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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11   

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https://dejure.org/2012,39735
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11 (https://dejure.org/2012,39735)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.12.2012 - LVerfG 13/11 (https://dejure.org/2012,39735)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - LVerfG 13/11 (https://dejure.org/2012,39735)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • mv-justiz.de PDF

    Verfassungsbeschwerde gegen Altfehlbetragsumlage nach § 25 des Landkreisneuordnungsgesetzes erfolglos

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altfehlbetragsumlage und die kommunale Neugliederung in Mecklenburg-Vorpommern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommune obliegt in Komnmunalverfassungsstreit umfangreiche Darlegungslast bezüglich Grenzüberschreitung in staatlichem Finanzsystem

  • Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern PDF (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Altfehlbetragsumlage nach § 25 des Landkreisneuordnungsgesetzes erfolglos

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 575
  • DÖV 2013, 318
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    Inwieweit eine kommunale Verfassungsbeschwerde gegen diese kommunale Satzung beim Bundesverfassungsgericht die Erschöpfung des Rechtsweges durch die Erhebung einer vorrangigen Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 Nr. VwGO erforderte, wäre eine Frage, die gegebenenfalls dieses Gericht zu entscheiden hätte (vgl. BVerfGE 76, 107, 114 ff.).

    Nach allgemeiner Auffassung, der sich das Landesverfassungsgericht verschiedentlich bereits angeschlossen hat, greift der Grundsatz der Subsidiarität der kommunalen Verfassungsbeschwerde wegen deren Natur als ausschließliche Rechtssatzbeschwerde dann ein, wenn die beanstandete Norm noch einer Konkretisierung durch eine nachrangige Norm bedarf, gegen die ihrerseits die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (LVerfG Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 301 unter Hinweis auf BVerfGE 71, 25, 35 f.; BVerfGE 76, 107, 113; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 697).

    In diesem Sinne hat etwa auch der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 10.12.2002 - 10/01 -, juris = NVwZ 2003, 982) ausgeführt, dass es das Erfordernis unmittelbarer Betroffenheit der Kommune verwehrt, gegen ein Gesetz vorzugehen, das noch der Konkretisierung durch eine untergesetzliche, ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifbare Rechtsnorm bedarf; die kommunale Körperschaft müsse dann den Erlass dieser Rechtsnorm abwarten und könne im Rahmen der gegen diese gerichteten Verfassungsbeschwerde auch die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Gesetzes erreichen (unter Hinweis auf BVerfGE 71, 25, 34 ff.; BVerfGE 76, 107, 112; Umbach in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 91 Rn. 46).

    Diese Beschwerde ist also nicht auf formelle Gesetze beschränkt (für Rechtsverordnungen siehe BVerfGE 71, 25, 24; für "alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen, die Außenwirkung gegenüber einer Kommune entfalten" siehe BVerfGE 76, 107, 114; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 93 Rn. 74: Beschwerdegegenstand Gesetze im formellen und materiellen Sinne; Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleib-treu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 33); auch Satzungen kommunaler Gebietskörperschaften wie Kreissatzungen als Norm des Landesrechtskreises können z.B. kreisangehörige Gemeinden belasten (Bethge, a.a.O., Rn. 35).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    Nach allgemeiner Auffassung, der sich das Landesverfassungsgericht verschiedentlich bereits angeschlossen hat, greift der Grundsatz der Subsidiarität der kommunalen Verfassungsbeschwerde wegen deren Natur als ausschließliche Rechtssatzbeschwerde dann ein, wenn die beanstandete Norm noch einer Konkretisierung durch eine nachrangige Norm bedarf, gegen die ihrerseits die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (LVerfG Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 301 unter Hinweis auf BVerfGE 71, 25, 35 f.; BVerfGE 76, 107, 113; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 697).

    In diesem Sinne hat etwa auch der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 10.12.2002 - 10/01 -, juris = NVwZ 2003, 982) ausgeführt, dass es das Erfordernis unmittelbarer Betroffenheit der Kommune verwehrt, gegen ein Gesetz vorzugehen, das noch der Konkretisierung durch eine untergesetzliche, ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifbare Rechtsnorm bedarf; die kommunale Körperschaft müsse dann den Erlass dieser Rechtsnorm abwarten und könne im Rahmen der gegen diese gerichteten Verfassungsbeschwerde auch die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Gesetzes erreichen (unter Hinweis auf BVerfGE 71, 25, 34 ff.; BVerfGE 76, 107, 112; Umbach in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 91 Rn. 46).

