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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21 (https://dejure.org/2021,6666)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.03.2021 - LVG 4/21 (https://dejure.org/2021,6666)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. März 2021 - LVG 4/21 (https://dejure.org/2021,6666)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Coronamaßnahmen "Verbot des Alkoholausschanks und Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit"

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Abstrakte Normenkontrollverfahren zur Achten und Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Vielmehr schafft es durch eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit auch einer bereits außer Kraft getretenen Norm des Landesrechts Klarheit und Rechtssicherheit für das nachfolgende Recht und die künftige Normsetzung (vgl. zum objektiven Klarstellungsinteresse nach dem Außerkrafttreten der angegriffenen Norm auch ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. II. 1. c.).

    unter den weiteren Voraussetzungen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. Abs. 1 S. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfG, Beschl. v. 15.01.1985 - 2 BvR 128/84 -, BVerfGE 69, 112; ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 1.).

    Verstoß gegen einfaches Recht nur dann mittelbar zum Verstoß gegen Art. 2 Abs. und 4 LVerf qualifizieren, wenn er offensichtlich und schwerwiegend ist (vgl. BayVerfGH, ebd.; weitergehend wohl ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 1. a.-b. mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13, Rn. 54).

    Damit hat sich zugleich für § 32 S. 1 IfSG die Frage erledigt, ob und in welchen Grenzen der Landesgesetzgeber durch eine konkretisierende Regelung die mit dem Vorbehalt des Gesetzes geforderte parlamentarische Legitimation gemäß Art. 80 Abs. 4 GG sichern könnte (vgl. LVerfG, Beschl. v. 19.08.2020 - LVG 21/20 [K3]; LVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 - LVG 25/20 -, Rn. 42; ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. aa.

    Dass die damit förmlich festgestellte Lage mit weitreichenden Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung tatsächlich bestand, ist allgemein bekannt (siehe auch die ausführlichere Darstellung zu den früheren Phasen der Pandemie bei ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. II. 2. b. aa.

    Diese besondere Ausprägung des Parlamentsvorbehalts gilt im Grundsatz für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend (so für Art. 103 Abs. 2 GG ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter C. I. 1. (Umdruck S. 142) m. w. N.).

    Ein gesetzlicher Blankettverweis auf Tatbestände, an die die Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit geknüpft werden können, unterliegt aber nicht den gleichen Anforderungen aus dem Parlamentsvorbehalt wie eine Strafnorm (anders offenbar ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter C. I. (Umdruck S. 140-147); ausdrücklich offengelassen hingegen durch die dort dafür in Anspruch genommene Entscheidung des BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38,.

    Die Anforderungen an die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmung der Ordnungswidrigkeitentatbestände folgen daher grundsätzlich denen, die an die Delegation der Bestimmung der zugrundeliegenden Gebote und Verbote gemäß Art. 79 Abs. 1 LVerf (wie gemäß Art. 80 Abs. 1 GG) zu stellen sind (anders die fallentscheidende Differenzierung bei ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter C. I. (Umdruck S. 140-147) gegenüber B. I. 2 b. aa.-bb., II. 2. b. aa.

    Mildere Mittel, die gleich geeignet gewesen wären, standen nicht zur Verfügung (siehe allgemein dazu auch ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. II. 2. b. aa.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - LVG 25/20

    Einstweiliger Rechtsschutz, 8. SARS-CoV-2-EindV

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Sie genügten gemessen an den durch das Landesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.12.2020 - LVG 25/20 -, Rn. 45 ff., aufgestellten Maßstäben nicht den regelungstechnischen Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die Klarheit des Regelungskonzepts im Kontext eines Grundrechtseingriffs stellt.

    (2.) Die Frage, ob und mit welcher Reichweite § 32 S. 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG mit den dort geregelten Maßnahmen gegenüber "Personen" auch an die Allgemeinheit gerichtete Gebote und Verbote im Verordnungswege trägt (dazu LVerfG, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20 -, Rn. 68-71), ist mit der Einfügung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) für die dort geregelten Maßnahmen hinfällig geworden.

