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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 1/12   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 1/12 (https://dejure.org/2013,473)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.01.2013 - LVG 1/12 (https://dejure.org/2013,473)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - LVG 1/12 (https://dejure.org/2013,473)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt PDF

    Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der finanziellen Förderung von Religionsgesellschaften mit dem GG und der Landesverfassung; Finanzielle Förderung von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als staatliche Aufgabe; Nichtigkeit des im Schlussprotokoll zu Art. 13 Abs. 1 Staatsvertrag ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Staatsvertrag mit der jüdischen Gemeinschaft über die Fördermittelverteilung

  • Jurion (Kurzinformation)
  • Jurion (Kurzinformation)
  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Staatsvertrag 1994 mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt teilweise verfassungswidrig

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 278
  • DÖV 2013, 990
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 1/12
    Die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften ist als solche sowohl mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 123, 148 [184 f.JJ als auch mit der Landesverfassung vereinbar.

    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Staatsvertrag in Brandenburg so entschieden (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 ff.).

    Es hat sich dabei insbesondere auf die eine vergleichbare Regelung beziehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2009 berufen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 ff.), die zu dem gleichen Ergebnis gelangt.

    Die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften ist als solche sowohl mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 184 f.) als auch mit der Landesverfassung vereinbar (siehe auch BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012 - VfGBbg 47/11 -, NVwZ-RR 2012, 577 [580]).

    Der nicht von der Hand zu weisenden Gefahr, dass der Staat durch die finanzielle Förderung auch Einfluss auf die Religionsgemeinschaft gewinnen und diese in eine gewisse Abhängigkeit vom Staat geraten kann, verlangt indes, dass die Förderung so ausgestaltet wird, dass sie den aus dem Religions- und Weltanschauungsverfassungsrecht abzuleitenden Grundsätzen der Parität und Neutralität genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 178, m.w.N.).

    Delegiert der Staat die Aufgabe der Mittelverteilung an einen Landesverband der geförderten Religionsgemeinschaften, wie dies nicht nur in Sachsen-Anhalt in den Staatsverträgen mit der Jüdischen Gemeinschaft von 1994 und 2006 der Fall ist, sondern auch in zahlreichen weiteren Staatsverträgen mit der Jüdischen Gemeinschaft in anderen Bundesländern, so handelt es sich dabei um einen Akt der Beleihung mit der Folge, dass die für den Staat selbst bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen auch für die beauftragte Organisation gelten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 179 f.; BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O., S. 580 f.).

    Dies stellt eine strukturelle Gefährdungslage dar, die mit dem Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfrei-heit und dem Grundsatz der Neutralität nicht zu vereinbaren ist (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S.198 f.).

    Hinzu kommt, dass es sich bei den Verteilungsentscheidungen des Landesverbandes in mehrfacher Hinsicht um Entscheidungen in eigener Sache handelt, die rechtsstaatlich nur in begrenztem Umfang zulässig sind (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 179).

    In einer solchen Situation besteht die Gefahr, dass selbst bei hinreichend klar geregelten Verteilungsmaßstäben zwischen dem verteilenden Landesverband und den nicht dem Verband angehörenden anspruchsberechtigten Gemeinden eine mit dem Grundsatz der Neutralität nicht zu vereinbarende Abhängigkeitssituation entsteht, die das Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Neutralitätsgebot des Grundgesetzes angesehen hat (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S.179).

  • VerfG Brandenburg, 24.04.2012 - VfGBbg 47/11

    Religionsfreiheit; religionsverfassungsrechtliche Grundsätze;

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 1/12
    Die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften ist als solche sowohl mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 184 f.) als auch mit der Landesverfassung vereinbar (siehe auch BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012 - VfGBbg 47/11 -, NVwZ-RR 2012, 577 [580]).

    Der Grundsatz der Neutralität verlangt darüber hinaus, dass Einflussnahmen auf die Religions- und Weltan-schauungsgemeinschaften unterbleiben (BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O.).

    Entscheidet sich der Staat für eine finanzielle Förderung von Religions- oder Weltan-schauungsgemeinschaften, so ist die Verteilung der im Haushaltsgesetz bereitgestellten Mittel an die und zwischen den betroffenen Gemeinschaften eine staatliche Aufgabe und kein Gegenstand des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften (BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O.; von Campenhausen, Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat, in: Muckel [Hrsg.], Festschrift für Rüfner, 2003, S. 67 [76]; Weber, LKV 2006, 9 [13]).

    Delegiert der Staat die Aufgabe der Mittelverteilung an einen Landesverband der geförderten Religionsgemeinschaften, wie dies nicht nur in Sachsen-Anhalt in den Staatsverträgen mit der Jüdischen Gemeinschaft von 1994 und 2006 der Fall ist, sondern auch in zahlreichen weiteren Staatsverträgen mit der Jüdischen Gemeinschaft in anderen Bundesländern, so handelt es sich dabei um einen Akt der Beleihung mit der Folge, dass die für den Staat selbst bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen auch für die beauftragte Organisation gelten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 179 f.; BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O., S. 580 f.).

