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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10 (https://dejure.org/2011,5436)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.08.2011 - LVerfG 21/10 (https://dejure.org/2011,5436)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. August 2011 - LVerfG 21/10 (https://dejure.org/2011,5436)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das Funktionieren eines Kreises als Selbstverwaltungseinrichtung; Neue Kreisstrukturen als Beeinträchtigungen für die Ausübung des kreiskommunalen Ehrenamtes

  • mv-justiz.de PDF

    Kommunale Verfassungsbeschwerde der Landkreise Ludwigslust, Müritz, Ostvorpommern, Rügen und Üecker-Randow gegen die 2010 beschlossene Kreisstrukturreform erfolglos

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Demokratie und Effizienz im Widerstreit (Dr. Hans-Günter Henneke)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 845
  • DÖV 2011, 898
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 22/10

    Einkreisung kreisfreier Städte in Mecklenburg-Vorpommern zulässig

    Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem parallelen Verfassungsbeschwerdeverfahren von fünf Landkreisen festgestellt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -), ist der Landtag befugt, in Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt aus Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV, die sich nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 LV auch auf die Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung erstreckt, die Strukturen nicht nur auf Gemeinde-, sondern auch auf Kreisebene - unter Einbeziehung der kreisfreien Städte - grundlegend neu zu regeln.

    Der Gesetzgeber hat mit ihr nicht in verfassungswidriger Weise in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Landkreise aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV eingegriffen, wie im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren LVerfG 21/10, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, mit ausführlicher Begründung dargelegt worden ist.

    c) Soweit wie im Parallelverfahren LVerfG 21/10 geltend gemacht werden soll, der Landtag selbst habe die Anhörungsergebnisse bei seiner Befassung mit dem Gesetzentwurf nicht hinreichend gewürdigt, kann offen bleiben, ob es bei dieser Rüge (noch) um die Anhörung als solche geht oder ob diese Frage (schon) dem Abwägungsvorgang zuzuordnen ist.

    Dies ist hier insgesamt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen (siehe Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -), gilt im Besonderen aber auch mit Blick auf die spezielle Situation der bisher kreisfreien Städte, die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellt wurde.

    Da er im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung von seinen mit Leitbild und Leitlinien getroffenen Festlegungen nicht ohne rechtfertigenden Grund abgewichen ist, kann die Neugliederungsentscheidung in ihren konkreten Ausgestaltungen auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, wie das Gericht in seiner Entscheidung in dem Verfahren auf Antrag von fünf Landkreisen ebenfalls bereits umfassend dargelegt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    Auch wenn den Leitlinien das Eingehen auf derartige Zuordnungswünsche nicht direkt als Kriterium für den Zuschnitt der neuen Landkreise zu entnehmen ist - unter 5.4 der Leitlinien zu "Abweichungen von den Zielgrößen" sind immerhin u.a. "... infrastrukturelle und naturräumliche Zusammenhänge sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten" genannt (LT-Drs. 5/1409, S. 8) - und der Gesetzgeber an ein sich aus Anhörungen betroffener Kommunen ergebendes Stimmungsbild nicht gebunden ist (vgl. hierzu auch BbgVerfG, Beschl. v. 18.11.2004 - VfGBbg 273/03 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er insoweit dem Grundsatz kommunalfreundlichen Verhaltens Vorrang eingeräumt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    Ebenso wenig kann in der unterschiedlichen Begründung für einzelne Abweichungen von den Richtgrößen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit gesehen werden (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    f) Auch aus anderen Gründen ist das Kreisstrukturgesetz nicht verfassungswidrig, was im Urteil vom heutigen Tage, auf das Bezug genommen wird, im Verfahren auf Antrag von fünf Landkreisen in Anerkennung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vertiefend ausgeführt ist (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 23/10

    Begrenzter Bestandsschutz für die Kreisfreiheit; Schutz der kommunalen

    Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem parallelen Verfassungsbeschwerdeverfahren von fünf Landkreisen festgestellt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -), ist der Landtag befugt, in Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt aus Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV, die sich nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 LV auch auf die Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung erstreckt, die Strukturen nicht nur auf Gemeinde-, sondern auch auf Kreisebene - unter Einbeziehung der kreisfreien Städte - grundlegend neu zu regeln.

    Der Gesetzgeber hat mit ihr nicht in verfassungswidriger Weise in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Landkreise aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV eingegriffen, wie im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren LVerfG 21/10, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, mit ausführlicher Begründung dargelegt worden ist.

    c) Soweit wie im Parallelverfahren LVerfG 21/10 geltend gemacht werden soll, der Landtag selbst habe die Anhörungsergebnisse bei seiner Befassung mit dem Gesetzentwurf nicht hinreichend gewürdigt, kann offen bleiben, ob es bei dieser Rüge (noch) um die Anhörung als solche geht oder ob diese Frage (schon) dem Abwägungsvorgang zuzuordnen ist.

    Dies ist hier insgesamt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen (siehe Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -), gilt im Besonderen aber auch mit Blick auf die spezielle Situation der bisher kreisfreien Städte, die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellt wurde.

    Da er im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung von seinen mit Leitbild und Leitlinien getroffenen Festlegungen nicht ohne rechtfertigenden Grund abgewichen ist, kann die Neugliederungsentscheidung in ihren konkreten Ausgestaltungen auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, wie das Gericht in seiner Entscheidung in dem Verfahren auf Antrag von fünf Landkreisen ebenfalls bereits umfassend dargelegt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    Auch wenn den Leitlinien das Eingehen auf derartige Zuordnungswünsche nicht direkt als Kriterium für den Zuschnitt der neuen Landkreise zu entnehmen ist - unter 5.4 der Leitlinien zu "Abweichungen von den Zielgrößen" sind immerhin u.a. "... infrastrukturelle und naturräumliche Zusammenhänge sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten" genannt (LT-Drs. 5/1409, S. 8) - und der Gesetzgeber an ein sich aus Anhörungen betroffener Kommunen ergebendes Stimmungsbild nicht gebunden ist (vgl. hierzu auch BbgVerfG, Beschl. v. 18.11.2004 - VfGBbg 273/03 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er insoweit dem Grundsatz kommunalfreundlichen Verhaltens Vorrang eingeräumt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    Ebenso wenig kann in der unterschiedlichen Begründung für einzelne Abweichungen von den Richtgrößen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit gesehen werden (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    f) Auch aus anderen Gründen ist das Kreisstrukturgesetz nicht verfassungswidrig, was im Urteil vom heutigen Tage, auf das Bezug genommen wird, im Verfahren auf Antrag von fünf Landkreisen in Anerkennung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vertiefend ausgeführt ist (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger

    Mit ihrer am 30. März 2011 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin - wie zuvor schon im Dezember 2010 die ehemaligen Landkreise Ludwigslust, Müritz, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow (Verfahren LVerfG 21/10) sowie die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Verfahren LVerfG 22/10) und die Hansestadt Wismar (Verfahren LVerfG 23/10) - gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) beschlossene Neuordnung der Kreisstruktur.

    Nachdem das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung am 19., 20. und 27. Mai 2011 mit Urteilen vom 18. August 2011 die kommunalen Verfassungsbeschwerden in den Verfahren LVerfG 21/10, 22/10 und 23/10 zurückgewiesen hat (NordÖR 2011, 537 und 549), wurden mit Wirkung vom 04. September 2011 die sechs neuen Kreise gebildet, die genannten vier bisher kreisfreien Städte eingekreist und an diesem Tag die Wahlen zu den kommunalen Gremien in den neuen Strukturen durchgeführt.

    Unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags und Berufung auf die der Entscheidung im Verfahren LVerfG 21/10 angefügte abweichende Meinung von drei Richtern macht sie in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gerichts insbesondere geltend, dass sie in einen mit über 5000 km² völlig überdimensionierten Landkreis eingekreist werde, was den Kern der Selbstverwaltungsgarantie bedrohe, und dass das Gericht sich nicht hinreichend mit den zahlreichen auch von ihr gegen die Kreisstrukturreform vorgetragenen Einwänden auseinandergesetzt habe, was im Einzelnen - auch bezogen auf die gestellten Hilfsanträge - näher ausgeführt wird.

    Auf das Sondervotum zu der Entscheidung im Verfahren LVerfG 21/10 berufe sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht, weil dort lediglich eine andere Auffassung zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vertreten werde.

    Das Begehren der Beschwerdeführerin ist an den gleichen - auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht beschränkten - Maßstäben zu prüfen wie die Begehren der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen in den Verfahren LVerfG 21/10, LVerfG 22/10 und LVerfG 23/10, die ebenfalls den grundsätzlichen Zuschnitt der neuen Landkreise und den Verlust der Kreisfreiheit zur Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht gestellt haben.

    Das Gericht geht dabei wie in den bereits entschiedenen Verfahren davon aus, dass im Grundsatz auch in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren Hilfsanträge dann gestellt werden können, wenn über sie in demselben Verfahren entschieden werden kann und durch die Entscheidung keine weitergehenden materiellen oder prozessualen Rechte Dritter berührt werden, und dass für sie dann, wenn sie verfahrenseinleitende Funktion haben, die gleichen Formerfordernisse gelten wie für den Hauptantrag (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537, unter Hinweis auf Umbach in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 23 Rn. 23; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 23 Rn. 14).

    Aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsrecht folgt kein allgemeiner Anspruch der kommunalen Gebietskörperschaft auf verfassungskonformes Handeln des Gesetzgebers (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537).

    Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, etwaige Rechte ihrer Organe oder der diesen angehörenden Mandats- und Funktionsträger geltend zu machen, da solche Rechte nicht zu ihrer eigenen Organisationshoheit und damit nicht zu ihrer Selbstverwaltungsgarantie gehören (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537, unter Hinweis auf LVerfG LSA, Urt. v. 10.05.2011 - LVG 47/10 -, UA S. 8 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11

    Verfassungsbeschwerde

    Mit ihm sind aus den bisherigen zwölf Landkreisen sechs neue Kreise gebildet worden, in die auch vier der sechs bisher kreisfreien Städte eingekreist worden sind (dazu Urteile v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10, 22/10 u. 23/10 -, NordÖR 2011, 537 bzw. 549; Beschl. v. 23.02.2012 - LVerfG 2/11 -).

    Hiervon geht auch § 54 LVerfGG (früher: § 53 LVerfGG) aus, wonach der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung verletzte Recht und die gesetzliche Bestimmung, durch die er sich verletzt fühlt, benennen muss (so etwa LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, NordÖR 2011, 537 unter Hinweis auf Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 300 f.; Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317, 321 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - LVerfG 9/19

    Verfassungsbeschwerde gegen finanziellen Ausgleich für Abschaffung der

    Hiervon geht auch § 54 LVerfGG (früher: § 53 LVerfGG) aus, wonach der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung verletzte Recht und die gesetzliche Bestimmung, durch die er sich verletzt fühlt, benennen muss (so etwa LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, NordÖR 2011, 537 unter Hinweis auf Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 300 f.; Urt. v.
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