    Damit hat sich zugleich für § 32 S. 1 IfSG die Frage erledigt, ob und in welchen Grenzen der Landesgesetzgeber durch eine konkretisierende Regelung die mit dem Vorbehalt des Gesetzes geforderte parlamentarische Legitimation gemäß Art. 80 Abs. 4 GG sichern könnte (vgl. LVerfG, Beschl. v. 19.08.2020 - LVG 21/20 [K3]; LVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 - LVG 25/20 -, Rn. 42; ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. aa.

    (1.) Befugnisse zu Grundrechtseingriffen müssen die zur Rechtsanwendung berufenen Stellen sowie auch die den Regelungen unterworfenen Bürger hinreichend klar erkennen lassen, was unter welchen Voraussetzungen geboten oder verboten ist (LVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 - LVG 25/20 -, Rn. 45-51; BayVGH, Beschl. v. 26.01.2021 - 20 NE 21.162, Rn. 14 m. w. N.).

    Sie gewinnen aber wieder an Bedeutung, sobald der Zeitablauf dem Verordnungsgeber eine gründlichere Durcharbeitung und Rechtsförmlichkeitsprüfung der Regelungen unter den genannten Gesichtspunkten erlaubt, gegebenenfalls etwa auch nach Auswertung der in den Verordnungen anderer Bundesländer eingesetzten Regelungstechnik (LVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 - LVG 25/20 -, Rn. 45-51).

  • VGH Bayern, 26.01.2021 - 20 NE 21.162

    15-km-Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    (1.) Befugnisse zu Grundrechtseingriffen müssen die zur Rechtsanwendung berufenen Stellen sowie auch die den Regelungen unterworfenen Bürger hinreichend klar erkennen lassen, was unter welchen Voraussetzungen geboten oder verboten ist (LVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 - LVG 25/20 -, Rn. 45-51; BayVGH, Beschl. v. 26.01.2021 - 20 NE 21.162, Rn. 14 m. w. N.).

    Das gilt besonders, aber nicht nur für Gebote und Verbote, die mit Sanktionen bewehrt sind (vgl. a. BayVGH, Beschl. v. 26.01.2021 - 20 NE 21.162, Rn. 14: "strenger Maßstab").

    Darin unterschied sich der § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV EindV(2-5) von der Regelung, deren Vollzug der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wegen der Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Normenklarheit einstweilig ausgesetzt hat (BayVGH, Beschl. v. 26.01.2021 - 20 NE 21.162).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Sie wahrt auch gegenüber der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit die Freiheit der Normadressaten, indem diese vorhersehen können, welches Verhalten die angedrohte Sanktion auf sich zieht (zu dieser freiheitswahrenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG mit Blick auf Blankettstrafgesetze BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 - 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310, Rn. 73).

    Ein gesetzlicher Blankettverweis auf Tatbestände, an die die Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit geknüpft werden können, unterliegt aber nicht den gleichen Anforderungen aus dem Parlamentsvorbehalt wie eine Strafnorm (anders offenbar ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter C. I. (Umdruck S. 140-147); ausdrücklich offengelassen hingegen durch die dort dafür in Anspruch genommene Entscheidung des BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38,.

    Dafür spricht auch, dass die Beurteilung einer Handlung als ordnungswidrig nicht zugleich einen sozialethischen Vorwurf enthält, wie er das Wesen der Kriminalstrafe charakterisiert (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, Rn. 56).

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvL 11/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung des BSeuchG

