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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15 (https://dejure.org/2016,19421)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 (https://dejure.org/2016,19421)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - LVerfG 2/15 (https://dejure.org/2016,19421)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 8/13

    Einzelfall einer unzureichenden Beantwortung von Kleinen Anfragen eines

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Dem Antragsteller steht für die begehrte verfassungsgerichtliche Klärung auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, das regelmäßig durch das Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert wird (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 7 m. w. N.).

    Die Verweigerung von Auskünften wegen eines Missbrauchs des Fragerechts kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Landesregierung dies durch greifbare Tatsachen belegen kann (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 8 f. m. w. N.; SächsVerfGH, Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 67-I-15, juris Rn. 53; Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 67-I-15, juris Rn. 45 ff.).

    Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen Auskunft verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits Verweigerungsgründe entgegen stehen (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 8).

    Aus der verfassungsrechtlich verankerten Antwortpflicht folgt aber zugleich, dass die Landesregierung Hinderungsgründe substantiiert und nachprüfbar darlegen muss (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 8, 12 m.w.N.).

    Der bloße Hinweis auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem Fragerecht Grenzen setzen, oder seine Wiederholung genügt in keinem Fall (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -,a.a.O.).

    Hierzu muss die Landesregierung alle wesentlichen Gesichtspunkte, die eine Antwortverweigerung stützen, benennen und in ihre Überlegungen einbeziehen (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 8; SächsVerfGH, Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 63-I-15 -, juris Rn. 47 f.; Urt. v. 28.01.2016 -Vf. 81-I-15 -, juris Rn. 17; Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 67-I-15 -, juris Rn. 53 und - Vf. 68-I-15 -, juris Rn. 53; VerfGH NRW, Urt. v. 15.12.2015 - VerfGH 12/14 -, juris Rn. 127 m.w.N.; BayVerfGH, Entsch.

    Auch in der Antragserwiderung erstmals genannte Gründe können die Ablehnung einer Antwort nicht mehr rechtfertigen (LVerfG M-V, Urt. vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 9 m.w.N.; BayVerfGH, Entsch. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn. 87 m. w. N.).

    Der mit 10.000 Euro festgesetzte Gegenstandswert orientiert sich an der Bewertung des Gerichts in vergleichbaren Fällen für eine einzelne parlamentarische Anfrage (vgl. Beschl. zum Gegenstandswert v. 30.06.2016 - LVerfG 1/15 - Beschl. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, betr. zwei Anfragen).

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Nach bestem Wissen vollständig im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV ist die Antwort, wenn die Landesregierung alle Informationen, über die sie verfügt oder mit angemessenem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitteilt und nichts, was bekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschweigt (vgl. schon LVerfG M-V, Beschl. v. 19.02.2002 - LVerfG 5/02 -, LVerfGE 13, 284, 296 m. w. N.; BayVerfGH, Entsch. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn. 76).

    Eine weitere, in Art. 40 Abs. 3 LV nicht explizit geregelte Grenze der Informationspflicht der Landesregierung bildet möglicherweise das Wohl des Landes (Staatswohl), wenn dieses durch die Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100, 133 ff.; BVerfGE 137, 185, 241 Rn. 150; BayVerfGH, Urt. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12, juris Rn. 78 ff.).

    v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn. 86 ff.).

    v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12, juris Rn. 84 m. w. N).

    Insbesondere ist eine Beantwortung entsprechender Fragen ohne öffentliche Drucklegung in Erwägung zu ziehen (BayVerfGH, Entsch. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn 85).

    In Fällen außerordentlicher Geheimhaltungsbedürftigkeit ist auch denkbar, die Antwort auf entsprechende Fragen ausschließlich an den Fragesteller unter Geheimschutzbedingungen zu erteilen und anderen Abgeordneten nicht zur Kenntnis zu bringen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn. 85; SächsVerfGH, Urt. v. 29.09.2014 - Vf. 69-I- 13 -, juris Rn. 25).

