Rechtsprechung
LSG Thüringen, 18.12.2012 - L 6 R 536/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit zu Verrechnung von Einkommen aus Arbeitslosengeld mit den Verlusten aus einer selbständigen Tätigkeit; Anrechenbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Einkommen nach § 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV
- Justiz Thüringen
§ 46 Abs 2 SGB 6, § 97 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 18a Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 18a Abs 2 S 1 SGB 4
Rente wegen Todes - Einkommensanrechnung - Saldierung unterschiedlicher Einkommensarten - steuerrechtlicher Verlust - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Saldierung unterschiedlicher Einkommensarten bei der Einkommensanrechnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Meiningen, 29.01.2009 - S 5 RA 1337/04
- LSG Thüringen, 18.12.2012 - L 6 R 536/09
Papierfundstellen
- NZS 2013, 313 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht …
Auszug aus LSG Thüringen, 18.12.2012 - L 6 R 536/09
Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist (st. Rsp. des BSG, vgl. Urteil vom 1. Juli 2010 - Az.: B 13 R 77/09 R, nach juris Rn. 57 ff. m.w.N.). - Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
Auszug aus LSG Thüringen, 18.12.2012 - L 6 R 536/09
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4595 S. 59) war eine von § 15 SGB IV abweichende Neuregelung notwendig, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV eine eigene Tätigkeit des Betroffenen voraussetzte, so dass beispielsweise bei Kommanditisten Arbeitseinkommen nicht vorliege.