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   LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11   

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https://dejure.org/2012,3876
LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11 (https://dejure.org/2012,3876)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.03.2012 - L 5 R 76/11 (https://dejure.org/2012,3876)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. März 2012 - L 5 R 76/11 (https://dejure.org/2012,3876)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung während einer Übergangzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b
    Anspruch auf Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung während einer Übergangzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R

    Halbwaisenrentenanspruch für die Dauer eines Promotionsstudiums

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Der Anspruch besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5 - SGB VI vorliegt (vgl. BSG, Urteile vom 31. August 2000 - B 4 RA 5/00 R = SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 S. 21 und vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 R = SozR 4-2600 § 48 Nr. 2).

    Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und b SGB VI in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Bürgerliches Gesetzbuch hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 R = SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 Rdnr. 17; vom 17. April 2007 - B 5 R 62/06 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 8; vom 17. April 2008 - B 13/4 R 49/06 R = BSGE 100, 210).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Nach dieser Rechtsprechung sind unvermeidbare Zwischenzeiten als den Schul- und Semesterferien gleichstehend erachtet worden, wenn sie zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.1997, Aktenzeichen 4 RA 67/97, Rdnr. 21, zitiert nach juris).
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R

    Zahlungsansprüche - Recht auf Halbwaisenrente - Lehramtsstudium -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Der Anspruch besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5 - SGB VI vorliegt (vgl. BSG, Urteile vom 31. August 2000 - B 4 RA 5/00 R = SozR 3-2600 § 48 Nr. 4 S. 21 und vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 R = SozR 4-2600 § 48 Nr. 2).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und b SGB VI in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Bürgerliches Gesetzbuch hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 R = SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 Rdnr. 17; vom 17. April 2007 - B 5 R 62/06 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 8; vom 17. April 2008 - B 13/4 R 49/06 R = BSGE 100, 210).
  • BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R

    Waisenrentenanspruch - Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und b SGB VI in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Bürgerliches Gesetzbuch hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 R = SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 Rdnr. 17; vom 17. April 2007 - B 5 R 62/06 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 8; vom 17. April 2008 - B 13/4 R 49/06 R = BSGE 100, 210).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Selbst wenn es sich insoweit nicht um Ausnahmevorschriften im eigentlichen Sinne handelt, die eng ausgelegt werden müssen, ist doch die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst - ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel - bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs. 4 SGB VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 86/09 R - zur erweiternden Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB V bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten, veröffentlicht in juris).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2006 - 1 UF 80/05

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt für die Zeit eines unbezahlten Praktikums

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Weil für die Betroffene erkennbar war, dass sie nach dem Schulabschluss nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis wechseln konnte, ist sie als verpflichtet angesehen worden, in dem Übergangszeitraum ihren Unterhaltsbedarf mit Hilfe einer Aushilfstätigkeit selbst sicherzustellen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. April 2006 - 1 UF 80/05, veröffentlicht in juris).
  • OLG Hamm, 21.12.2005 - 11 UF 218/05

    Unberechtigte Strafanzeige einer erwachsenen Tochter gegen ihren Vater kann ihren

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Auch in der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums muss ein volljähriges Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. März 1994 - 5 UF 210/91 - NJW-RR 1994, 1225 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 4 UF 94/07, FamRZ 2008, 86); eine Ausnahme wird insoweit nur für kurze Übergangszeiten unter dem Gesichtspunkt einer zuzubilligenden "Erholungsphase" sowie einer "angemessenen Orientierungs- und Vorbereitungszeit" gemacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 11 UF 218/05 - NJW-RR 2006, 509 - betreffend einen Zeitraum von der Abiturprüfung im Juli bis zum Studienbeginn im Oktober).
  • OLG Naumburg, 10.05.2007 - 4 UF 94/07

    Ausbildungsunterhalt - Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Auch in der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums muss ein volljähriges Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. März 1994 - 5 UF 210/91 - NJW-RR 1994, 1225 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 4 UF 94/07, FamRZ 2008, 86); eine Ausnahme wird insoweit nur für kurze Übergangszeiten unter dem Gesichtspunkt einer zuzubilligenden "Erholungsphase" sowie einer "angemessenen Orientierungs- und Vorbereitungszeit" gemacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 11 UF 218/05 - NJW-RR 2006, 509 - betreffend einen Zeitraum von der Abiturprüfung im Juli bis zum Studienbeginn im Oktober).
  • OLG Zweibrücken, 29.03.1994 - 5 UF 210/91

    Unterhaltbegehrendes Kind; Im Anschluß an das Abitur; Studium;

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
    Auch in der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums muss ein volljähriges Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. März 1994 - 5 UF 210/91 - NJW-RR 1994, 1225 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 4 UF 94/07, FamRZ 2008, 86); eine Ausnahme wird insoweit nur für kurze Übergangszeiten unter dem Gesichtspunkt einer zuzubilligenden "Erholungsphase" sowie einer "angemessenen Orientierungs- und Vorbereitungszeit" gemacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 11 UF 218/05 - NJW-RR 2006, 509 - betreffend einen Zeitraum von der Abiturprüfung im Juli bis zum Studienbeginn im Oktober).
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