Rechtsprechung
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11 |
Kurzfassungen/Presse
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
(Pressemitteilung)
Eilanträge der NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern gegen neue Raumverteilung erfolglos
Verfahrensgang
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
Wird zitiert von ...
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
Hauptsacheverfahren der NPD-Landtagsfraktion gegen neue Raumverteilung ebenfalls …
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (LVerfG 14/11 e.A., LVerfG 15/11 e.A.) hat das Landesverfassungsgericht zeitgleich mit dem vorliegenden Organstreitverfahren und einer unmittelbar zuvor eingereichten Verfassungsbeschwerde (LVerfG 14/11) gestellte Anträge der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Anordnungen mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen.Ihre ebenfalls am 27. Oktober 2011 erhobene (Individual-)Verfassungsbeschwerde (LVerfG 14/11), mit der die Antragstellerin zunächst die Feststellung begehrt hatte, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2011 verletze sie in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV (angemessene Ausstattung der Fraktionen) und Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 3 GG (Gleichbehandlung), hat sie nach entsprechendem Hinweis des Gerichts auf deren Unzulässigkeit zurückgenommen (siehe Einstellungsbeschluss vom 16.11.2011).
Der aus dem Status der Fraktion herzuleitende Anspruch auf die Zuteilung von Räumlichkeiten vermag sich grundsätzlich nicht auf bestimmte Teile des Landtagsgebäudes oder auf Räume in bestimmten Etagen zu richten (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 27.10.2011 - LVerfG 14/11 e.A.,15/11 e.A. - unter Hinweis auf SächsVerfGH, Beschl. v. 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.) -), was letztlich die Antragstellerin selbst einräumt; nichts Anderes kann auch für die Unterbringung des Fraktionsvorsitzenden gelten.