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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12 (https://dejure.org/2013,8392)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.01.2013 - LVG 2/12 (https://dejure.org/2013,8392)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - LVG 2/12 (https://dejure.org/2013,8392)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der finanziellen Förderung von Religionsgemeinschaften als solche mit dem GG und der Landesverfassung; Verteilung der im Haushalt bereitgestellten Mittel an die Religionsgemeinschaften als staatliche Aufgabe; Förderung des Wiederaufbaus des jüdischen Lebens ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit einer Regelung zur finanziellen Förderung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit einer Regelung zur finanziellen Förderung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Staatsvertrag 1994 mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt teilweise verfassungswidrig

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 393
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12
    Die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften ist als solche sowohl mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 123, 148 [BVerfG 12.05.2009 - 2 BvR 890/06] [184 f.]) als auch mit der Landesverfassung vereinbar.

    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Staatsvertrag in Brandenburg so entschieden (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 ff.).

    Es hat sich dabei insbesondere auf die eine vergleichbare Regelung beziehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2009 berufen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 ff.), die zu dem gleichen Ergebnis gelangt.

    Die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften ist als solche sowohl mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 184 f.) als auch mit der Landesverfassung vereinbar (siehe auch BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012 - VfGBbg 47/11 -, NVwZ-RR 2012, 577 (580().

    Der nicht von der Hand zu weisenden Gefahr, dass der Staat durch die finanzielle Förderung auch Einfluss auf die Religionsgemeinschaft gewinnen und diese in eine gewisse Abhängigkeit vom Staat geraten kann, verlangt indes, dass die Förderung so ausgestaltet wird, dass sie den aus dem Religions- und Weltanschauungsverfassungsrecht abzuleitenden Grundsätzen der Parität und Neutralität genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 178, m.w.N.).

    Delegiert der Staat die Aufgabe der Mittelverteilung an einen Landesverband der geförderten Religionsgemeinschaften, wie dies nicht nur in Sachsen-Anhalt in den Staatsverträgen mit der Jüdischen Gemeinschaft von 1994 und 2006 der Fall ist, sondern auch in zahlreichen weiteren Staatsverträgen mit der Jüdischen Gemeinschaft in anderen Bundesländern, so handelt es sich dabei um einen Akt der Beleihung mit der Folge, dass die für den Staat selbst bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen auch für die beauftragte Organisation gelten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 179 f.; BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O., S. 580 f.).

    Dies stellt eine strukturelle Gefährdungslage dar, die mit dem Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und dem Grundsatz der Neutralität nicht zu vereinbaren ist (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S.198 f.).

    Hinzu kommt, dass es sich bei den Verteilungsentscheidungen des Landesverbandes in mehrfacher Hinsicht um Entscheidungen in eigener Sache handelt, die rechtsstaatlich nur in begrenztem Umfang zulässig sind (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 179).

    In einer solchen Situation besteht die Gefahr, dass selbst bei hinreichend klar geregelten Verteilungsmaßstäben zwischen dem verteilenden Landesverband und den nicht dem Verband angehörenden anspruchsberechtigten Gemeinden eine mit dem Grundsatz der Neutralität nicht zu vereinbarende Abhängigkeitssituation entsteht, die das Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Neutralitätsgebot des Grundgesetzes angesehen hat (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S.179).

  • VerfG Brandenburg, 24.04.2012 - VfGBbg 47/11

    Religionsfreiheit; religionsverfassungsrechtliche Grundsätze;

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12
    Die finanzielle Förderung von Religionsgesellschaften ist als solche sowohl mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 184 f.) als auch mit der Landesverfassung vereinbar (siehe auch BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012 - VfGBbg 47/11 -, NVwZ-RR 2012, 577 (580().

    Der Grundsatz der Neutralität verlangt darüber hinaus, dass Einflussnahmen auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterbleiben (BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O.).

    Entscheidet sich der Staat für eine finanzielle Förderung von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, so ist die Verteilung der im Haushaltsgesetz bereitgestellten Mittel an die und zwischen den betroffenen Gemeinschaften eine staatliche Aufgabe und kein Gegenstand des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften (BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O.; von Campenhausen, Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat, in: Muckel (Hrsg.(, Festschrift für Rüfner, 2003, S. 67 (76(; Weber, LKV 2006, 9 (13().

