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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A. |
Zitiervorschläge
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A. (https://dejure.org/2015,26063)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. September 2015 - LVerfG 5/15 e.A. (https://dejure.org/2015,26063)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren - Ablehnung eines Beweisantrags durch einen Untersuchungsausschuss verletzt bei Nichterreichen des Quorum (Art 34 Abs 3 S 1 bzw Abs 4 S 1 Verf MV) nicht die Rechte einer Fraktion
- mv-justiz.de
Beschluss Keine einstweilige Anordnung gegen Untersuchungsausschuss im Hinblick auf den E-Mail-Verkehr der P + S Werften
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
(Pressemitteilung)
Keine einstweilige Anordnung gegen Untersuchungsausschuss im Hinblick auf den E-Mail-Verkehr der P + S Werften
Wird zitiert von ...
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute …
Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).