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   LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13   

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LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13 (https://dejure.org/2017,67159)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.12.2017 - L 3 AS 198/13 (https://dejure.org/2017,67159)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - L 3 AS 198/13 (https://dejure.org/2017,67159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Die Prüfung der Angemessenheit begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -).

    (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -).

    Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30).

    Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:.

    In dem Konzept 2011 stellt der Beklagte zulässigerweise auf den Gesamtwohnungsbestand ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -); eine Differenzierung nach dem Standard der erfassten Wohnungen anhand von Ausstattungs- und Beschaffungsmerkmalen konnte daher unterbleiben.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Bei der Festlegung des Vergleichsraums geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - aber auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R-).

    Besondere Belange und die konkrete Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten (z.B. bei Alleinerziehenden oder Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) sind nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst bei der konkreten Zumutbarkeit einer Kostensenkung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 19.Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -).

    Nicht zuletzt die Entscheidungen des BSG zu Großstädten wie Berlin und München einerseits, in denen jeweils das gesamte Stadtgebiet als Vergleichsraum angenommen wird (z.B. zu Berlin, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R - und - B 14 AS 32/09 - oder zu München, Urteil vom 30. April 2008 - B 4 AS 30/08 -), sowie zu Landkreisen andererseits, wie z. B. zum Umland von Freiburg, in dem es das BSG als zulässig ansah, dass Gemeinden im Umkreis von zehn bis 20 Kilometern im ländlichen Raum in so genannte Raumschaften zusammengefasst werden, wobei die Raumschaft "Umland Freiburg" eine Einwohnerzahl von knapp 37.000 Einwohnern umfasst (Urteil vom 6. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 -) oder zu dem als zulässigen Vergleichsraum angesehenen rund 2000 qkm großen Landkreis Cuxhaven mit rund 198.000 Einwohnern (vgl. Urteil vom 23. August 2011 -B 14 AS 91/10 R -) , zeigen die Unterschiedlichkeit eines möglichen Zuschnitts in der Fläche und der Bevölkerungsdichte auch im Hinblick auf die Anforderung der Homogenität des Wohn- und Lebensraumes.

    Einer drohenden Ghettobildung wird in einer Stadt vielmehr dadurch begegnet, dass als Vergleichsmaßstab nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 21).

    Kennt aber der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen, z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc., wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 31, juris).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Bei der Festlegung des Vergleichsraums geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - aber auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R-).

    Damit wird der Forderung der Rechtsprechung, prekäre Mietwohnungen bzw. Substandardwohnungen bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vornherein nicht miteinzubeziehen, Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 21).

    37, die die abstrakten Brutto-Kaltmieten darstellt, die aus dem 20 %-Perzentil resultieren und auf einem vom bayerischen Landessozialgericht erstellten schlüssigen Konzept (Urteil vom 11. Juli 2012 - L 16 AS 127/10 -) beruht, welches vom BSG bestätigt wurde (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -).

  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Diese Vorgehensweise führt indes nicht zu mehreren Vergleichsräumen im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Rn. 44; vergleichbare Fallgestaltung Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12-).

    Letztlich ist Unsicherheit ein Wesen empirischer Untersuchungen und im Grundsatz hinzunehmen (so Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also 3/2014, S. 103), wobei der Unsicherheit vorliegend durch den Umfang der Stichprobenerhebung Rechnung getragen wird (vgl. insoweit auch LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -).

    Denn auch sie bestimmt die Angemessenheitsgrenze empirisch nachvollziehbar und ausreichend konkret (vergleiche hierzu LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 a.a.O. unter Hinweis auf Malottki in info also 3/2014, S. 99, 103).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Der für die Prüfung von Letzterem heranzuziehende maßgebende noch zumutbare Wohnbereich kann dabei im Hinblick auf das soziale Umfeld enger zu begrenzen sein als das Gebiet, das im Hinblick auf die Mietpreishöhe für die Ermittlung der (abstrakten) Referenzmiete herangezogen wurde (so auch BSG, Urteil vom 18.Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R- Rn. 14).

    Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145).