    Delegiert der Staat die Aufgabe der Mittelverteilung an einen Landesverband der geförderten Religionsgemeinschaften, wie dies nicht nur in Sachsen-Anhalt in den Staatsverträgen mit der Jüdischen Gemeinschaft von 1994 und 2006 der Fall ist, sondern auch in zahlreichen weiteren Staatsverträgen mit der Jüdischen Gemeinschaft in anderen Bundesländern, so handelt es sich dabei um einen Akt der Beleihung mit der Folge, dass die für den Staat selbst bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen auch für die beauftragte Organisation gelten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O., S. 179 f.; BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O., S. 580 f.).

    In einem solchen Fall müssen die Kriterien der Mittelverteilung verbindlich im Staatsvertrag normiert und durch das Zustimmungsgesetz parlamentarisch verantwortet und demokratisch legitimiert werden (vgl. BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O., S. 581).

    Dabei ist auch die Zulassung unterschiedlicher Mitgliedschaftsverständnisse bei Jüdischen Gemeinden, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, und solchen, die als eingetragene Vereine verfasst sind, nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BbgVerfG, Urt. v. 24.04.2012, a.a.O., S. 582).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12
    Der Grundsatz der Parität verlangt dabei insbesondere, die verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als gleichrangig, gleichwertig und gleichberechtigt zu behandeln (von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 6. Aufl. 2006, S. 370 f.; BVerfG, Urt. v. 24.09.2004 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, (299 f.().
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12
    Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen überzeugt (vgl. zu diesem Erfordernis: LVerfG, Urt. v. 15.01.2002 - LVG 3/01 und 5/01 -, LVerfGE 13, 343 (350(; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 -, BVerfGE 105, 61 [67]; Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [253]; Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8, 9/07 -, 126, 77 [97 f.], jeweils m.w.N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 3/01
    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12
    Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen überzeugt (vgl. zu diesem Erfordernis: LVerfG, Urt. v. 15.01.2002 - LVG 3/01 und 5/01 -, LVerfGE 13, 343 (350(; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 -, BVerfGE 105, 61 [67]; Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [253]; Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8, 9/07 -, 126, 77 [97 f.], jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12
    Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen überzeugt (vgl. zu diesem Erfordernis: LVerfG, Urt. v. 15.01.2002 - LVG 3/01 und 5/01 -, LVerfGE 13, 343 (350(; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 -, BVerfGE 105, 61 [67]; Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [253]; Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8, 9/07 -, 126, 77 [97 f.], jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 C 21.12

    Staatsvertrag mit Religionsgemeinschaften; finanzielle Zuwendungen an

    Jedenfalls soweit die staatliche Kontrolle sich auf äußerlich nachvollziehbare Kriterien bezieht, die das Recht der Religionsgemeinschaften zur näheren Bestimmung der Mitgliedschaft unberührt lässt, steht eine solche Vorgehensweise mit dem Selbstbestimmungsrecht und der Religionsfreiheit in Einklang und birgt nicht die Gefahr einer staatlichen Fremdbestimmung des jeweiligen Mitgliedschaftsverständnisses in sich (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2013 - LVG 2/12 - NVwZ-RR 2013, 393).
  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 C 19.12

    Oberverwaltungsgericht muss erneut über Anteil der Synagogengemeinde zu Halle an

    Jedenfalls soweit die staatliche Kontrolle sich auf äußerlich nachvollziehbare Kriterien bezieht, die das Recht der Religionsgemeinschaften zur näheren Bestimmung der Mitgliedschaft unberührt lässt, steht eine solche Vorgehensweise mit dem Selbstbestimmungsrecht und der Religionsfreiheit in Einklang und birgt nicht die Gefahr einer staatlichen Fremdbestimmung des jeweiligen Mitgliedschaftsverständnisses in sich (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2013 - LVG 2/12 - NVwZ-RR 2013, 393).
  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 C 20.12

    Oberverwaltungsgericht muss erneut über Anteil der Synagogengemeinde zu Halle an

    Jedenfalls soweit die staatliche Kontrolle sich auf äußerlich nachvollziehbare Kriterien bezieht, die das Recht der Religionsgemeinschaften zur näheren Bestimmung der Mitgliedschaft unberührt lässt, steht eine solche Vorgehensweise mit dem Selbstbestimmungsrecht und der Religionsfreiheit in Einklang und birgt nicht die Gefahr einer staatlichen Fremdbestimmung des jeweiligen Mitgliedschaftsverständnisses in sich (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2013 - LVG 2/12 - NVwZ-RR 2013, 393).
  • BVerwG, 16.07.2014 - 6 B 8.14

    Ausprägung des dem staatskirchenrechtlichen Paritätsgebot folgenden

    Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 15. Januar 2013 - LVG 2/12 - Art. 1 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zu Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 VerfLSA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VerfLSA für nichtig erklärt.
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