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   LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,45162
LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18 B ER (https://dejure.org/2018,45162)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.12.2018 - L 3 AL 193/18 B ER (https://dejure.org/2018,45162)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - L 3 AL 193/18 B ER (https://dejure.org/2018,45162)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 59 Abs 2 SGB 3, § 59 Abs 3 SGB 3, § 132 Abs 1 SGB 3, § 132 Abs 2 SGB 3, § 60a AufenthG 2004
    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für Ausländer - Asylbewerber aus Afghanistan mit Aufenthaltsgestattung - Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts - keine Anwendung einer abstrahierenden Betrachtung einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 555
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204

    Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18
    Auf dieser Grundlage sowie der Entwurfsbegründung zu § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz wird vertreten, dass ausschließlich eine abstrakte Prognose und einzelfallunabhängige Entscheidung anhand einer Gesamtschutzquote über 50% zu treffen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.2.2017, 19 CE 16.2204, vgl. die Einschätzung der Bundesregierung zu der o.g. Anfrage, LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 227/17).

    Dagegen sprechen weiter Gründe der Rechtssicherheit, insbesondere wenn sich die maßgebliche abstrahierende Einordnung allein nach zufälligen Kriterien des Verwaltungsalltags - hier der stark schwankenden Anerkennungspraxis (dazu: Bienert, info also 2018, 104(108); kritisch auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 29f. 34) bestimmt.

    Sie weist neben den Schutzquotenschwankungen den Schwachpunkt auf, dass es der Exekutive ermöglicht ist, die Normanwendung so zu steuern, dass diametral unterschiedliche Ergebnisse resultieren, ohne den Wortlaut der Norm selbst zu ändern und damit ohne dass dies durch eine Entscheidung des Gesetzgebers mit getragen ist (kritisch wegen der Unsicherheit der Zielabwägung auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 30).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18
    Ihr Erlass setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18
    Insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht ist, - wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist - anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
  • OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17

    Aufschiebende Wirkung; anerkannter Flüchtling; unzulässiger Asylantrag;

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18
    Hiergegen erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Schleswig, über die noch nicht entschieden ist (Az. 5 B 19/17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2018 - L 9 AL 227/17

    Berufsausbildungsbeihilfe

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18
    Auf dieser Grundlage sowie der Entwurfsbegründung zu § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz wird vertreten, dass ausschließlich eine abstrakte Prognose und einzelfallunabhängige Entscheidung anhand einer Gesamtschutzquote über 50% zu treffen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.2.2017, 19 CE 16.2204, vgl. die Einschätzung der Bundesregierung zu der o.g. Anfrage, LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 227/17).
  • SG Leipzig, 06.12.2018 - S 1 AL 232/18

    Afghanischer Flüchtling erhält Berufsausbildungsbeihilfe

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18
    Die Alternative in der Gesetzesbegründung für die Annahme eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts aus § 44 Abs. 4 S. 2 Aufenthaltsgesetz, neben der Gesamtschutzquote auf eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag anzuknüpfen, bietet daneben Raum, neben der schematischen abstrahierenden Entscheidung die Einzelfallumstände für den dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt einzustellen (dahingehend auch: SG Leipzig, Beschluss vom 06. Dezember 2018 - S 1 AL 232/18 [juris] Rn,50; erwägend, aber im Einzelfall ablehnend: LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 2018 Rn. 14, [juris]).
  • LSG Hessen, 26.06.2020 - L 7 AL 60/19

    SGB III

    Das Gericht folge insoweit vollinhaltlich den ausführlichen Entscheidungsgründen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2018 (Az: L 3 AL 193/18 B ER), deren Entscheidungsgründe Rn. 24 - 62, juris, wörtlich zitiert werden.

    Er hält die vom LSG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2018 (L 3 AL 193/18 B ER) vertretene und vom Sozialgericht Kassel vollumfänglich in Bezug genommene Rechtsauffassung für zutreffend, weshalb ihm Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren sei.

  • LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19

    Wegen einstweiliger Anordnung, Asylverfahren

    Raum für eine anderweitige Auslegung (so aber offenbar LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2018 - L 3 AL 193/18 B ER - juris) sieht der Senat nicht.
  • SG Kassel, 03.06.2019 - S 3 AL 164/18
    Das Gericht folgt insoweit den ausführlichen Entscheidungsgründen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2018 (AZ L 3 AL 193/18 B ER) in denen es unter den Rn. 24 ff. folgendes ausführt:.

    Diese im Wege der Administrativauslegung zu schließen ist nicht Aufgabe der Exekutive, sondern des Gesetzgebers" (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - L 3 AL 193/18 B ER -, Rn. 24 - 62, juris).

  • SG Hamburg, 03.04.2019 - S 14 AL 769/16

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für einen geduldeten ausreisepflichtigen

    Dass bei der guten Bleibeperspektive nicht allein auf eine Gesamtschutzquote von über 50% (nur Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia), sondern zusätzlich auf die individuellen Aspekte der Bleibeperspektive abzustellen ist, ergibt sich aus einer systematischen und teleologischen Auslegung des § 132 Abs. 1 SGB III, § 132 Abs. 2 SGB III und § 59 Abs. 3 SGB III, § 60a Aufenthaltsgesetz sowie der Gesetzgebungsmaterialien zu § 44 Aufenthaltsgesetz (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen L 3 AL 193/18 B ER).
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