Rechtsprechung
   LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25390
LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12 (https://dejure.org/2013,25390)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.09.2013 - LVG 14/12 (https://dejure.org/2013,25390)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. September 2013 - LVG 14/12 (https://dejure.org/2013,25390)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,25390) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parlamentarisches Frage- und Informationsrecht

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99

    Parlamentarisches Fragerecht als Instrument zur Erfüllung der sachlichen Aufgaben

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12
    Zwischen den Parteien eines verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens muss ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis bestehen, aus dem sich gegenseitige Rechte und /oder Pflichten ableiten lassen, die als verletzt gerügt werden (LVerfG, Urt. v. 17.01.2000, LVG 6/99, Rn. 58, www.lverg.justiz.sachsenanhalt.de).

    Sie ist nicht nur dem Landtag als Kollegialorgan sowie den Oppositionsfraktionen (Art. 48 LVerf), sondern auch den einzelnen Abgeordneten zugewiesen (vgl. LVerfG, LVG 6/99, a.a.O., Rn. 66 des Internetauftritts).

    Zu den unverzichtbaren Instrumenten der Kontrolle gehört insbesondere das parlamentarische Fragerecht nach Art. 53, 56 Abs. 4 LVerf, dem eine Auskunfts- und Antwortpflicht der Landesregierung korrespondiert (vgl. LVerfG, LVG 6/99, a.a.O., Rn. 76 des Internetauftritts).

    Das auch aus dem Mandat folgende Fragerecht (vgl. die gefestigte Rechtsprechung zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009, 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161 [188]) dient nach dem Gesagten keinem Selbstzweck, sondern der Wahrnehmung der durch die Verfassung zugewiesenen parlamentarischen Aufgaben durch den einzelnen Abgeordneten (vgl. LVerfG, LVG 6/99, a.a.O., Rn. 76 des Internetauftritts).

    Dadurch wird für einen Teilbereich jene Machtbalance hergestellt, auf der das parlamentarische Regierungssystem basiert (vgl. LVerfG, LVG 6/99, a.a.O., Rn. 69 des Internetauftritts).

    Der Informationsanspruch und die ihm korrespondierende Auskunfts- und Informationspflicht beziehen sich nicht auf alle Themenbereiche und Gegenstände, sondern sind auf den Bereich des Regierungshandelns begrenzt, da nur insoweit ein informatorisches Ungleichgewicht besteht (vgl. LVerfG, LVG 6/99, a.a.O., Rn. 72 des Internetauftritts).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12
    Er unterliegt zudem Beschränkungen, soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist (vgl. BVerfGE 110, 199 [214 ff.]; BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, Umdruck S. 40 ff.).

    Ebenso wie sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen lässt, ob die Bekanntgabe von Vorgängen aus dem Bereich der Regierung, die nicht zu deren ausschließlichem Herrschaftsbereich gehören, deren Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 110, 199 [219]), können Art und Umfang der Antwortpflicht der Bundesregierung von der jeweiligen Anfrage abhängen.

    Der Bundestag muss zum einen Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben (zu vergleichbaren Abwägungen im Untersuchungsausschussrecht vgl. BVerfGE 110, 199 [214 ff.]), auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können.".

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12
    Das auch aus dem Mandat folgende Fragerecht (vgl. die gefestigte Rechtsprechung zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009, 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161 [188]) dient nach dem Gesagten keinem Selbstzweck, sondern der Wahrnehmung der durch die Verfassung zugewiesenen parlamentarischen Aufgaben durch den einzelnen Abgeordneten (vgl. LVerfG, LVG 6/99, a.a.O., Rn. 76 des Internetauftritts).

    Diese hat das Bundesverfassungsgericht in einer jüngeren Entscheidung (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 124, 161 [188f.]) folgendermaßen zusammengefasst:.

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12
    Er unterliegt zudem Beschränkungen, soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist (vgl. BVerfGE 110, 199 [214 ff.]; BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, Umdruck S. 40 ff.).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12
    Die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur vor, wenn die Kenntnis der mit dem Auskunftsersuchen begehrten Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie, die Kostenkalkulation und die Entgeltgestaltung des Unternehmens zulassen (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 2111/03 -, BVerfGE 115, 205, 230 ff.; Rossi, DVBl. 2010, 544, 561).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.01.2016 - LVG 6/15

    Organstreitverfahren - Parlamentarisches Frage- und Auskunftsrecht

    Hierzu hätten sie erstens den Anspruch aus Art. 53 Abs. 1 und 2 LVerf vollständig erfüllen und damit erledigen und zweitens damit das berechtigte Interesse an der Feststellung ausräumen müssen, ob die ursprüngliche Antwort der Antragsgegnerin verfassungsgemäß war (LVerfG, Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -).

