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   LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2006 - L 5 KR 16/05   

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https://dejure.org/2006,6260
LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2006 - L 5 KR 16/05 (https://dejure.org/2006,6260)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.03.2006 - L 5 KR 16/05 (https://dejure.org/2006,6260)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. März 2006 - L 5 KR 16/05 (https://dejure.org/2006,6260)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der behindertengerechten Ausstattung oder Umrüstung eines Pkw als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung; Autofahren als Grundbedürfnis nach den Kriterien der gesetzlichen Krankenversicherung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Kostenübernahme der Krankenversicherung für Rollstuhlrückhaltesystem

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 651
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2006 - L 5 KR 16/05
    So hat etwa der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. September 1997 (L 1 KR 92/96 und bestätigend das BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 30) den Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel in Form der Einbau eines Treppenlifts mit der Begründung abgelehnt, dass die Hilfsmitteleigenschaft nicht von den jeweiligen Wohnverhältnissen des Behinderten abhängt bzw. den Anspruch zu begründen in der Lage ist.
  • SG Speyer, 12.02.2004 - S 7 KR 525/03

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Kostenübernahme eines Rückhaltesystems

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2006 - L 5 KR 16/05
    Entsprechend habe das Sozialgericht Speyer zutreffend im Urteil vom 12. Februar 2004 (S 7 KR 525/03) entschieden.
  • LSG Hamburg, 21.12.2005 - L 1 KR 42/05

    Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Kündigung der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2006 - L 5 KR 16/05
    Damit ist auch das beantragte Kraftknotensystem entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht notwendiges Zubehör des Rollstuhls zur Kompensation des Grundbedürfnisses (so auch Urteil des LSG Mainz vom 19. August 2005 - L 1 KR 42/05 -).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2006 - L 5 KR 16/05
    Damit ist die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis anzuerkennen, begrenzt ist sie jedoch auf die Entfernungen, die notwendig sind, um sich in der eigenen Wohnung zu bewegen oder die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; Urteil des Senats vom 27. April 2004 - L 1 KR 78/03 -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.09.1997 - L 1 KR 92/96
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2006 - L 5 KR 16/05
    So hat etwa der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. September 1997 (L 1 KR 92/96 und bestätigend das BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 30) den Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel in Form der Einbau eines Treppenlifts mit der Begründung abgelehnt, dass die Hilfsmitteleigenschaft nicht von den jeweiligen Wohnverhältnissen des Behinderten abhängt bzw. den Anspruch zu begründen in der Lage ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 2 KN 209/05

    Krankenversicherung

    Ein Kraftknotenssytem ist deshalb grundsätzlich geeignetes Hilfsmittel (oder Zusatzausstattung eines Hilfsmittels), auch wenn es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist (Bay. LSG Urteil vom 9.11.2006, Az L 4 KR 249/05; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.11.2006, Az L 15 B 223/06 SO ER; LSG BW, Beschluss vom 20.4.2006, Az L 5 KR 512/06 ER-B; LSG SH, Urteil vom 29.3.2006, NZS 2006, 651f; LSG RP Urteil vom 19.8.2005, Breithaupt 2006, 108ff; SG Speyer, Urteil vom 12.2.2004, RdLH 2004, 129f mit Anm Kruse, ebenda, 130; VG Stuttgart, Urteil vom 13.1.2004, RdHL 2004, 129).
  • LSG Bayern, 09.01.2007 - L 5 KR 41/06

    Kraftknotensystem - Keine Leistungspflicht der Krankenversicherung

    Weil dieses Rückhaltesystem keines der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Hilfsmittelziele verfolgt und mit einem Rollstuhl fest verbunden ist, handelt es sich lediglich um ein Zubehörteil zum Rollstuhl (ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.03.2006 L 5 KR 16/05).
  • LSG Bayern, 09.11.2006 - L 4 KR 249/05

    Keine Leistungspflicht der Krankenkasse für Kraft-Knoten-System

    Stellt man gegenüber den tatsächlichen Bedarf der Klägerin für Fahrten im BTW, jeweils gemessen an dem Erfordernis, ihre Grundbedürfnisse zu decken, unter möglicher größerer Sicherheit durch das Haltesystem, ist hierbei in Abwägung ihrer individuellen Situation allein der Schluss möglich, dass das System zwar sinnvoll sein kann, aber nicht als unentbehrlich eingeschätzt werden muss (so auch LSG Schleswig vom 29.03.2006 - L 5 KR 16/05 in einem ähnlichen Fall).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2008 - L 1 KR 321/06
    Auf die Erschließung eines Freiraums durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen sicherere Benutzung durch den Rollstuhlfahrers hier durch das Kraftknotensystem gewährleistet werden soll, und das den Radius des körperlichen Freiraums erweitert, besteht kein Anspruch (im Ergebnis haben die Erstattungspflicht der Krankenkasse für Kraftknotensysteme auch abgelehnt: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2003 L 4 KR 223/02; Bayrisches LSG, Urteile vom 9. November 2006 L 4 KR 249/05 und 9. Januar 2007 L 5 KR 41/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. März 2006 L 5 KR 16/05, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 2007 L 2 KN 209/05; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2001- 4 Bf 319/00).
  • SG Landshut, 02.03.2007 - S 1 KR 117/05

    Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem (Kraftknoten) durch die

    Die Versorgung mit dem Kraftknotensystem gehört im vorliegenden Fall vielmehr zur beruflichen Eingliederung, für die die gesetzliche Krankenkasse nicht zuständig ist (im Ergebnis ebenso: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.01.2007; - L 5 KR 41/06; - LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 19.08.2005 - L 1 KR 42/04; Schleswigholsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.03.2006 - L 5 KR 16/05; - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.11.2006 - L 4 KR 249/05).
  • SG Hannover, 15.11.2006 - S 38 KR 256/06
    Ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem grundsätzlich als Hilfsmittel anzusehenden Rollstuhlrückhaltesystem gegeben ist, richtet sich indessen immer nach der Erforderlich-keit im Einzelfall gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2005, Az.: L 1 KR 42/04; Landessozialgericht Ba-den-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2006, Az.: L 5 KR 512/06 ER-B; Landessozi-algericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. März 2006, Az.: L 5 KR 16/05, offen gelas-sen Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2005, Az.: L 4 B 409/05 KR ER).
  • SG Hannover, 15.11.2006 - S 38 KR 296/06
    Ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem grundsätzlich als Hilfsmittel anzusehenden Rollstuhlrückhaltesystem gegeben ist, richtet sich indessen immer nach der Erforderlich-keit im Einzelfall gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2005, Az.: L 1 KR 42/04; Landessozialgericht Ba-den-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2006, Az.: L 5 KR 512/06 ER-B; Landessozi-algericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. März 2006, Az.: L 5 KR 16/05, offen gelas-sen Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2005, Az.: L 4 B 409/05 KR ER).
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