    In einem solchen Fall müssen die Kriterien der Mittelverteilung verbindlich im Staatsvertrag normiert und durch das Zustimmungsgesetz parlamentarisch verantwortet und demokratisch legitimiert werden (vgl. BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O., S. 581).

    Dabei ist auch die Zulassung unterschiedlicher Mitglied-schaftsverständnisse bei Jüdischen Gemeinden, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, und solchen, die als eingetragene Vereine verfasst sind, nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O., S. 582).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 1/12
    Der Grundsatz der Parität verlangt dabei insbesondere, die verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als gleichrangig, gleichwertig und gleichberechtigt zu behandeln (von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 6. Aufl. 2006, S. 370 f.; BVerfG, Urt. v. 24.09.2004 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, <299 f.>).
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 1/12
    Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen überzeugt (vgl. zu diesem Erfordernis: LVerfG, Urt. v. 15.01.2002 - LVG 3/01 und 5/01 -, LVerfGE 13, 343 <350>; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 -, BVerfGE 105, 61 [67]; Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [253]; Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8, 9/07 -, 126, 77 [97 f.], jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 1/12
    Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen überzeugt (vgl. zu diesem Erfordernis: LVerfG, Urt. v. 15.01.2002 - LVG 3/01 und 5/01 -, LVerfGE 13, 343 <350>; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 -, BVerfGE 105, 61 [67]; Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [253]; Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8, 9/07 -, 126, 77 [97 f.], jeweils m.w.N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 3/01
    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 1/12
    Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen überzeugt (vgl. zu diesem Erfordernis: LVerfG, Urt. v. 15.01.2002 - LVG 3/01 und 5/01 -, LVerfGE 13, 343 <350>; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 -, BVerfGE 105, 61 [67]; Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [253]; Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8, 9/07 -, 126, 77 [97 f.], jeweils m.w.N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 04.09.2017 - LVG 1/17

    Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

    Sie war zunächst von 1999 bis 2011 Mitglied der "Union Progressiver Juden in Deutschland" und anschließend Mitglied des 2011 gegründeten Bundesverbandes der Juden in Deutschland, dem 2013 nach eigenen Angaben 13 jüdische Gemeinden angehörten (zitiert nach LVerfG LSA, Urt. vom 15.01.2013 - LVG 1/12 - die dort angegebene Internet-Seite ist nicht mehr abrufbar, Stand 02.09.2017).

    Zu dieser 2006 abgelösten Vorschrift erklärte das Landesverfassungsgericht in einem konkreten Normenkontrollverfahren aus einem Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit der alten Fassung ankam, mit Urteil vom 15.01.2013 - LVG 1/12 - den Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 05.07.1994 (GVBl. S. 793) i. V. m. dem Schlußprotokoll zu Art. 13 Abs. des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23.03.1994 (GVBl. S. 795) wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 LVerf i. V. m. Art. 2 Abs. 1 LVerf für nichtig.

    Es leide an den gleichen Rechtsfehlern wie die vom Landesverfassungsgericht (Urt. v. 15.01.2013 - LVG 1/12 -) aufgehobene Vorgängernorm.

    Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß 1. a. Art. 1 des Gesetzes zum "Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006" vom 04.08.2006 i. V. m. dem Schlussprotokoll zu Art. 13 Abs. 1 des Vertrags des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt für nichtig zu erklären, hilfsweise: b. festzustellen, dass das Land Sachsen-Anhalt dadurch gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 LVerf i. V. m. Art. 2 Abs. 1 LVerf verstoßen hat, dass es eine Änderung des Vertrags des Landes Sachsen- Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20.03.2006 nach den aus den Gründen des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 15.01.2013 - LVG 1/12 - folgenden Maßgaben unterlassen hat, 2. Urteile des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in den Rechtssachen 3 L 29/14, 3 L 30/14 und 3 L 32/14 und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 30.11.2016 - 1 D 39/16 HAL - aufzuheben, 3. die Landesgerichte anzuweisen, der Beschwerdeführerin für alle Rechtsstreitigkeiten über die Auszahlung von Landesmitteln Prozesskostenhilfe zu gewähren, 4. die "Personalunion" zwischen den Vorständen des Landesverbands und der ihm angehörenden Gemeinden "aufzuheben", 5. die Zahl der Gemeindeglieder der Beschwerdeführerin gemäß ihren Unterlagen zu bestätigen.

    Auf diese Weise ist es zur Nichtigerklärung der Vorgängervorschrift durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 15.01.2013 - LVG 1/12 - gekommen.

  • BVerwG, 16.07.2014 - 6 B 6.14

    Reichweite des dem staatskirchenrechtlichen Paritätsgebot folgenden

    Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 15. Januar 2013 - LVG 1/12 - Art. 1 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zu Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 VerfLSA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VerfLSA für nichtig erklärt.
  • VG Mainz, 10.01.2013 - 1 K 239/11

    Landesleistungen für jüdische Gemeinde

    Es spricht nämlich einiges für die Annahme, dass die Regelungen über die Zuweisung der Mittel ausschließlich an den Beigeladenen und dessen Betrauung mit der Mittelvergabe auch an ihm nicht angehörende Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, mit dem Grundrecht aus Art. 4 GG i.V.m. dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und damit nichtig sind (vgl. insoweit auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 6 B 10003/10.OVG - LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2012 - LVG 1/12 -).
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