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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09 (https://dejure.org/2010,5422)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.03.2010 - LVerfG 3/09 (https://dejure.org/2010,5422)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. März 2010 - LVerfG 3/09 (https://dejure.org/2010,5422)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    § 130 StGB; Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VerfMV

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Redefreiheit durch Wortenziehung eines Landtagsabgeordneten; Rechtfertigung der Wortentziehung eines Landtagsabgeordneten aufgrund grober Verletzung der parlamentarischen Ordnung durch den Tatbestand der Volksverhetzung; Verletzung der Würde und des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 958
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, NordÖR 2009, 205, 206 m.w.N.).

    Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O.).

    Gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV regelt das Nähere die Geschäftsordnung, so dass die parlamentarische Redefreiheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Landtages in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 206 f. m.w.N.).

    Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufes der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 207 m.w.N.).

    In Anwendung der in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 dargestellten Maßstäbe (- LVerfG 5/08 -, a.a.O.) geht das Landesverfassungsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin das inkriminierte Verhalten des Antragstellers in der Landtagssitzung am 20. November 2008 als gröbliche Verletzung der Ordnung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT - hier noch maßgeblich in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 783) - mit einer Wortentziehung ahnden konnte, ohne gegen die Landesverfassung zu verstoßen, auch wenn zuvor kein erneuter Ordnungsruf ergangen war.

    Die Auslegung der in den ordnungsrechtlichen Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, ihre Anwendung auf den Einzelfall und die Gewichtung eines erkannten Verstoßes bleiben im Rahmen eines bestimmten Beurteilungsspielraumes vorrangig Sache des Präsidiums und des Parlamentes im Rahmen einer Entscheidung nach § 100 GO LT; wegen des spezifischen Charakters des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan "Landtag", der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, verbietet sich eine umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle in der Art der Überprüfung eines Verwaltungsakts (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 207).

    So wird dies etwa im Falle der Rüge als gegenüber dem Ordnungsruf weniger belastende, in der Geschäftsordnung selbst aber nicht vorgesehene Maßnahme angenommen (LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., 209 m.w.N.).

    Der Antragsteller verkennt den Gehalt dieser Ausführungen in der genannten Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes, wenn er dazu ausführt, dass eine analoge Anwendung des § 98 Satz 1 GO LT im Sinne einer Wortentziehung ohne Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen und allein nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht in Betracht komme, und zum anderen meint, im Falle einer gröblichen Verletzung der Ordnung müsse immer unmittelbar ein Sitzungsausschluss erfolgen; denn eine entsprechende Anwendung von § 98 Satz 1 GO LT in dem ersteren Sinne wurde schon in dem Verfahren LVerfG 5/08 nicht angenommen, vielmehr wurde statt dessen davon ausgegangen, dass es die Verhältnismäßigkeit einerseits erfordern, anderenfalls aber auch zulassen könne, gerade bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung nur eine Wortentziehung statt den Sitzungausschluss auszusprechen.

    Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind dabei die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Da die parlamentarische Ordnungsgewalt die Erhaltung oder Wiederherstellung der Voraussetzungen einer fruchtbaren parlamentarischen Arbeit gerade auch im Sinne einer präventiven Zwecksetzung beinhaltet (vgl. nur Brandt/Gosewinkel, Der Ausschluss eines Abgeordneten von der Plenarsitzung, ZRP 1986, 33, 35 f. m. w. N.), war die Antragsgegnerin berechtigt, Maßnahmen schon zur Verhinderung der Begehung von Straftaten nach § 130 StGB zu ergreifen (vgl. zu einem entsprechend begründeten Versammlungsverbot BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216 = NJW 2009, 98, nachgehend BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47) und hierbei eine im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums liegende Prognose über eine Gefährdung zu stellen.

    Geahndet wurde damit von der Antragsgegnerin nicht das Gutheißen einer Idee oder die Verbreitung einer rechtsradikalen und auch an die Ideologie des Nationalsozialismus anknüpfenden Ansicht, sondern eine Billigung oder Rechtfertigung von Untaten eines Regimes, das zur Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen schritt und sich als Schreckbild unermesslicher Brutalität in das Bewusstsein der Gegenwart eingebrannt hat (BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, a.a.O.).

    Es handelt sich um ein verfassungsgemäßes Bundesgesetz (BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Die Wortentziehung stellt - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten dar.

    Während die Indemnität, aufgrund derer ein Abgeordneter wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerungen im Landtag oder einem seiner Ausschüsse durch keine Instanz außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden darf, kein Äquivalent im Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 3 LV, Art. 5 GG hat, ist es danach umgekehrt aber ebenso vorstellbar, dass Äußerungen eines Abgeordneten die Ordnung des Parlaments verletzen und eine Sanktion des Präsidenten nach sich ziehen, obschon sie sich in den Grenzen der Meinungsfreiheit der Art. 5 Abs. 3 LV, Art. 5 GG gehalten haben (vgl. BVerfGE 60, 374, 380).

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Indes begründet sie - ihre Unzulässigkeit unterstellt - eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (BVerfGE 10, 4, 11).

    Soweit es "Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments ist, Forum für Rede und Gegenrede zu sein" (BVerfGE 10, 4; 80, 188; 96, 264), hat es in diesem Rahmen selbst die Gesamtheit von Normen und Werten zu fördern und zu erhalten, wobei das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt; dabei wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV).