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Einen ähnlichen Anspruch regelt § 56 Abs. 1 IfSG nur für Träger von Krankheitserregern, die wegen eines ihnen gegenüber angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden (zur Verfassungsmäßigkeit der Grenzen der Anspruchsnorm in einer früheren Fassung: BVerfG, Beschl. v. 29.04.1981 - 1 BvL 11/78 -, BVerfGE 57, 107 (117)).
  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Sie wahrt auch gegenüber der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit die Freiheit der Normadressaten, indem diese vorhersehen können, welches Verhalten die angedrohte Sanktion auf sich zieht (zu dieser freiheitswahrenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG mit Blick auf Blankettstrafgesetze BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 - 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310, Rn. 73).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Damit hat sich zugleich für § 32 S. 1 IfSG die Frage erledigt, ob und in welchen Grenzen der Landesgesetzgeber durch eine konkretisierende Regelung die mit dem Vorbehalt des Gesetzes geforderte parlamentarische Legitimation gemäß Art. 80 Abs. 4 GG sichern könnte (vgl. LVerfG, Beschl. v. 19.08.2020 - LVG 21/20 [K3]; LVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 - LVG 25/20 -, Rn. 42; ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. aa.
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Die von der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 dem entgegengehaltene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem konkreten Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (BVerfG, Beschl. v. 12.10.2010 - 2 BvL 59/06) stellt diese Maßstäbe nicht in Frage.
  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Die Einwände der Antragsteller gegen die Spezifität oder andere Bedingungen für die Aussagekraft der PCR-Tests vermögen das nicht in Frage zu stellen (vgl. zu ähnlichen Einwänden bereits BayVGH, Beschl. vom 08.09.2020 - 20 NE 20.2001 -, Abs. 28).
  • LG Köln, 12.01.2021 - 5 O 215/20

    Coronapandemie: Kein Entschädigungsanspruch für Betriebsausgaben (Mietzinsen)

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
    Diese Ansprüche sind auf Unternehmer, die durch allgemeine Infektionsschutzmaßnahmen wirtschaftliche Einbußen erleiden, nicht anwendbar (LG Hannover, Urt. v. 09.07.2020 - 8 O 2/20; LG Köln, Urt. v. 12.01.2021 - 5 O 215/20 -.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Bremen

  • BVerfG, 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Beschränkung der Zahl der Teilnehmer einer

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

  • BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20

    Eilantrag auf Ausnahme von der Obergrenze von 50 Teilnehmern für Versammlungen in

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    Mit einem weiteren Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - liegt auch zu dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine abweichende Entscheidung eines anderen Landesverfassungsgerichts vor.

    Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt kommt zu dem Ergebnis, dass ein gesetzlicher Blankettverweis auf Tatbestände, an die die Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit geknüpft werden können, nicht den gleichen Anforderungen aus dem Parlamentsvorbehalt unterliegt wie eine Strafnorm (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 132).

    Es verweist darauf, dass Art. 22 Abs. 1 LVerf, den es in der Sache inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 2 GG auslegt, im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten neben der freiheitswahrenden Funktion keine zusätzliche und keine über Art. 79 Abs. 1 LVerf (wie Art. 80 Abs. 1 GG) hinausgehende kompetenzwahrende Funktion im Gefüge der Gewaltenteilung hat (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 132).

    Das Ordnungswidrigkeitenrecht stehe - anders als das Strafrecht - in einem engen Zusammenhang mit den Aufgaben und Befugnissen der Verwaltungsbehörden und sei in dieser Abgrenzung von der Strafgerichtsbarkeit als Sanktionsordnung für "Verwaltungsunrecht" an die Stelle des früheren Verwaltungsstrafrechts getreten (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 132).

    Unbeschadet des Vorrangs und des Vorbehalts des förmlichen Gesetzes seien die Anforderungen an die Regelungsdichte der parlamentsgesetzlichen Verweisnorm (vgl. aus der wohl unangefochtenen Gesetzgebungspraxis nur § 24 StVG als gesetzliche Grundlage für den Katalog der Verkehrsordnungswidrigkeiten in § 49 StVO) daher geringer als bei Blankettstraftatbeständen (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 132).

    Dafür spreche auch, dass die Beurteilung einer Handlung als ordnungswidrig nicht zugleich einen sozialethischen Vorwurf enthält, wie er das Wesen der Kriminalstrafe charakterisiert (so Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 132 mit Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, Rn. 56).

    Jedoch stellte das Landesverfassungsgericht bewusst einen Gleichklang zwischen den Anforderungen an die Delegation der Bestimmung von Geboten und Verboten nach dem Infektionsschutzgesetz und der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen im Hinblick auf die Bestimmung der Ordnungswidrigkeitentatbestände her (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 132).

