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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14 (https://dejure.org/2021,45927)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.10.2021 - LVerfG 3/14 (https://dejure.org/2021,45927)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - LVerfG 3/14 (https://dejure.org/2021,45927)
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  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht u.a. § 113 TKG und § 8d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und gab dem Gesetzgeber auf, die Bestandsdatenauskunft bis zum 31. Dezember 2021 neu zu regeln (1BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13, BVerfGE 155, 119).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 - ergänzen die Beschwerdeführer, dass die dort für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Bundesvorschriften über die Bestandsdatenauskunft fast gleichlautend seien mit den Vorschriften des LVerfSchG M-V. Nach Maßgabe der in dem Beschluss formulierten Verhältnismäßigkeitsanforderungen müssten weiterhin ebenfalls die Vorschriften des SOG M-V über die Bestandsdatenauskunft als mit der Landesverfassung unvereinbar eingestuft werden.

    Die im Hinblick auf die Altregelung auftretenden Fragen stellen sich in gleicher Weise bei der von den Beschwerdeführern angegriffenen Neuregelung in § 33h SOG M-V, lassen sich also in diesem Zusammenhang klären (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 68).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfGE 155, 119 Rn. 92; 65, 1, 42).

    Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (BVerfGE 155, 119 Rn. 92; 118, 168, 184).

    Es ist zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten zu unterscheiden (BVerfGE 155, 119 Rn. 93; 100, 313, 366 f.).

    Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten (BVerfGE 155, 119 Rn. 93; 130, 151, 184).

    Die relevanten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich vor allem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, der voraussetzt, dass die Abrufregelungen auf einer jeweils eigenen hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen, die die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt (BVerfGE 155, 119 Rn. 190).

    Im Übrigen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Abrufregelungen gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle sowie an Regelungen zur Datennutzung und -löschung (BVerfGE 155, 119 Rn. 195).

    Unter Berücksichtigung des Gewichts des Eingriffs können die Eingriffsschwellen auch abgesenkt werden, soweit ein entsprechend gewichtiger Rechtsgüterschutz gewährleistet ist (BVerfGE 155, 119 Rn. 197).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) in Rn. 218 zu § 8d Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG u.a. aus:.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln vorliegen muss und diese Schwelle auch den Gefahrenverdacht umfasst (BVerfGE 155, 119 Rn. 146 ff.), erfüllt der § 33h Abs. 1 Satz 1 SOG M-V diese Anforderung nicht.

    Unklarheiten darüber, welche Normen hier in Betracht kommen können, bestehen nicht (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 235).

    Sind die Eingriffsschwellen hingegen herabgesetzt und will der Gesetzgeber für die Auskunft die Abwehr konkretisierter Gefahren genügen lassen, ist unter Berücksichtigung des spezifischen Eingriffsgewichts der Zuordnung dynamischer IP-Adressen jedenfalls eine Beschränkung auf besonders gewichtige Rechtsgüter geboten (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 238).

    Einer richterlichen Bestätigung des Absehens von der Benachrichtigung bedarf es darüber hinaus nicht (BVerfGE 155, 119 Rn. 245 - 246).

    Bei - wie vorliegend - nicht besonders eingriffsintensiven Maßnahmen ist eine derartige Beobachtung und Evaluation entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht geboten (BVerfGE 155, 119 Rn. 251).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) dazu aus:.

    d) Ferner genügen auch die Regelungen zur Sicherheit, weiteren Nutzung und Löschung der Daten durch die abfragenden Behörden den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. zu den diesbezüglich regelungsgleichen Bundesnormen BVerfGE 155, 119 Rn. 258-260).

    Soweit sie aufgrund des Eingriffsgewichts im Einzelfall geboten sein sollten, ergeben sich entsprechende Anforderungen regelmäßig aus den jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen zur Nutzung der Daten (BVerfGE 155, 119 Rn. 249 - 250).

    f) Zudem mangelt es den vorliegenden Regelungen an - den verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 247 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, v.a. BVerfGE 65, 1, 46; 133, 277 Rn. 214; 141, 220 Rn. 141) - aufsichtsrechtlichen Kontrollvorschriften.

    Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandsdatenauskunft für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung (BVerfGE 155, 119 Rn. 264).

    Die zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten ermächtigenden § 24b Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG M-V und § 33h Abs. 1 Satz 1 SOG M-V können weiter angewendet werden, wenn eine Auskunft bezogen auf die Gefahrenabwehr zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der polizeilichen Generalklausel (§§ 13, 16 SOG M-V) erforderlich oder bezogen auf den Nachrichtendienst zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 269).

    Die zum Abruf von Bestandsdaten anhand einer dynamischen IP-Adresse ermächtigenden § 24b Abs. 2 LVerfSchG M-V und § 33h Abs. 2 SOG M-V dürfen weiter angewendet werden, wenn über die zuvor unter 1. formulierte Maßgaben hinaus die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Rechtsgüter von hervorgehobenem Gewicht oder zur Verfolgung von Straftaten oder zumindest besonders gewichtigen Ordnungswidrigkeiten erfolgt (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 272).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    § 24b LVerfSchG M-V und § 28a SOG M-V a.F. bzw. § 33h SOG M-V sind die landesrechtliche Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 1 BvR 1299/05 -, BVerfGE 130, 151).

    Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten (BVerfGE 155, 119 Rn. 93; 130, 151, 184).

    Dabei sind Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs auch für den Datenabruf bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 130, 151, 202).

    Die Regelungen stellen damit sicher, dass Zugangsdaten nicht unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abgefragt werden können (vgl. BVerfGE 130, 151, 208 f.).

    a) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220, Rn. 105, Rn. 134 ff.) bedarf es für die allgemeine Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151, 210; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 60 f.).

    Rechtsstaatlich geboten ist nur, die Auskunftserteilung über die Zugangssicherung - materiell wie verfahrensrechtlich - auch an die Voraussetzungen zu binden, die in der jeweiligen Abfragesituation für den damit konkret erstrebten Nutzungszweck erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    Unzulässig ist der Abruf für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen im gesamten einer Behörde zugewiesenen Aufgabenbereich (vgl. BVerfGE 125, 260, 355 f.).

    Im Hinblick auf Auskünfte, die eine erhöhte Eingriffsintensität aufweisen, wie die Zuordnung von IP-Adressen und - potentiell - die Auskunft über Zugangsdaten, sehen die vorliegenden Abrufregelungen eine nachträgliche Benachrichtigung grundsätzlich vor, vgl. § 24b Abs. 3 LVerfSchG M-V und § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SOG M-V. Die Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, obgleich eine Benachrichtigung nur erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Bestandsdatenauskunft nicht vereitelt wird, aber unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder des Betroffenen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 125, 260, 344; 129, 208, 250 f.).

    (2) Für die Abfrage anhand dynamischer IP-Adressen bestimmter Bestandsdaten, die die Auswertung von sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch vorsorglich gespeicherter Verkehrsdaten verlangt, ist trotz des gegenüber der allgemeinen Bestandsdatenauskunft erhöhten Eingriffsgewichts kein Richtervorbehalt erforderlich (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Anders als für Abrufregelungen, die den Abruf der Gesamtheit bevorratend gespeicherter Verkehrsdaten ermöglichen und für die ein Richtervorbehalt grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfGE 125, 260 ; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 120, 125), bedarf es für eine Auskunft über einen Anschlussinhaber, der unter nur punktueller und mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten ermittelt wurde, keiner zusätzlichen Sicherungen in Form einer vorbeugenden unabhängigen Kontrolle.

    Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen entsprechender Auskunftsbegehren sind aktenkundig zu machen (BVerfGE 125, 260, 344).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    a) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220, Rn. 105, Rn. 134 ff.) bedarf es für die allgemeine Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151, 210; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 60 f.).

    Die Notwendigkeit, durch parlamentarische Berichtspflichten eine unmittelbar demokratisch legitimierte Kontrolle und Überprüfung zu erreichen, besteht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse mit spezifisch breitenwirksamem Grundrechtsgefährdungspotential (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 103, Rn. 142 f., m.w.N.).