  • BVerwG, 28.08.2001 - 2 WD 27.01
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Politische Gruppierungen von diesen Wertungen bei parlamentarischen Debatten im Hinblick auf Ordnungsmaßnahmen freizustellen, würde mit Blick auf das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Gesetzgebungsorgane dem Bestreben der Bundesrepublik Deutschland wie der einzelnen Bundesländer entgegenwirken, die Hypothek abzutragen, die auf Grund der nationalsozialistischen Verbrechen noch auf ihnen lastet (vgl. insoweit zur Aufgabe der Bundeswehr BVerwG, Urt. v. 28.08.2001 - 2 WD 27.01 -, NVwZ-RR 2002, 204).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Es ist davon auszugehen, dass für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer parlamentarischen Ordnungsmaßnahme nicht ausschlaggebend ist, ob sie richtig ist oder auch ein abweichendes Ergebnis vertretbar wäre, sondern allein darauf, ob sie auf einer Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus resultierenden Rechte beruht, wie dies bei einer Überprüfung der Auslegung einfachgesetzlicher Normen durch Behörden und Instanzgerichte im Lichte der Grundrechte gilt (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779, 1781).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Da die parlamentarische Ordnungsgewalt die Erhaltung oder Wiederherstellung der Voraussetzungen einer fruchtbaren parlamentarischen Arbeit gerade auch im Sinne einer präventiven Zwecksetzung beinhaltet (vgl. nur Brandt/Gosewinkel, Der Ausschluss eines Abgeordneten von der Plenarsitzung, ZRP 1986, 33, 35 f. m. w. N.), war die Antragsgegnerin berechtigt, Maßnahmen schon zur Verhinderung der Begehung von Straftaten nach § 130 StGB zu ergreifen (vgl. zu einem entsprechend begründeten Versammlungsverbot BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216 = NJW 2009, 98, nachgehend BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47) und hierbei eine im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums liegende Prognose über eine Gefährdung zu stellen.
  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 46/00

    Zur Frage der Verletzung des Rederechts der Landtagsabgeordneten und des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Die Wortentziehung stellt - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten dar.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Regelmäßig indiziert schon das Vorliegen der Antragsbefugnis das Rechtsschutzinteresse (LVerfG, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359).
  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
    Soweit es "Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments ist, Forum für Rede und Gegenrede zu sein" (BVerfGE 10, 4; 80, 188; 96, 264), hat es in diesem Rahmen selbst die Gesamtheit von Normen und Werten zu fördern und zu erhalten, wobei das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt; dabei wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2018 - VfGBbg 31/17

    Zu den Anforderungen an einen Sitzungsausschluss gem § 35 Abs 1 S 1 LTGO BB wegen

    Dies bedeutet eine ihrem Wesen nach erheblich gesteigerte Missachtung der o. g. parlamentarischen Regeln und Verhaltensweisen (vgl. Köhler, Die Rechtsstellung des Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 207; Franke, Ordnungsmaßnahmen der Parlamente, 1990, S. 101; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 38 Rn. 2a; LVerfG MV, Beschluss vom 25. März 2010 - LVerfG 3/09 -, juris Rn. 53).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 10/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

    Wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies in der Folge als eine sachfremde Erwägung für die Ausübung des Ordnungsrechtes darstellen (vgl. LVerfG, Beschl. v. 25.03.2010 - LVerfG 3/09 -, LVerfGE 21, 199, 208).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 8/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

    Wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies in der Folge als eine sachfremde Erwägung für die Ausübung des Ordnungsrechtes darstellen (vgl. LVerfG, Beschl. v. 25.03.2010 - LVerfG 3/09 -, LVerfGE 21, 199, 208).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13

    Überwiegend erfolgreiches Organstreitverfahren wegen Verletzung der

    Wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies als eine sachfremde Erwägung für die Ausübung des Ordnungsrechtes darstellen (vgl. LVerfG, Beschl. v. 25.03.2010 - LVerfG 3/09 -, LVerfGE 21, 199, 208).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

    Wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies in der Folge als eine sachfremde Erwägung für die Ausübung des Ordnungsrechtes darstellen (vgl. LVerfG, Beschl. v. 25.03.2010 - LVerfG 3/09 -, LVerfGE 21, 199, 208).
  • LG München II, 17.08.2023 - 6 Ns 510 Js 5/22

    Einlassung des Angeklagten, Tagessatzhöhe, Kosten des Berufungsverfahrens,

    Hiervon wird die gesamte Bandbreite der NS-Gewalt- und Willkürmaßnahmen wie Massenvernichtungen erfasst, aber auch die Ausschreitungen um die sog. Reichspogromnacht, bei denen vom 7. bis 30.11.1938 etwas 400 Menschen ermordet oder in den Selbstmord getrieben, über 1400 Synagogen und sonstige Versammlungsräume sowie tausende Geschäfte, Wohnungen und jüdische Friedhöfe zerstört wurden (Krauß in Leipziger Kommentar, 13. Aufl., 2021, Rz. 134 zu § 130 StGB m. Verw. auf VerfG MV NVwZ 2010, 958).
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