    Da sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - aus den dargelegten Gründen an einer Entscheidung in der Sache gehindert sieht, hat er folglich auch hinsichtlich der Vorlagefragen zu II. 3. und zu II. 4. nach Art. 100 Abs. 3 Satz 1 GG, § 85 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

    Vielmehr sei das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (so st. Rspr. BayVerfGH, z.B. Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 43 und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 40; sich ihm anschließend Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 59 und Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 115).

  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21

    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

    Auch insoweit habe das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, indem dieses einen (grundsätzlichen) Gleichklang zwischen den Anforderungen an die Delegation der Bestimmung von Ge- und Verboten nach dem Infektionsschutzgesetz und der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im Hinblick auf die Bestimmung der Ordnungswidrigkeitentatbestände angenommen habe.

    c) Schließlich sieht es der Thüringer Verfassungsgerichtshof als geboten an, die Vorlage auch auf die Frage zu erstrecken, ob es die "Grundsätze des Rechtsstaats" (Art. 28 Abs. 1 GG) erlaubten, eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips erst dann anzunehmen, wenn im Fall eines Widerspruchs zwischen einfachem Landesrecht und Bundesrecht dieser Widerspruch offen zutage trete und nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff zu werten sei (so BayVerfGH, Entscheidungen vom 16. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, Rn. 43, und vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, Rn. 40; sich anschließend VerfG LSA, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 59, und vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 115).

    Auch ein die Entscheidungserheblichkeit begründendes Verständnis der Vorlagefrage führte nicht zur Zulässigkeit, weil es dann an einer Divergenz zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - fehlte (Rn. 34).

    Zwar bezeichnet sie eine auf die Auslegung des Grundgesetzes bezogene Divergenz zur in Bezug genommenen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -.

    Abweichend davon vertritt das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Rechtsauffassung, dass bei der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlass von Ordnungswidrigkeitentatbeständen die gleichen Anforderungen zu stellen seien wie für die Ermächtigung zum Erlass der zugrundeliegenden Ge- und Verbote gemäß Art. 79 Abs. 1 LSAVerf sowie Art. 80 Abs. 1 GG (VerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 132 unter Verweis auf BVerfGE 143, 38 ).

    Allerdings hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - die so verstandene Frage nicht abweichend von der Rechtsansicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofs verneint.

    Das Landesverfassungsgericht befand, dass § 28a IfSG (in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG) den nach Art. 103 Abs. 2 GG (und nach Art. 80 Abs. 1 GG) einzuhaltenden Vorgaben entsprach, sodass über die Frage nach dem Bestehen einer mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren Übergangsfrist für eine auf eine Generalklausel gestützte Bußgeldbewehrung gefahrenabwehrrechtlicher Ge- und Verbote nicht zu entscheiden war (VerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 92, 132).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    In Anbetracht dessen lässt sich ein Sonderopfer auch nicht feststellen, weil manche Branchen mehr und andere weniger unter den Beschränkungen zu leiden hatten (so auch LVerfG Sachs.-Anh., Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21, juris Rn. 189 m.w.N.; im Eilverfahren: SächsOVG, Urt. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 42.; in diese Richtung auch OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 67).

    Die Linderung wirtschaftlicher Folgen von in einer epidemischen Notlage getroffenen Schutzmaßnahmen aus Steuermitteln stellt vielmehr ein wirtschaftspolitisches und sozialstaatliches Anliegen dar, dem der Bund und die Länder mit verschiedenen Hilfsmaßnahmen nachgekommen sind (LVerfG Sachs.-Anh., Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21, juris Rn. 189).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.05.2021 - LVG 21/21

    Testungen von Schülern nach 11. SARS-CoV-2-EindV verfassungsgemäß

    Ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (LVerfG, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20 -, Rn. 38; LVerfG, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21 -, Rn. 85; BVerfG, Beschl. v. 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20 - mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, Rn. 10).

    Grundlage ist § 32 S. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG, die ihrerseits gültig ist (LVerfG, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21 -, Rn. 90).

    Dem gegenüber steht die mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 5 Abs. 2 S. 1 LVerf der staatlichen Gewalt auferlegte objektive Pflicht, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen zu stellen (zu ihrer Bedeutung für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen im Interesse des Schutzes vor SARS-CoV Infektionen LVerfG, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20 -, Rn. 56, 100; Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21 -, Rn. 112, 173 m. w. N.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 11/21

    10. SARS-CoV-2-EindV verfassungsgemäß

    In seinem Urteil vom 26.03.2021 - LVG 4/21 - im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle über die Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV Eindämmungsverordnung - 9. SARS-CoV EindV) vom 15.12.2020 (GVBl. S. 696), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV Eindämmungsverordnung vom 25.02.2021 (GVBl. S. 64) hat.

    Die Impfungen sind noch nicht so weit fortgeschritten und ihre Wirkungen sind noch nicht so sicher, dass die Regelungen zur Eindämmung der SARS-CoV Pandemie darauf setzen müssten, um verhältnismäßig zu sein (vgl. LVerfG, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21 -, Rn. 165).

    Es wäre der Eignung und damit Verhältnismäßigkeit und Rechtfertigung der bisher andauernden Grundrechtseingriffe gerade abträglich, wenn ihre Wirkung auf den Infektionsschutz durch eine Beendigung ohne Rücksicht auf die andauernde Gefahrenlage im Ergebnis zunichte gemacht würde (LVerfG, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21 -, Rn. 201).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - LVG 5/21

    Reine Briefwahl, demokratische Legitimierungsfunktion von Wahlen

    Zum kollidierenden Verfassungsrecht, das die Einschränkung der Wahlrechtsgrundsätze rechtfertigt, gehört auch die mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 5 Abs. 2 S. 1 LVerf der staatlichen Gewalt auferlegte objektive Pflicht, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen zu stellen (zu ihrer Bedeutung für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen im Interesse des Schutzes vor SARS-CoV Infektionen LVerfG, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20 -, Rn. 56, 100; Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21 -, Rn. 114, 175 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 14.04.2021 - 3 EN 195/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Untersagung touristischer Übernachtungsangebote und

    Dies muss dem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls abschließender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nach notwendiger umfassender tatsächlicher und rechtlicher Erörterung vorbehalten sein (vgl. nunmehr: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 4/21 und LVG 25/20 - juris; Bayerischer VerfGH, Entscheidungen vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris und vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - juris).

    Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, das in seinem Urteil vom 26. März 2021 (Az. LVG 4/21, juris Rn. 94) zu den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weiterhin ausführt:.

  • OVG Thüringen, 07.04.2021 - 3 EN 209/21

    Corona-Pandemie, sog. dritte Welle; Schließung von Fitnessstudios

    Dies muss dem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls abschließender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nach notwendiger umfassender tatsächlicher und rechtlicher Erörterung vorbehalten sein (vgl. nunmehr: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 4/21 und LVG 25/20 - juris; Bayerischer VerfGH, Entscheidungen vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris und vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - juris).

    Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, das in seinem Urteil vom 26. März 2021 (Az. LVG 4/21, juris Rn. 94) zu den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weiterhin ausführt:.

  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

    Insbesondere genügt die Verordnungsermächtigung dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, Rn. 15; SachsAnhVerfG, Urt. v. 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 92).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

    VerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 -, juris, Rn. 208 ff., 227 ff.; LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris, Rn. 92; in Eilverfahren ohne durchgreifende Zweifel: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 - juris, Rn. 54 f.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 13 B 1707/20.NE -, juris, Rn. 26 ff.; Thür.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 293/20

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer Yoga-Schule

  • VG Schleswig, 06.04.2022 - 1 B 21/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen tägliche Testpflicht

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21

    Schnelltestpflicht für Schulen nach summarischer Prüfung verhältnismäßig

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit

  • OVG Thüringen, 09.04.2021 - 3 EN 190/21

    Corona-Pandemie; sog. dritte Welle; Untersagung touristischer

  • VG Mainz, 12.05.2022 - 1 K 177/21

    Corona-Krise; Untersagung des Konsums von alkoholischen Getränken im öffentlichen

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