    (1) Ermöglicht eine Norm Maßnahmen einer Behörde, die gegenüber Betroffenen heimlich durchgeführt werden und die besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen und insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anordnung, vorzusehen (vgl. BVerfGE 120, 274, 331; 141, 220, 275 Rn. 117>; vgl. auch EGMR, Szabó und Vissy v. Hungary, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    f) Zudem mangelt es den vorliegenden Regelungen an - den verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 247 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, v.a. BVerfGE 65, 1, 46; 133, 277 Rn. 214; 141, 220 Rn. 141) - aufsichtsrechtlichen Kontrollvorschriften.

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    Vielmehr reicht es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Betroffenen von einer Auskunftserteilung im Rahmen von ihnen gegenüber ergriffenen Folgemaßnahmen erfahren und deren Rechtmäßigkeit dann fachgerichtlich überprüfen lassen können (vgl. BVerfGE 150, 244 Rn. 154).

    Sie ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Entscheidung über eine Bestandsdatenabfrage allein im Inneren einer Behörde vollziehen würde (dazu BVerfGE 150, 244, 303 Rn. 157).

    Schließlich wird durch die Dokumentation die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erleichtert (vgl. BVerfGE 150, 244 Rn. 157).

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 150, 244 Rn. 168 m.w.N).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Anders als für Abrufregelungen, die den Abruf der Gesamtheit bevorratend gespeicherter Verkehrsdaten ermöglichen und für die ein Richtervorbehalt grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfGE 125, 260 ; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 120, 125), bedarf es für eine Auskunft über einen Anschlussinhaber, der unter nur punktueller und mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten ermittelt wurde, keiner zusätzlichen Sicherungen in Form einer vorbeugenden unabhängigen Kontrolle.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfGE 155, 119 Rn. 92; 65, 1, 42).

    f) Zudem mangelt es den vorliegenden Regelungen an - den verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 247 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, v.a. BVerfGE 65, 1, 46; 133, 277 Rn. 214; 141, 220 Rn. 141) - aufsichtsrechtlichen Kontrollvorschriften.

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 1, 16 f.; 67, 157, 169 f.; 100, 313, 354; 109, 279, 306 f.; 113, 348, 362 f.) kann ein Gesetz, obwohl erst ein Vollzugsakt den Einzelnen selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren würde, auch dann unmittelbar angegriffen werden, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt nicht möglich wäre, weil der Betroffene keine Kenntnis von ihm erhalten würde.

    Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 109, 279, 306 f.; 113, 348, 362 f.).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    (1) Ermöglicht eine Norm Maßnahmen einer Behörde, die gegenüber Betroffenen heimlich durchgeführt werden und die besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen und insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anordnung, vorzusehen (vgl. BVerfGE 120, 274, 331; 141, 220, 275 Rn. 117>; vgl. auch EGMR, Szabó und Vissy v. Hungary, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77).

    Eine vorbeugende Kontrolle kann dann bedeutsames Element eines effektiven Grundrechtsschutzes sein und gewährleisten, dass die Entscheidung über eine heimliche Maßnahme auf die Interessen des Betroffenen hinreichend Rücksicht nimmt, wenn dieser selbst seine Interessen aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme im Vorwege nicht wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 1, 16 f.; 67, 157, 169 f.; 100, 313, 354; 109, 279, 306 f.; 113, 348, 362 f.) kann ein Gesetz, obwohl erst ein Vollzugsakt den Einzelnen selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren würde, auch dann unmittelbar angegriffen werden, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt nicht möglich wäre, weil der Betroffene keine Kenntnis von ihm erhalten würde.

    Es ist zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten zu unterscheiden (BVerfGE 155, 119 Rn. 93; 100, 313, 366 f.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2008 - LVerfG 7/07

    Fall der Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde gegenüber der

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • EGMR, 30.01.2020 - 50001/12

    Prepaidkarten: Anonymität wird zum Fall für den Menschengerichtshof

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

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