    Das BSG (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 - Rn. 16) setzt für eine hinreichende Datengrundlage zwar mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes voraus, die genannten Prozentzahlen sieht der Senat aber als vertretbar an.

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Bei der Festlegung des Vergleichsraums geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - aber auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R-).

    Denn die Bemessung der zuschussfähigen Höchstbeträge für die Miete im Rahmen des Wohngeldrechts hängt - anders als bei den angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II - nicht allein von dem Mietenniveau im Vergleichsraum bzw. den regionalen Wohnungsmärkten, sondern maßgeblich (auch) von der Zuordnung zu Gemeindegrößenklassen ab (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2016 - B 4 AS 44/14 R -).

    Bereits dieser Wert ist für den Senat aber ausreichend, um von einem realitätsgerechten Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R-) auszugehen bzw. dieses zu ermöglichen.

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Nicht zuletzt die Entscheidungen des BSG zu Großstädten wie Berlin und München einerseits, in denen jeweils das gesamte Stadtgebiet als Vergleichsraum angenommen wird (z.B. zu Berlin, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R - und - B 14 AS 32/09 - oder zu München, Urteil vom 30. April 2008 - B 4 AS 30/08 -), sowie zu Landkreisen andererseits, wie z. B. zum Umland von Freiburg, in dem es das BSG als zulässig ansah, dass Gemeinden im Umkreis von zehn bis 20 Kilometern im ländlichen Raum in so genannte Raumschaften zusammengefasst werden, wobei die Raumschaft "Umland Freiburg" eine Einwohnerzahl von knapp 37.000 Einwohnern umfasst (Urteil vom 6. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 -) oder zu dem als zulässigen Vergleichsraum angesehenen rund 2000 qkm großen Landkreis Cuxhaven mit rund 198.000 Einwohnern (vgl. Urteil vom 23. August 2011 -B 14 AS 91/10 R -) , zeigen die Unterschiedlichkeit eines möglichen Zuschnitts in der Fläche und der Bevölkerungsdichte auch im Hinblick auf die Anforderung der Homogenität des Wohn- und Lebensraumes.

    Auch in Großstädten herrschen nicht flächendeckend einheitliche Verhältnisse, sondern sind in ihrem Mietniveau sehr unterschiedlich (siehe hierzu auch BSG vom 13. April 2011 a.a.O.).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Je nach der Art der von den SGB II-Trägern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit entwickelten Konzepte ist es jedoch ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 19).

    Die vom Beklagten vorgenommene Clusteranalyse ist zudem höchstrichterlich vom Grundsatz der Methodenfreiheit gedeckt (vgl. BSG vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - Rn. 24) und führt dazu, dass nach der regionalen Differenzierung anhand bestimmter Indikatoren, die im Einzelnen beschrieben werden, Wohnungsmarkttypen gebildet werden, die aber nicht zwangsläufig in räumlicher Nähe zueinander stehen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2017 - L 6 AS 134/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Ein homogener Lebensraum setzt jedoch weder eine uniforme Siedlungsstruktur voraus noch verlangt er nach einem (immanenten) Zentrum; er kann auch auf ein externes Zentrum hin ausgerichtet sein (vgl. 6. Senat Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30./31. Januar 2017 - L 6 AS 134/15 -).

    Auch hier kann der Träger auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abstellen (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 82 m.w.N.); es steht ihm aber - ohne dass dies seinen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Vergleichsraums von vornherein begrenzen würde - auch frei, aus Gründen einer sozialen Wohn- und Lebensraumgestaltung und mit dem Ziel, die Gefahren drohender Binnenwanderungen innerhalb eines insgesamt noch homogenen Wohn- und Lebensraums weiter zu minimieren, unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen innerhalb ein und desselben Vergleichsraums festzusetzen (vgl. LSG Schleswig - L 6 AS 134/15 - a.a.O.).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13
    Es handelt sich bei der "Angemessenheit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - Rn. 11).

    Bei der Festlegung des Vergleichsraums geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - aber auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R-).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10

    Angemessenheitsgrenze (Referenzmiete) nach § 22 SGB II für Ein-Personen-Haushalte

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 AS 78/12

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

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