/00 R), sondern nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG).

    Nach dem Urteil des BSG vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R) ist ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen die Verordnung eines Arzneimittels auch außerhalb des nach den Bestimmungen des AMG vorgegebenen Zulassungsbereichs möglich.

    Dr. Kb hat darauf hingewiesen, dass bei der schubweisen Verlaufsform der Erkrankung die Daten- und Erkenntnislage unterschiedlich zu der bei der chronisch-progredienten Verlaufsform ist, die der Entscheidung des BSG vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R) zu Grunde lag.

    Das Ergebnis ist hinsichtlich der schubförmigen Erkrankung auch nicht umstritten; die von der Beklagten geltend gemachten Vorbehalte, die auch Gegenstand des Urteils des BSG vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R) hinsichtlich der Wirkungsweise sind, beziehen sich allein auf die chronisch-progrediente Erkrankungsform.

    Die Entscheidung erging in Anwendung der vom BSG im Urteil vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R) herausgearbeiteten Grundsätze und kam lediglich im Hinblick auf die differente konkrete Verlaufsform der Erkrankung zu einem anderen Ergebnis.

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss - neues Heilmittel - Hippotherapie -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2002 - L 1 KR 5/02
    Sie bezieht sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 2002 (B 1 KR 36/00 R) und fuhrt hierzu aus, in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall sei eine Behandlung mit Sandoglobulin vorgenommen worden, welches für andere Anwendungsgebiete als die MS zugelassen sei.
  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - L 5 KR 28/06

    Krankenversicherung - Multiple Sklerose - Gleichstellung mit lebensbedrohlichen

    Insoweit sei auch auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2002 (L 1 KR 5/02) hinzuweisen.

    Es hat sich dabei der Rechtsprechung des erkennenden Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 8. Oktober 2002 (L 1 KR 5/02) angeschlossen, in der die dort beklagte Krankenkasse zur Übernahme der Kosten einer Behandlung mit Immunglobulinen für eine an MS erkrankte Versicherte verpflichtet wurde.

    Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, weil es hier um eine stillende Klägerin geht und nicht, wie in dem Verfahren L 1 KR 5/02, um eine Versicherte mit Kinderwunsch.

    Ebenso wie der Kinderwunsch der Klägerin in dem Verfahren L 1 KR 5/02 hat die Beklagte des vorliegenden Verfahrens den Wunsch der Klägerin zu respektieren, ihr Kind zu stillen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - L 5 KR 45/06

    Krankenversicherung - Verordnung von Fertigarzneimittel - Arzneimittelzulassung -

    Die Ausnahmefälle richten sich nach den Maßstäben, die das BSG aufgestellt hat (Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 37/00 R; Urteil vom 26. September 2006, B 1 KR 1/06 R; Urteil des Senats vom 8. Oktober 2002, L 1 KR 5/02 - Immunglobulin).

    Sie sind dann zwar auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verkehrsfähige Arzneimittel, jedoch ist ihr Verordnungsbereich auf den Zulassungsbereich beschränkt (Urteil des Senats vom 8. Oktober 2002, L 1 KR 5/02 - Immunglobulin -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2004 - L 16 KR 192/03

    Krankenversicherung

    Diesem Umstand habe auch das Schleswig Holsteinische Landessozialgericht (L 1 KR 5/02) Rechnung getragen, indem es einer Patientin mit einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose die Versorgung mit Immunglobulinen außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereiches zuerkannt habe.

    Da das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 08.10.2002 (L 1 KR 5/02), wie bereits vom SG zu Recht ausgeführt, einen anderen Sachverhalt betrifft, erübrigt sich eine weitere diesbezügliche Auseinandersetzung.

  • LSG Sachsen, 10.08.2005 - L 1 B 143/05 KR-ER

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Versorgung mit Immunglobulin durch eine an

    Nach der Entscheidung des BSG vom 19.03.2002 (B 1 KR 37/00 R, a.a.O.) habe das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 08.10.2002 (L 1 KR 5/02 = NZS 2003, 431) festgestellt, dass bei der schubförmig verlaufenden MS aufgrund der Datenlage für die Behandlung mit Immunglobulin eine begründete Erfolgsaussicht bestehe.

    Demgegenüber hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 08.10.2002 (L 1 KR 5/02 = NZS 2003, 431) die beklagte Krankenkasse zu einer Kostenerstattung für die Behandlung mit Immunglobulin 7 S verurteilt, wobei der Entscheidung allerdings nicht sicher zu entnehmen ist, in welchem Zeitraum die Behandlung der Versicherten erfolgte.

  • SG Oldenburg, 26.01.2005 - S 61 KR 145/03
    Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 2002 - L 1 KR 5/02 - und des LSG Berlin vom 2. April 2003 - L 9 KR 70/00 - sowie ein Informationsblatt des Paul-Ehrlich-Instituts/Bundesamt für Sera und Impfstoffe zur "Therapie der MS mit intra-venösen Immunglobulinen (IVIG)" vom 22. Dezember 2003 beigezogen und den Beteiligten zur Verfügung gestellt.

    Aus den genannten Gründen vermag daher auch die ebenfalls zum Verfahren beigezogene Entscheidung des schleswig-holsteinischen LSG vom 8. Oktober 2002 - L 1 KR 5/02 - die Kammer nicht zu überzeugen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - L 5 KR 49/05

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Kostenerstattung für nicht

    In den Fällen eines geringen Verbreitungsgrades der Krankheit oder bestehender Hemmnisse für die Testverfahren reicht es aus, dass außerhalb eines kontrollierten klinischen Prüfungsverfahrens Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über die Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (vgl. auch Urteil des Senats zum Off-Label-Use vom 8. Oktober 2002, L 1 KR 5/02).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2017 - L 3 KA 15/15
    In diesem Zusammenhang kann es den Kläger auch nicht entlasten, dass einzelne Sozialgerichte im Anschluss an den hier problematischen Verordnungszeitraum die Behandlung an MS erkrankter Versicherter mit Immunglobulinen als Leistung der GKV angesehen hatten (vgl zB Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12. September 2002 - L 4 KR 148/02 B ER - oder Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 8. Oktober 2002 - L 1 KR 5/02, beide juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.06.2007 - L 5 KR 24/06

    Krankenversicherung - Kostenerstattung einer Photodynamischen Therapie mit

    Diesem Ansatz des BSG (dort im Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 37/00 R -) hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2002 (L 1 KR 5/02) zugestimmt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - L 16 B 35/03

    Krankenversicherung

    So scheinen sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, das die streitige Behandlung zu Lasten der GKV in seinem Urteil vom 8. Oktober 2002 L 1 KR 5/02 für zulässig erachtet, und der von ihm am 10.7.2001 als Sachver ständige gehörte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K ... auf eben die Studie von F ... u.a. in Österreich zu beziehen, die das BfArM in seiner Antwort vom 22.1.2003 ausführlich gewichtet und für zu "leicht" befunden hat.
  • SG Detmold, 22.10.2003 - S 14 KR 18/02

    Krankenversicherung

    Hinsichtlich dieses Einsatzes mag zwar, worauf das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 08.10.2002 (NZS 2003, 431 ff) abstellt, durch die österreichische Studie von Fazekas u.a. eine Wirkungsweise von Immunglobulinen auf die schubförmig verlaufende Multiple Sklerose sowie unter statistischen Gesichtspunkten eine Schubprophylase in der Therapie belegt sein.
  • SG Detmold, 14.11.2003 - S 14 KR 20/02
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