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   LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16   

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https://dejure.org/2019,59362
LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16 (https://dejure.org/2019,59362)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.10.2019 - L 5 KR 113/16 (https://dejure.org/2019,59362)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - L 5 KR 113/16 (https://dejure.org/2019,59362)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, dem Kläger die Durchführung von Verhandlungen über die Vergütung dieser Leistungen nach dem vom Bundessozialgericht für Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Bereich der Pflegeversicherung und der Häuslichen Krankenpflege entwickelten Grundsätzen (insbesondere im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/15, Abs. 40) zu verweigern,.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verhandlungen über den Abschluss einer Entgeltvereinbarung in Bezug auf KTW-Einsätze, die der Kläger auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N bis zur vor läufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes erbracht hat, nach den vom Bundessozialgericht für Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Bereich der Pflegeversicherung und der Häuslichen Krankenpflege entwickelten Grundsätzen (insbesondere im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/15, Abs. 40) durchzuführen und die Beklagte zu verurteilen, die Verhandlungen mit dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen,.

    festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, der Klägerin die Durchführung von Verhandlungen über die Vergütung dieser Leistungen nach dem vom Bundessozialgericht für Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Bereich der Pflegeversicherung und der Häuslichen Krankenpflege entwickelten Grundsätzen (insbesondere im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/15, Abs. 40) zu verweigern,.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verhandlungen über den Abschluss einer Entgeltvereinbarung in Bezug auf KTW-Einsätze, die die Klägerin auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N bis zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes erbracht hat, nach den vom Bundessozialgericht für Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Bereich der Pflegeversicherung und der  Häuslichen Krankenpflege entwickelten Grundsätzen (insbesondere im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/15, Abs. 40) durchzuführen und die Beklagte zu verurteilen, die Verhandlung mit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen,.

    Soweit der Kläger zu 1. die Rechtsauffassung vertritt, das Bundessozialgericht habe sich von dieser Rechtsprechung ("Marktmodell") verabschiedet (Urteil vom 23. Juni 2016, B 3 KR 26/15 R), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Dass mehrere Krankenkassen (hier vertreten durch den vdek) gemeinsam mit dem Ziel eines einheitlichen Vertrags mit einem Leistungserbringer (oder Gruppen von Leistungserbringern bzw. deren Verbänden - sog. "Kollektivverträge") über Vergütungsregelungen verhandeln, ist ein übliches nicht zu beanstandendes Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 3 KR 26/15 R in juris Rn. 34).

    Der Senat verweist insoweit auf seine dortigen Ausführungen zur Höhe der Entgelte, zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 2016 (B 3 KR 26/15 R) und zur Zulässigkeit von Kollektivverträgen.

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Das Bundessozialgericht habe in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R -) darauf hingewiesen, dass nur in engen Ausnahmefällen eine Verurteilung zu einem Vertragsabschluss in einer bestimmten Höhe unter dem Gesichtspunkt des Kontrahierungszwangs bei Vergütungen von Krankenfahrten/-transporten in Betracht kämen, da die Sozialgerichte grundsätzlich daran gehindert seien, die Vergütungen festzusetzen.

    Die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens bilden keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer nach § 133 SGB V (BSG, Urteil vom 20. November 2008, B 3 KR 25/07 in ">133%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-2500 § 133 Nr. 3 SGB V, RN 39).

    Soweit der Gesetzgeber auf eine hoheitliche Festsetzung der Vergütung, etwa durch eine Schiedsstelle, verzichtet, gibt er zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung ausscheidet (BSG, Urteil vom 20. November 2008 a.a.O. Rn 33 und 34).

    Gleichwohl findet eine Rechtskontrolle dahingehend statt, ob die Krankenkassen die Grenzen des Ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundener Träger unvereinbar sind (BSG Urteil vom 20. November 2008 a.a.O. Rn 34) Darauf kann im Einzelfall ein Kontrahierungszwang erwachsen (BSG a.a.0.).

