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   LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18   

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https://dejure.org/2018,45406
LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18 (https://dejure.org/2018,45406)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 25.10.2018 - L 1 U 478/18 (https://dejure.org/2018,45406)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - L 1 U 478/18 (https://dejure.org/2018,45406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - psychische Einwirkung - persönliche Nähebeziehung - Bereitschaftsdienst in der Klinik - Konfrontation mit plötzlichem Tod des Sohnes - schweres psychisches Trauma

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Unter Einwirkung (als Kurzbezeichnung für ein von außen kommendes, zeitlich begrenzt einwirkendes Unfallereignis) ist die durch einen solchen Vorgang ausgelöste Änderung des physiologischen Köperzustandes zu verstehen, die von dem (möglicherweise zeitnah danach eintretenden) Gesundheitserstschaden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Mai 2017 - L 6 U 213/15, jeweils nach Juris).

    Es geht hier also nicht um Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, sodass auch kein Beweisgrad gilt, sondern um rechtliche Subsumtion und juristische Zurechnungsbewertung (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R , Juris).

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Der Versicherte kann vom zuständigen Unfallversicherungsträger gemäß § 102 SGB des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (VII) die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R, Juris Rn. 15).

    Diese Einwirkung muss schließlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R, Juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R = BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17).

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Die Schutzzwecke der Beschäftigtenversicherung und ihre Stellung im Rechtssystem begrenzen den Anwendungsbereich des Versicherungstatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Zweck der Beschäftigtenversicherung (vgl. dazu eingehend BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R = BSGE 111, 37-51) ist vor allem anderen der umfassende Unfallversicherungsschutz aller Beschäftigten vor und bei Gesundheitsschäden (oder Tod) infolge der Verrichtung der Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein anderer den Unfall überhaupt mitverursacht und ggf. dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
  • BSG, 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Überfall während eigenwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Die Beschäftigtenversicherung hat also in diesem Sinne und in diesen Grenzen eine möglicherweise gegebene zivilrechtliche Haftung der Unternehmer (oder gleichgestellter Dritter) gegenüber den Beschäftigten aus Gefährdungshaftung, Delikt oder aus der Verletzung von arbeitsrechtlichen Schutz- oder Fürsorgepflichten ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R = BSGE 87, 224 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 41; BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R = BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr. 2, Rn. 16 ff).
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Haftungsbeschränkung - privilegierter

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Die Beschäftigtenversicherung hat also in diesem Sinne und in diesen Grenzen eine möglicherweise gegebene zivilrechtliche Haftung der Unternehmer (oder gleichgestellter Dritter) gegenüber den Beschäftigten aus Gefährdungshaftung, Delikt oder aus der Verletzung von arbeitsrechtlichen Schutz- oder Fürsorgepflichten ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R = BSGE 87, 224 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 41; BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R = BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr. 2, Rn. 16 ff).
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Diese Einwirkung muss schließlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R, Juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R = BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17).
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Denn eine solche Gefahr besteht nicht nur im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses, sondern in allen Lebenslagen und stellt keine spezifische Gefahr bei Ausübung einer Beschäftigung dar (vgl. zu einer vergleichbaren Problematik bei der Wegeunfallversicherung BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 47).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 26/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Sie war damit zu diesem Zeitpunkt als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 26/12 R, SozR 4-2700 § 87 Nr. 3, Rn. 16) dem Grunde nach bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.
  • LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall; Einwirkung; Kündigung; Posttraumatische

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18
    Unter Einwirkung (als Kurzbezeichnung für ein von außen kommendes, zeitlich begrenzt einwirkendes Unfallereignis) ist die durch einen solchen Vorgang ausgelöste Änderung des physiologischen Köperzustandes zu verstehen, die von dem (möglicherweise zeitnah danach eintretenden) Gesundheitserstschaden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Mai 2017 - L 6 U 213/15, jeweils nach Juris).
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