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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11 (https://dejure.org/2012,99135)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.05.2012 - LVerfG 15/11 (https://dejure.org/2012,99135)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - LVerfG 15/11 (https://dejure.org/2012,99135)
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Volltextveröffentlichung

  • mv-justiz.de PDF

    Hauptsacheverfahren der NPD-Landtagsfraktion gegen neue Raumverteilung ebenfalls erfolglos

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
    Die Präsidentin des Landtages kann Antragsgegnerin sein, weil sie in der Landesverfassung mit eigenen Rechten (siehe etwa Art. 29 Abs. 3 bis 6 LV) ausgestattet ist (st. Rspr., zuletzt LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris).

    Vielmehr hat das Gericht zunächst zu prüfen, in welchem Umfang den angeführten Verfassungsnormen unmittelbar hinreichend genau umschriebene Rechte zu entnehmen sind, die möglicherweise verletzt sein und damit die Rechtskontrolle im Organstreit auslösen können (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, a.a.O. zur Frage der Reichweite der Abgeordnetenrechte aus Art. 22 Abs. 1 und 2 LV).

    10 wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages leitet (vgl. hierzu ausführlich LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris, m.w.N. aus Rspr. und Lit.; insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 227).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (LVerfG 14/11 e.A., LVerfG 15/11 e.A.) hat das Landesverfassungsgericht zeitgleich mit dem vorliegenden Organstreitverfahren und einer unmittelbar zuvor eingereichten Verfassungsbeschwerde (LVerfG 14/11) gestellte Anträge der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Anordnungen mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen.

    Ihre ebenfalls am 27. Oktober 2011 erhobene (Individual-)Verfassungsbeschwerde (LVerfG 14/11), mit der die Antragstellerin zunächst die Feststellung begehrt hatte, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2011 verletze sie in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV (angemessene Ausstattung der Fraktionen) und Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 3 GG (Gleichbehandlung), hat sie nach entsprechendem Hinweis des Gerichts auf deren Unzulässigkeit zurückgenommen (siehe Einstellungsbeschluss vom 16.11.2011).

    Der aus dem Status der Fraktion herzuleitende Anspruch auf die Zuteilung von Räumlichkeiten vermag sich grundsätzlich nicht auf bestimmte Teile des Landtagsgebäudes oder auf Räume in bestimmten Etagen zu richten (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 27.10.2011 - LVerfG 14/11 e.A.,15/11 e.A. - unter Hinweis auf SächsVerfGH, Beschl. v. 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.) -), was letztlich die Antragstellerin selbst einräumt; nichts Anderes kann auch für die Unterbringung des Fraktionsvorsitzenden gelten.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - 2 M 191/11

    Kein Verwaltungsrechtsweg gegen Umzugsanordnung der Landtagspräsidentin gegenüber

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
    Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. des OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.10.2011 - 2 M 191/11) zurück.

    9 übereinstimmend den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg für nicht eröffnet erachtet hatten (Beschl. des VG Schwerin v. 20.10.2011 - 1 B 757/11 - und v. 26.10.2011 - 1 B 799/11 - ; Beschl. des OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.10.2011 - 2 M 191/11 -).

  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 125-I-09

    Organstreit; Zulässigkeit; Verletzung von Fraktionsrechten; Ausstattung der

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
    Der aus dem Status der Fraktion herzuleitende Anspruch auf die Zuteilung von Räumlichkeiten vermag sich grundsätzlich nicht auf bestimmte Teile des Landtagsgebäudes oder auf Räume in bestimmten Etagen zu richten (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 27.10.2011 - LVerfG 14/11 e.A.,15/11 e.A. - unter Hinweis auf SächsVerfGH, Beschl. v. 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.) -), was letztlich die Antragstellerin selbst einräumt; nichts Anderes kann auch für die Unterbringung des Fraktionsvorsitzenden gelten.
  • BVerfG, 13.03.1979 - 1 BvR 1085/77

    Nachreichen der Vertretungsvollmacht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
    8 Rechtsfolgen eine verspätete derartige Erklärung hätte (vgl. zur Heilung im Fall einer von einem Vertreter eingelegten Verfassungsbeschwerde, wenn die schriftliche Vollmacht erst nach Ablauf der Frist des § 93 BVerfGG ausgestellt worden ist, BVerfGE 50, 381).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
    Die Fraktion ist im Organstreit zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung bzw. in Geschäftsordnungsbestimmungen verankert (vgl. BVerfGE 70, 324, 351 m.w.N.; st. Rspr.) oder in anderen Gesetzen verliehen sind (eine Aufzählung derartiger Rechte findet sich beispielsweise in LVerfG M-V, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, NordÖR 2010, 489, 491).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
    Die Fraktion ist im Organstreit zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung bzw. in Geschäftsordnungsbestimmungen verankert (vgl. BVerfGE 70, 324, 351 m.w.N.; st. Rspr.) oder in anderen Gesetzen verliehen sind (eine Aufzählung derartiger Rechte findet sich beispielsweise in LVerfG M-V, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, NordÖR 2010, 489, 491).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Kürzung von Fraktionszulagen -

    Die Präsidentin, die gemäß Art. 29 Abs. 6 LV die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages leitet, wird dann nicht als Verfassungsorgan, sondern als Verwaltungsbehörde tätig (vgl. hierzu ausführlich LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris, m.w.N. aus Rspr. und Lit.; insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 227; LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).

    Der in der Landesverfassung allgemein gehaltene Anspruch wird im Abgeordnetengesetz näher ausgestaltet und konkretisiert; das Gesetz erschöpft sich nicht in einer lediglich deklaratorischen Bestätigung des Verfassungsrechtssatzes aus Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. auch LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).

    Vielmehr hat das Gericht seine Zuständigkeit angenommen auch in Konstellationen, in denen einfachgesetzliche Grundlagen für den mit einer Organklage geltend gemachten Anspruch in Betracht gekommen wären, wenn das Begehren vom Antragsteller unmittelbar auf eine Verfassungsnorm gestützt worden ist (vgl. Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris Rn. 26 und Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).

    Vielmehr ist eine schlüssige Behauptung erforderlich, dass die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einer verfassungsrechtlichen Position gegeben ist; schlüssig ist die Behauptung, wenn die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt zumindest möglich erscheint (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 - vgl. auch Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 59 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11
    Az.: LVerfG 14/11 e.A. LVerfG 15/11 e.A.

    In dem Organstreitverfahren LVerfG 15/11 (einstweilige Anordnung).

    Die Verfahren LVerfG 14/11 und LVerfG 15/11 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Sie hat sodann gesondert ein Organstreitverfahren nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig gemacht (LVerfG 15/11) und u.a. beantragt,.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15

    Beschluss Organstreitverfahren

    Da der Gesetzgeber bisher von der in Art. 40 Abs. 4 LV eingeräumten Möglichkeit, das Nähere zu den Informationsrechten und -pflichten in einem Ausführungsgesetz zu regeln, keinen Gebrach gemacht hat (Litten in: Classen/Litten/Wallerath, LVerf M-V, 2.Aufl. 2015, Art. 40 Rn. 57; zu bisher vergeblichen Anläufen für ein Parlamentsinformationsgesetz siehe Wiegand-Hoffmeister in: Classen/Litten/Wallerath, a.a.O., Art. 39 Rn. 5), müssen sich die Antragsteller zur Durchsetzung entsprechender Rechte auch nicht auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verweisen lassen (zur Abgrenzung der verfassungsrechtlichen von der einfachgesetzlichen Prüfungsebene vgl. etwa LVerfG, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11-).
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