    Für eine Feststellungsklage ist in derartigen Fällen kein Raum; es fehlt dann am notwendigen Feststellungsinteresse (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. November 2008, B 3 KR 25/07 R in juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Da diese Schiedsstelle nicht von den Krankenkassen mitbesetzt wird, sondern allein von den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Kostenträgern ist dieses Schiedsstellenverfahren für Auseinandersetzungen nach § 133 SGB V unzulässig (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, BSGE 66, 159, 162).

    Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, eine nach Art von Schiedsstellen angemessene Vergütung festzusetzen (vergleiche BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, BSGE 66, 159, 162 f).

    Dem folgend ist es nicht Aufgabe der Gerichte, in den betreffenden Konstellationen nach Art von Schiedsstellen die angemessene Vergütung festzusetzen (so bereits Urteil des Senats vom 24.1.1990, BSGE 66, 159, 162 f = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1 S. 5).

    Gleichwohl findet eine Rechtskontrolle dahin statt, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (so bereits die Senatsentscheidung vom 24.1.1990, aaO).

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 2/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelerbringer - Informationsrecht über Inhalt

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Der 3. Senat des BSG hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 22. April 2015 (B 3 KR 2/14 R) sogar einen Auskunftsanspruch über die Inhalte von Verträgen, die die Krankenkassen mit einzelnen Leistungserbringern abgeschlossen hat, abgelehnt.

    Diese sind als Betriebsgeheimnis geschützt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. April 2015, B 3 KR 2/14 R in juris Rn. 16).

    Es handelt sich um schützenswerte Betriebsgeheimnisse, die die Beklagte nicht offenbaren darf (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. April 2015, B 3 KR 2/14 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14

    Krankenversicherung - Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Im Beschwerdeverfahren (L 5 KR 206/14 B ER) hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass für die Krankentransporteinsätze Pauschalentgelte von 63, 00 EUR zzgl.

    Auch aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. März 2015 (L 5 KR 206/14 B ER) in dem Parallelverfahren des Klägers ergibt sich nichts anderes.

    Das ist aus dem Verfahren L 5 KR 206/14 B ER gerichtsbekannt.

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Drittens gilt schließlich unabhängig von §§ 19 bis 21 GWB das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 17.7.2008 - B 3 KR 23/07 R -, RdNr. 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, zu § 132 SGB V).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Prüfungsmaßstab dafür ist, ob Ärzte der betreffenden Fachrichtung "generell nicht in der Lage gewesen wären, bei einer mit vollem persönlichen Einsatz und unter optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit existenzfähige Praxen zu führen" (vgl. BSGE 94, 50 Rn. 140 f m.w.N.).
  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94

    Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Ein Auswahlermessen oder eine am Bedarf orientierte Zulassungskompetenz besteht insoweit nicht; das hat der Senat als mit den Grundrechten der Leistungserbringer aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen (vgl. Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119, 122 ff = SozR 3-2500 § 133 Nr. 1 S. 4 ff).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Dazu prüft das Bundesverfassungsgericht u. a., ob die Vergütungsregelung eine wirtschaftliche Existenz generell nicht ermöglicht (Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u. a., BVerfGE 101, 331, 350 f zur Vergütung von Berufsbetreuern).
  • LSG Hamburg, 23.01.2014 - L 1 KR 49/12
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
    Auch das Landessozialgericht H hat in seinem Urteil vorn 23. Januar 2014 (L 1 KR 49/12) ausgeführt, dass die in § 133 Abs. 1 SGB V erwähnten Verträge mit den Leistungserbringern von den Krankenkassen frei auszuhandeln sind und es den Gerichten verwehrt ist, vertragliche Details zu regeln oder auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen, weil hierdurch in die Vertragsfreiheit der Beteiligten in unzulässiger Weise eingegriffen würde.
  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R

    Krankenversicherung - volljähriger Versicherter - Versorgung mit Brillengläsern

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2018 - L 5 KR 148/15

    Ausschluss eines Anspruchs auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen

  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 14/20 R

    Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit

    Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2019 - L 5 KR 113/16 - werden zurückgewiesen.

    die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2019 - L 5 KR 113/16 - und des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Mai 2016 - S 1 KR 314/13 - zu ändern und.

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