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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14   

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https://dejure.org/2015,2734
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14 (https://dejure.org/2015,2734)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.02.2015 - LVerfG 2/14 (https://dejure.org/2015,2734)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - LVerfG 2/14 (https://dejure.org/2015,2734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Kürzung von Fraktionszulagen - mangelnde Antragsbefugnis: Möglichkeit der Verletzung von Rechten der Fraktion aus der Verf MV nicht dargelegt (§ 37 Abs 1 LVerfGG)

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organklage gegen Einbehaltung von Fraktionszuschüssen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 739
  • DÖV 2015, 486
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11

    Hauptsacheverfahren der NPD-Landtagsfraktion gegen neue Raumverteilung ebenfalls

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    Die Präsidentin, die gemäß Art. 29 Abs. 6 LV die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages leitet, wird dann nicht als Verfassungsorgan, sondern als Verwaltungsbehörde tätig (vgl. hierzu ausführlich LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris, m.w.N. aus Rspr. und Lit.; insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 227; LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).

    Der in der Landesverfassung allgemein gehaltene Anspruch wird im Abgeordnetengesetz näher ausgestaltet und konkretisiert; das Gesetz erschöpft sich nicht in einer lediglich deklaratorischen Bestätigung des Verfassungsrechtssatzes aus Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. auch LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).

    Vielmehr hat das Gericht seine Zuständigkeit angenommen auch in Konstellationen, in denen einfachgesetzliche Grundlagen für den mit einer Organklage geltend gemachten Anspruch in Betracht gekommen wären, wenn das Begehren vom Antragsteller unmittelbar auf eine Verfassungsnorm gestützt worden ist (vgl. Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris Rn. 26 und Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).

    Vielmehr ist eine schlüssige Behauptung erforderlich, dass die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einer verfassungsrechtlichen Position gegeben ist; schlüssig ist die Behauptung, wenn die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt zumindest möglich erscheint (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 - vgl. auch Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 59 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    Die Präsidentin des Landtages kann Antragsgegnerin sein, weil sie in der Landesverfassung (vgl. Art. 29 Abs. 3 bis 6) mit eigenen Rechten ausgestattet ist (st. Rspr., vgl. etwa LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris).

    Die Präsidentin, die gemäß Art. 29 Abs. 6 LV die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages leitet, wird dann nicht als Verfassungsorgan, sondern als Verwaltungsbehörde tätig (vgl. hierzu ausführlich LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris, m.w.N. aus Rspr. und Lit.; insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 227; LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).

    Vielmehr hat das Gericht seine Zuständigkeit angenommen auch in Konstellationen, in denen einfachgesetzliche Grundlagen für den mit einer Organklage geltend gemachten Anspruch in Betracht gekommen wären, wenn das Begehren vom Antragsteller unmittelbar auf eine Verfassungsnorm gestützt worden ist (vgl. Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris Rn. 26 und Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).

  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    v. 19.10.1996 - St 1/95 -, LVerfGE 5, 158; BVerfG, Entsch.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Staatsgerichthofs Bremen vom 19. Oktober 1996 (- St 1/95 -, LVerfGE 5, 158).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.08.2002 - VGH O 3/02

    Teilweise begründete Organklage: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Landtags

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    v. 14.01.1998 - 2 BvR 2346/96 -, juris; VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 19.08.2002 - VGH O 3/02 -, DÖV 2002, 992).

    Zwar kann es Fälle geben, in denen die Verantwortung dem Landtag kraft der ihm zukommenden Autonomie und Organisationsgewalt insgesamt obliegt, etwa wenn es um Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments geht (vgl. hierzu VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 19.08.2002 - VGH O 3/02 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    Ein verfassungsrechtliches Streitverhältnis ist zu verneinen, wenn um Rechte und Pflichten der betreffenden Beteiligten gestritten wird, die nicht in der Verfassung, sondern in einem einfachen Gesetz normiert sind (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69 -, BVerfGE 27, 152, 157; Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1, 30 f.).
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass geltend gemacht werden soll, die einfachgesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf angemessene Ausstattung sei unzureichend (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79 -, BVerfGE 64, 301 zur Rüge eines Unterlassens des Gesetzgebers im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2346/96

    Mangels Grundrechtsträgerschaft bzw Eröffnung des Rechtswegs zum BVerfG

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    v. 14.01.1998 - 2 BvR 2346/96 -, juris; VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 19.08.2002 - VGH O 3/02 -, DÖV 2002, 992).
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84

    Anforderungen an die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen zweckwidriger

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    Rechtsstreitigkeiten zwischen Fraktionen und Parlamenten bzw. Parlamentspräsidenten um die (Rück-)Forderung von Fraktionszuschüssen seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlicher und nicht verwaltungsrechtlicher Natur (angeführt werden: BVerwG, Urt. v. 11.07.1985 - 7 C 59/84 -, NJW 1985, 2346; StGH Bremen, Entsch.
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    Ein verfassungsrechtliches Streitverhältnis ist zu verneinen, wenn um Rechte und Pflichten der betreffenden Beteiligten gestritten wird, die nicht in der Verfassung, sondern in einem einfachen Gesetz normiert sind (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69 -, BVerfGE 27, 152, 157; Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1, 30 f.).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14
    Entscheidend ist dabei, inwieweit ausgehend von der wirklichen Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs die Frage nach der Reichweite einer verfassungsrechtlichen Rechtsstellung zum Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenden Ausspruchs des Gerichts werden soll (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 07.04.1976 - 2 BvH 1/75 -, BVerfGE 42, 103).
  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 15/11

    Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland bedarf keiner Neuregelung

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

    Ein verfassungsrechtliches Streitverhältnis ist zu verneinen, wenn um Rechte und Pflichten gestritten wird, die nicht in der Verfassung, sondern in einem einfachen Gesetz normiert sind (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 73, 1, 30 f.; 84, 290, 297; VerfG M-V NVwZ 2015, 739).
  • VG Magdeburg, 11.12.2019 - 6 A 256/18

    Zuweisungen für Kindertageseinrichtungen - Vereinbarkeit von § 11 KiFöG ST mit

    Erst wenn diese Möglichkeit nicht ausreicht, kann im Umkehrschluss zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (LVerfG 2/14) ein angemessener Ausgleich nicht mehr angenommen werden.
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