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   LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 76/15   

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https://dejure.org/2018,28579
LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 76/15 (https://dejure.org/2018,28579)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.06.2018 - L 5 KR 76/15 (https://dejure.org/2018,28579)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - L 5 KR 76/15 (https://dejure.org/2018,28579)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Bayern, 09.06.2015 - L 4 KR 27/13

    Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 76/15
    Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nicht näher definiert, aber es sind im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a, § 5 Abs. 8a SGB V keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber entgegen der sonst üblichen Verfahrensweise dem Begriff des Anspruchs eine andere Bedeutung als in der Legaldefinition geregelt beimessen wollte (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 2015 - L 4 KR 27/13 - in juris, nachgehend Bundessozialgericht, Beschluss vom 18. April 2017 - B 12 KR 18/15 R - Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde betr.
  • BSG, 18.04.2017 - B 12 KR 18/15 R

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 76/15
    Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nicht näher definiert, aber es sind im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a, § 5 Abs. 8a SGB V keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber entgegen der sonst üblichen Verfahrensweise dem Begriff des Anspruchs eine andere Bedeutung als in der Legaldefinition geregelt beimessen wollte (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 2015 - L 4 KR 27/13 - in juris, nachgehend Bundessozialgericht, Beschluss vom 18. April 2017 - B 12 KR 18/15 R - Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde betr.
  • SG Landshut, 10.08.2009 - S 4 KR 124/09

    Anforderungen an die Verteidigung gegen Beitragsbescheide der Kranken- und

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 76/15
    Die Mitgliedschaft in der A.  stellt deshalb keine "anderweitige Absicherung" im Krankheitsfall dar (so auch SG Neuruppin, Urteil vom 19. Juli 2011, S 9 KR 212/08; SG Landshut, Beschluss vom 10. August 2009, S 4 KR 124/09 ER).
  • SG Neuruppin, 19.07.2011 - S 9 KR 212/08

    Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 76/15
    Die Mitgliedschaft in der A.  stellt deshalb keine "anderweitige Absicherung" im Krankheitsfall dar (so auch SG Neuruppin, Urteil vom 19. Juli 2011, S 9 KR 212/08; SG Landshut, Beschluss vom 10. August 2009, S 4 KR 124/09 ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 - L 11 KR 659/22

    Krankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Voraussetzungen für

    Notwendig ist ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Leistungen zur Absicherung im Krankheitsfall (vgl. LSG Bayern 09.06.2015, L 4 KR 27/14, juris; LSG Schleswig-Holstein 28.06.2018, L 5 KR 76/15; Hahn, NZS 2022, 81/82 bzgl. der Solidargemeinschaften; ferner Bundesfinanzhof 12.08.2020, X R 12/19, BFHE 270, 409; Finanzgericht Düsseldorf 14.10.2021, 14.10.2021, 11 K 3144/15 E, EFG 2022, 39).
  • SG Mainz, 08.01.2019 - S 14 KR 455/17

    Gleichstellung der nicht krankenversicherten Bezieher von Sozialhilfe mit

    § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist nicht in den Blick zu nehmen, da der hier zu prüfende § 264 Abs. 2 SGB V spezieller ist; vorrangig sind nämlich alle anderen gesetzlichen Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfall (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2018 - L 5 KR 76/15 - juris Rn. 47; SG Mainz, Beschluss vom 13. April 2018 - S 3 KR 112/18 ER - juris Rn. 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - L 9 KR 379/19

    Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung im Alter - Rentenantragstellung -

    § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen der klaren Regelung in § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V nicht; der mit dem Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII geltende § 264 Abs. 2 SGB V (Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkasse) ist spezieller und sperrt den Rückgriff auf die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Alle anderen gesetzlichen Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfall sind gegenüber der Auffangpflichtversicherung vorrangig (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2018, L 5 KR 76/15 zitiert nach juris, dort Rdnr. 47).
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