    Diese Beschwerde ist also nicht auf formelle Gesetze beschränkt (für Rechtsverordnungen siehe BVerfGE 71, 25, 24; für "alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen, die Außenwirkung gegenüber einer Kommune entfalten" siehe BVerfGE 76, 107, 114; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 93 Rn. 74: Beschwerdegegenstand Gesetze im formellen und materiellen Sinne; Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleib-treu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 33); auch Satzungen kommunaler Gebietskörperschaften wie Kreissatzungen als Norm des Landesrechtskreises können z.B. kreisangehörige Gemeinden belasten (Bethge, a.a.O., Rn. 35).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2003 - LVerfG 13/02

    Amtsangehörige Gemeinden - Kommunale Selbstverwaltung, Finanzausgleich

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    Hiervon geht auch § 54 LVerfGG (früher: § 53 LVerfGG) aus, wonach der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung verletzte Recht und die gesetzliche Bestimmung, durch die er sich verletzt fühlt, benennen muss (so etwa LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, NordÖR 2011, 537 unter Hinweis auf Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 300 f.; Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317, 321 m.w.N.).

    Letzteres gilt beispielsweise für die Gemeindehoheiten, die notwendige Voraussetzung dafür sind, dass von Eigenverantwortung überhaupt gesprochen werden kann, in Gestalt der Gebietshoheit, der gemeindlichen Planungshoheit, der Personal- und Organisationshoheit und der Rechtsetzungshoheit (Satzungsgewalt), während zur Finanz- und Steuerhoheit die Verfassung mit Art. 72 Abs. 3 LV (sog. striktes Konnexitätsprinzip) und Art. 73 LV (Finanzgarantie) eigenständige Garantien enthält (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 301: Recht auf kommunale Selbstverwaltung, verbunden mit der Garantie einer angemessenen Finanzausstattung; allgemein siehe Meyer in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 72 Rn. 5 ff., 21 ff.; auch Löwer, a.a.O., Art. 28 Rn. 69).

    Nach allgemeiner Auffassung, der sich das Landesverfassungsgericht verschiedentlich bereits angeschlossen hat, greift der Grundsatz der Subsidiarität der kommunalen Verfassungsbeschwerde wegen deren Natur als ausschließliche Rechtssatzbeschwerde dann ein, wenn die beanstandete Norm noch einer Konkretisierung durch eine nachrangige Norm bedarf, gegen die ihrerseits die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (LVerfG Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 301 unter Hinweis auf BVerfGE 71, 25, 35 f.; BVerfGE 76, 107, 113; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 697).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    Mit ihm sind aus den bisherigen zwölf Landkreisen sechs neue Kreise gebildet worden, in die auch vier der sechs bisher kreisfreien Städte eingekreist worden sind (dazu Urteile v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10, 22/10 u. 23/10 -, NordÖR 2011, 537 bzw. 549; Beschl. v. 23.02.2012 - LVerfG 2/11 -).

    Hiervon geht auch § 54 LVerfGG (früher: § 53 LVerfGG) aus, wonach der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung verletzte Recht und die gesetzliche Bestimmung, durch die er sich verletzt fühlt, benennen muss (so etwa LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, NordÖR 2011, 537 unter Hinweis auf Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 300 f.; Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317, 321 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit fehle, wenn das Gesetz nicht eo ipso, sondern erst in Verbindung mit einer weiteren Norm auf den Rechtskreis der betroffenen Körperschaft einwirke oder die Betroffenheit vom Ergehen einer solchen Norm abhänge (unter Hinweis u.a. auf BVerfGE 70, 35, 50 f.; BVerfGE 72, 39, 43).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit fehle, wenn das Gesetz nicht eo ipso, sondern erst in Verbindung mit einer weiteren Norm auf den Rechtskreis der betroffenen Körperschaft einwirke oder die Betroffenheit vom Ergehen einer solchen Norm abhänge (unter Hinweis u.a. auf BVerfGE 70, 35, 50 f.; BVerfGE 72, 39, 43).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2002 - VerfGH 10/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Kostenlastregelung im nordrhein-westfälischen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    In diesem Sinne hat etwa auch der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 10.12.2002 - 10/01 -, juris = NVwZ 2003, 982) ausgeführt, dass es das Erfordernis unmittelbarer Betroffenheit der Kommune verwehrt, gegen ein Gesetz vorzugehen, das noch der Konkretisierung durch eine untergesetzliche, ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifbare Rechtsnorm bedarf; die kommunale Körperschaft müsse dann den Erlass dieser Rechtsnorm abwarten und könne im Rahmen der gegen diese gerichteten Verfassungsbeschwerde auch die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Gesetzes erreichen (unter Hinweis auf BVerfGE 71, 25, 34 ff.; BVerfGE 76, 107, 112; Umbach in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 91 Rn. 46).
  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 10/01

    Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    In diesem Sinne hat etwa auch der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 10.12.2002 - 10/01 -, juris = NVwZ 2003, 982) ausgeführt, dass es das Erfordernis unmittelbarer Betroffenheit der Kommune verwehrt, gegen ein Gesetz vorzugehen, das noch der Konkretisierung durch eine untergesetzliche, ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifbare Rechtsnorm bedarf; die kommunale Körperschaft müsse dann den Erlass dieser Rechtsnorm abwarten und könne im Rahmen der gegen diese gerichteten Verfassungsbeschwerde auch die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Gesetzes erreichen (unter Hinweis auf BVerfGE 71, 25, 34 ff.; BVerfGE 76, 107, 112; Umbach in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 91 Rn. 46).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 5/67

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    Das Begründungserfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 LVerfGG, ergänzend ausgeformt in § 54 LVerfGG, stellt Anforderungen an den Antrag selbst, die innerhalb der Frist, die für die jeweilige Verfahrensart gesetzlich vorgeschrieben ist, erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 21, 359, 361; BVerfGE 24, 252, 259; Puttler in: Umbach/Clemens/ Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 23 Rn. 13).
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11
    Das Begründungserfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 LVerfGG, ergänzend ausgeformt in § 54 LVerfGG, stellt Anforderungen an den Antrag selbst, die innerhalb der Frist, die für die jeweilige Verfahrensart gesetzlich vorgeschrieben ist, erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 21, 359, 361; BVerfGE 24, 252, 259; Puttler in: Umbach/Clemens/ Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 23 Rn. 13).
  • BVerfG, 29.11.2004 - 2 BvR 414/02

    Grundrechtsfähigkeit von kommunalen Gebietskörperschaften

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03

    Berliner Haushalt

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98

    Zweckverbände

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2006 - LVerfG 15/04

    Kindertagesförderungsgesetz - Anforderungen an die Substantiierung von Mehrkosten

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 37/10

    Zulässigkeit einer und Anforderungen an eine Stadt-Umland-Umlage

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.05.2011 - LVG 47/10

    Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2023 - LVerfG 5/22
    Zum anderen muss aus den Ausführungen in der Begründung erkennbar werden, dass die Möglichkeit der Verletzung des geltend gemachten Selbstverwaltungsrechts, gegebenenfalls in einer der speziellen Ausformungen nach Art. 72 bis 75 LV M-V, durch die als verfassungswidrig gerügte Norm besteht (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, Rn. 18, juris; LVerfG M-V, Urteil vom 20.12.2012 - LVerfG 13/11 -, Rn. 78, juris).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2015 - LVerfG 7/14

    Neuordnung der Gerichtsstruktur in Mecklenburg-Vorpommern - und die

    In der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LVerfGG erforderlichen Begründung (vgl. hierzu auch LVerfG M-V, Urt. v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, LVerfGE 17, 289, 292 ff. und Urt. v. 20.12.2012 - LVerfG 13/11 -) sind das Recht, das verletzt sein soll, und die gesetzliche Bestimmung, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 54 LVerfGG).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2013 - LVerfG 3/12

    Beschluss Organstreitverfahren betreffend den Gesetzbeschluss des Landtages M-V

    Nicht ausreichend ist dagegen die hier bei genauer Betrachtung allenfalls erfolgte Darlegung, dass die angegriffene Maßnahme in einer Gesamtbetrachtung ihrer typischen Auswirkungen auf die Rechtsträger diese beschwere oder dass und wie andere Rechtsträger als der Antragsteller zu 2) in dem geltend gemachten Recht verletzt sein können (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 20.12.2012 - LVerfG 13/11 -, S. 19 zur kommunalen Verfassungsbeschwerde).
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