    Auch in der Antragserwiderung erstmals genannte Gründe können die Ablehnung einer Antwort nicht mehr rechtfertigen (LVerfG M-V, Urt. vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 9 m.w.N.; BayVerfGH, Entsch. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn. 87 m. w. N.).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Eine weitere, in Art. 40 Abs. 3 LV nicht explizit geregelte Grenze der Informationspflicht der Landesregierung bildet möglicherweise das Wohl des Landes (Staatswohl), wenn dieses durch die Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100, 133 ff.; BVerfGE 137, 185, 241 Rn. 150; BayVerfGH, Urt. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12, juris Rn. 78 ff.).

    Die Frage, welche Grenzen die Verfassung dem parlamentarischen Frage- und Untersuchungsrecht dabei setzt, ist unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im Verfassungsgefüge zu beantworten, da die genannten Rechtsgüter wie auch der parlamentarische Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind (vgl. BVerfGE 137, 185, 241 Rn. 150).

    Wenn es zur Wahrung von Dienstgeheimnissen erforderlich ist, kann die Regierung die Auskunft auch zeitweise verweigern, bis der erforderliche Geheimschutz durch das Parlament sichergestellt ist (BVerfGE 137, 185, 241 Rn. 151).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 81-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Hierzu muss die Landesregierung alle wesentlichen Gesichtspunkte, die eine Antwortverweigerung stützen, benennen und in ihre Überlegungen einbeziehen (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 8; SächsVerfGH, Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 63-I-15 -, juris Rn. 47 f.; Urt. v. 28.01.2016 -Vf. 81-I-15 -, juris Rn. 17; Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 67-I-15 -, juris Rn. 53 und - Vf. 68-I-15 -, juris Rn. 53; VerfGH NRW, Urt. v. 15.12.2015 - VerfGH 12/14 -, juris Rn. 127 m.w.N.; BayVerfGH, Entsch.

    Auf Überlastung kann sich die Landesregierung grundsätzlich nicht berufen, weil sie die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel vorhalten bzw. vorrangig hierzu einsetzen muss (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 81-I-15 -, juris Rn. 21).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.01.2016 - LVG 6/15

    Organstreitverfahren - Parlamentarisches Frage- und Auskunftsrecht

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Wenn Informationen aus Staatswohlgründen nicht veröffentlicht werden können, so sind gegebenenfalls andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen (BVerfGE 124, 161, 193; vgl. LVerfG S-A, Urt. v. 25.01.2016 - LVG 6/15 -, juris Rn. 78; SächsVerfGH, Urt. v. 29.09.2014 - Vf. 69-I- 13-, juris Rn. 25).

    Ein Nachtragen von weiteren Gründen im Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, da es den Zweck des Begründungserfordernisses verfehlen würde (VerfGH NRW, Urt. v. 15.12.2015 - VerfGH 12/14 -, juris Rn. 127 m. w. N.; sinngemäß auch LVerfG S-A, Urt. v. 25.01.2016 - LVG 6/15 -,Rn. 58, 60 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - VerfGH 12/14

    Landesregierung hat Fragen von Abgeordneten zum Effizienzteam verfas-sungskonform

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Hierzu muss die Landesregierung alle wesentlichen Gesichtspunkte, die eine Antwortverweigerung stützen, benennen und in ihre Überlegungen einbeziehen (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 8; SächsVerfGH, Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 63-I-15 -, juris Rn. 47 f.; Urt. v. 28.01.2016 -Vf. 81-I-15 -, juris Rn. 17; Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 67-I-15 -, juris Rn. 53 und - Vf. 68-I-15 -, juris Rn. 53; VerfGH NRW, Urt. v. 15.12.2015 - VerfGH 12/14 -, juris Rn. 127 m.w.N.; BayVerfGH, Entsch.

    Ein Nachtragen von weiteren Gründen im Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, da es den Zweck des Begründungserfordernisses verfehlen würde (VerfGH NRW, Urt. v. 15.12.2015 - VerfGH 12/14 -, juris Rn. 127 m. w. N.; sinngemäß auch LVerfG S-A, Urt. v. 25.01.2016 - LVG 6/15 -,Rn. 58, 60 ff.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2002 - LVerfG 5/02

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Nach bestem Wissen vollständig im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV ist die Antwort, wenn die Landesregierung alle Informationen, über die sie verfügt oder mit angemessenem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitteilt und nichts, was bekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschweigt (vgl. schon LVerfG M-V, Beschl. v. 19.02.2002 - LVerfG 5/02 -, LVerfGE 13, 284, 296 m. w. N.; BayVerfGH, Entsch. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn. 76).

    Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweils konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (LVerfG M-V, Urt. v. 19.12.2002 - 5/02 -, LVerfGE 13, 284, 295 ff.; BayVerfGH, Entsch.

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 67-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Die Verweigerung von Auskünften wegen eines Missbrauchs des Fragerechts kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Landesregierung dies durch greifbare Tatsachen belegen kann (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 8 f. m. w. N.; SächsVerfGH, Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 67-I-15, juris Rn. 53; Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 67-I-15, juris Rn. 45 ff.).

    Hierzu muss die Landesregierung alle wesentlichen Gesichtspunkte, die eine Antwortverweigerung stützen, benennen und in ihre Überlegungen einbeziehen (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 8; SächsVerfGH, Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 63-I-15 -, juris Rn. 47 f.; Urt. v. 28.01.2016 -Vf. 81-I-15 -, juris Rn. 17; Urt. v. 28.01.2016 - Vf. 67-I-15 -, juris Rn. 53 und - Vf. 68-I-15 -, juris Rn. 53; VerfGH NRW, Urt. v. 15.12.2015 - VerfGH 12/14 -, juris Rn. 127 m.w.N.; BayVerfGH, Entsch.

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 139, 194, 223, Rn. 104 ff. mit zahlreichen w. N.).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimität erreicht werden, denn nur das vom Volk gewählte Parlament kann den Organ- und Funktionsträgern der Verwaltung auf allen ihren Ebenen durch eine ununterbrochene Legitimationskette demokratische Legitimation vermitteln (vgl. BVerfGE 139, 194 a.a.O.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 1/15

    Organklage wegen Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15
    Der mit 10.000 Euro festgesetzte Gegenstandswert orientiert sich an der Bewertung des Gerichts in vergleichbaren Fällen für eine einzelne parlamentarische Anfrage (vgl. Beschl. zum Gegenstandswert v. 30.06.2016 - LVerfG 1/15 - Beschl. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, betr. zwei Anfragen).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 68-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 63-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 1/23
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194-239, Rn. 104 ff. m. w. N.; LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 24, juris).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimität erreicht werden, denn nur das vom Volk gewählte Parlament kann den Organ- und Funktionsträgern der Verwaltung auf allen ihren Ebenen durch eine ununterbrochene Legitimationskette demokratische Legitimation vermitteln (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194-239, Rn. 104 ff.; LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 25, juris).

    Die Verweigerung von Auskünften wegen eines Missbrauchs des Fragerechts kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Landesregierung dies durch greifbare Tatsachen belegen kann (LVerfG M-V, Urteil vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, Rn. 22 f., juris, m. w. N.; Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 27, juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 28.01.2016 - Vf. 67-I-15 -, Rn. 53, juris).

    Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen Auskunft verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits Verweigerungsgründe entgegenstehen (LVerfG M-V, Urteil vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, Rn. 23, juris; Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 28, juris).

    Vielmehr ist die Antragsgegnerin wie auch im Übrigen im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen (LVerfG M-V, Urteil vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, Rn. 23, juris; Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 28, juris) gehalten, dem Informationsbegehren.

    Verweigert die Landesregierung ganz oder teilweise die Beantwortung von Fragen eines Abgeordneten, muss sie die von ihr für maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (vgl. LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 31, juris zu in Art. 40 Abs. 3 LV M-V enthaltenen Weigerungsgründen).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 6/22
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194-239, Rn. 104 ff. m. w. N.; LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 24, juris).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimität erreicht werden, denn nur das vom Volk gewählte Parlament kann den Organ- und Funktionsträgern der Verwaltung auf allen ihren Ebenen durch eine ununterbrochene Legitimationskette demokratische Legitimation vermitteln (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194-239, Rn. 104 ff.; LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 25, juris).

    Die Verweigerung von Auskünften wegen eines Missbrauchs des Fragerechts kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Landesregierung dies durch greifbare Tatsachen belegen kann (LVerfG M-V, Urteil vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, Rn. 22 f., juris, m. w. N.; Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 27, juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 28.01.2016 - Vf. 67-I-15 -, Rn. 53, juris).

    Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen Auskunft verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits Verweigerungsgründe entgegenstehen (LVerfG M-V, Urteil vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, Rn. 23, juris; Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 28, juris).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16

    Nach dem Ausscheiden aus dem Parlament unzulässig gewordener Organstreit

    Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) hatte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung auf den Antrag des Antragstellers hin festgestellt, dass die Antragsgegnerin diesen dadurch in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung - LV - verletzt hat, dass sie dessen Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 vom 26. Mai 2015 nicht vollständig beantwortet hat.

    Der Antragsteller hat inzwischen mit Schriftsatz vom 27. September 2016 seinen ursprünglich gestellten, zunächst als durch den mit Schriftsatz vom 23. September 2016 formulierten Antrag als "geändert" bezeichneten Antrag neben dem mit Schriftsatz vom 23. September 2016 formulierten Antrag ausdrücklich aufrechterhalten und beantragt deswegen zuletzt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin das parlamentarische Fragerecht des Antragstellers aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 auch nach dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern vom 30. Juni 2016, Az.: LVerfG 2/15, nicht beantwortet hat, und festzustellen, dass die Antragsgegnerin das parlamentarische Fragerecht des Antragstellers aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 erneut unvollständig beantwortet hat.

    Die im Verfahren LVerfG 2/15 ergangene Feststellungsentscheidung habe - anders als dies der Antragsteller offenbar ausweislich seiner E-Mail vom 02. Juli 2016 annehme - keinen vollstreckbaren Inhalt, der die Antragsgegnerin zur Herausgabe der Verwaltungsvorschrift verpflichte.

    Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Landesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 (- LVerfG 2/15 -) die allgemeinen Anforderungen an eine verfassungskonforme Antwort durch die Landesregierung auch mit Blick auf die hier streitige Kleine Anfrage des Antragstellers umfassend dargelegt hat.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute

    Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) hatte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung auf den Antrag des Antragstellers hin festgestellt, dass die Antragsgegnerin diesen dadurch in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung - LV - verletzt hat, dass sie dessen Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 vom 26. Mai 2015 nicht vollständig beantwortet habe.

    Nachdem er seinen Antrag in der Hauptsache (LVerfG 4/16) zunächst dahin formuliert hatte, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sein parlamentarisches Fragerecht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) nicht beantwortet habe, hat er diesen Antrag mit Blick auf die zwischenzeitlich eingegangene Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. September 2016 zunächst dahingehend "geändert", dass jetzt beantragt wird, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sein parlamentarisches Fragerecht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 erneut unvollständig beantwortet hat.

    9 Es würden vollendete Tatsachen geschaffen, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb sich aus Verfassungsrecht ein entsprechender Anspruch zwingend ergeben würde, nachdem Art. 40 Abs. 3 LV dem Frage- und Auskunftsrecht von Abgeordneten Grenzen setzt und das Gericht - wie hier in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) - die in der unzureichenden Beantwortung einer Kleinen Anfrage liegende Verletzung von Abgeordnetenrechten ausschließlich im Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Begründung einer ablehnenden Entscheidung gesehen und angenommen hat, dass eine ordnungsgemäße Begründung im unmittelbar anschließenden Verfassungsrechtsstreit nicht hat nachgeschoben werden können.

  • VerfG Brandenburg, 21.07.2017 - VfGBbg 21/16

    Akteneinsichtsrecht nach Art 56 Abs 3 S 2 LV (juris: Verf BB) erstreckt sich nur

    Dem die Akteneinsicht beantragenden Abgeordneten muss auf dieser Basis die Möglichkeit eröffnet werden, die ablehnende Entscheidung auf ihre Tragfähigkeit sowie Plausibilität zu überprüfen (vgl. BVerfGE 124, 78, 128, 142 ff; VerfG MV, Beschluss vom 30. Juni 2016 - LVerfG 2/15 -, Juris Rn. 32; BayVerfGH NVwZ-RR 2011, 841, 844; NdsStGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 - StGH 7/13 -, Juris Rn. 92).
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