    Das Fragerecht der Abgeordneten ist ein unverzichtbares Instrument der Kontrolle im parlamentarischen Regierungssystem (LVerfG, Urt. v. 17.01.2000 - LVG 6/99 - Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -, unter 2.1.; für die Abgeordneten des Bundestages zuletzt BVerfG, Urt. v. 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 - , Abs. 103-106 m. w. N.; zusammenfassend Trute, Parlamentarische Kontrolle in einem veränderten Umfeld - am Beispiel der Informationsrechte der Abgeordneten, in: 20 Jahre Verfassungsgerichtsbarkeit in den neuen Ländern, hg. von den Verfassungsgerichten der Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 2014, S. 167-199).

    Ein Geschäftsgeheimnis ist nur betroffen, "wenn die Kenntnis der mit dem Auskunftsersuchen begehrten Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie, die Kostenkalkulation und die Entgeltgestaltung des Unternehmens zulassen" (LVerfG, Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -, unter 2.5.1. mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 2111/03 -, BVerf- GE 115, 205 [230 ff.]; Rossi, DVBl. 2010, 544, 561).

    Dabei muss sie insbesondere prüfen, ob sich ein Interesse an der Geheimhaltung nicht ausreichend durch Vorkehrungen nach der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GSO LT) vom 29.08.2008 (GVBl. S. 441) wahren lässt (LVerfG, Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -, unter 2.3.3-2.3.4).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 1/15

    Organklage wegen Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Um die Erfüllung der Antwortpflicht nach Art. 40 Abs. 1 LV unter Berufung auf den Datenschutz verfassungskonform verweigern zu können, muss die Landesregierung zunächst den rechtlichen Rahmen des Datenschutzes prüfen und dann gegebenenfalls eine fehlerfreie, detaillierte und nachvollziehbare Abwägung zwischen den verfassungs- und den datenschutzrechtlichen Belangen durchführen (LVerfG LSA, Urt. v. 25.01.2016 - LVG 6/15 -, juris Rn. 78; Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -, LVerfGE 24, 445, 463 f.; BayVerfGH, Entsch. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn. 84 m. w. N.).

    (vgl. ausführlicher LVerfG LSA, Urt. v. 25.01.2016 - LVG 6/15 -, juris Rn. 77 f.; Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -, LVerfGE 24, 445, 463 f.; vgl. auch BayVerfGH, Entsch. v. 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris Rn. 86 f. betr. parlamentarische Anfragen zum Verfassungsschutz).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 8/13

    Einzelfall einer unzureichenden Beantwortung von Kleinen Anfragen eines

    Ihr steht es nicht zu, die Zielrichtung der Fragen von Abgeordneten zu beurteilen; vielmehr müssen Abgeordnete selbst darüber befinden können, welcher Informationen sie für eine verantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, LVerfGE 13, 284, 296; vgl. auch LVerfG LSA, Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -, UA S. 14 zur gerichtlichen Prüfung, ob Fragen bloß unzweckmäßig sind oder es ihnen an einer sachlichen Berechtigung fehlt).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.11.2022 - LVG 5/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Öffentlichkeit der Auskunftserteilung, Grenzen

    In Fällen, in denen die genannten öffentlichen und privaten Interessen nicht das Interesse an der Information des Parlaments, dessen ungeachtet aber das Interesse an der parlamentarischen Öffentlichkeit überwiegen, erlaubt und gebietet Art. 53 Abs. 4 S. 1 LVerf eine nichtöffentliche Beantwortung parlamentarischer Fragen unter Vorkehrungen nach der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GSO LT) vom 29. August 2008 (GVBl. S. 441) (LVerfG, Urt. v. 17. September 2013 - LVG 14/12 -, unter 2.3.3-2.3.4; Urt. v. 25. Januar 2016 - LVG 6/15, Rn. 78; zur entsprechenden Behandlung unter dem Grundgesetz vgl. BVerfG, Urt. v. 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, Rn. 206 f. m. w. N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 5/20

    Organstreit, parlamentarisches Fragerecht

    Hierzu hätten sie erstens den Anspruch aus Art. 53 Abs. 1 und 2 LVerf vollständig erfüllen und damit erledigen und zweitens damit das berechtigte Interesse an der Feststellung ausräumen müssen, ob die ursprüngliche Antwort der Antragsgegnerin verfassungsgemäß war (LVerfG, Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht