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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21 (K3)   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21 (K3) (https://dejure.org/2021,57557)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.11.2021 - LVG 42/21 (K3) (https://dejure.org/2021,57557)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. November 2021 - LVG 42/21 (K3) (https://dejure.org/2021,57557)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 325
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21
    gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - (Änderung der Liegenschaftskarte).

    Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - zurück.

    Über das im Rahmen des Verfahrens 2 L 127/19 angebrachte Ablehnungsgesuch sei noch nicht entschieden, weshalb insoweit auch nicht die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge vorlägen.

    Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19.

    - ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. Abs. 1, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 83 Abs. 2 LVerf verletzen, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen, 3. festzustellen, dass der Verwaltungsakt "Erneuerung der Liegenschaftskarte aus dem Jahr 2000" bezüglich der Erneuerung für das beschriebene Betroffenheitsgebiet [...] - Flurstück 76 - an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und deshalb nichtig - zumindest aber rechtswidrig - ist, 4. dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (vormals: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt) und dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation aufzugeben, gemeinsam die Erneuerung der Liegenschaftskarte für das Betroffenheitsgebiet ohne weiteren Verzug so sachgerecht und in Übereinstimmung mit den örtlichen Grenzanlagen und bestandskräftigen Besitzständen aller betroffenen Flurstückseigentümer katastermäßig zu bewirken, dass diese Erneuerung nicht mehr im Widerspruch zu der katasterrechtlichen Feststellung und Abmarkung mit Grenzsteinen für die Flurstücke 81, 82 und 83 steht, die aus der Grenzverhandlung mit den privatrechtlichen Vereinbarungen der beteiligten Nachbarn über die Verläufe der Grenzen in der Örtlichkeit für diese Flurstücke vom 04.04.1952 hervorgeht, 5. die Vereinbarkeit der von den Gerichten behaupteten ausschließlichen Geltung des § 16 VermGeoG LSA für Berichtigungen von Fehlern in der Liegenschaftskarte mit Art. 19 EinV hinsichtlich der vorrangigen Fortgeltung von katasterrechtlichen Entscheidungen und Feststellungen, die während der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik aus rechtskonform durchgeführten Grenzverhandlungen hervorgegangen sind, inzident zu prüfen,.

    Die beiden Entscheidungen, die Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sind, nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 -, sind keine Sachentscheidungen über den vom Beschwerdeführer verfolgten Anspruch auf Änderung der Liegenschaftskarte mehr.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass und warum das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers zum weiterverfolgten Anspruch in der Sache die Abweisung seiner Klage als unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft nach § 121 VwGO nicht trifft.

    d. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - sein Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 21 Abs. 3 LVerf verletze, fehlt es an einem schlüssigen Tatsachenvortrag.

    Der Beschwerdeführer trägt insoweit nur vor, dass er die Richter am OVG G[...] und D[...] für die Verfahren 2 A 521/17 und 2 L 127/19 abgelehnt habe und dass das Oberverwaltungsgericht hierüber nicht entschieden habe.

  • VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21
    gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - (Änderung der Liegenschaftskarte).

    Das Verwaltungsgericht Halle wies die Klage mit Urteil vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - ab.

    Es sei daher grundsätzlich ausgeschlossen, dass das zweite Prozessurteil im Verfahren 2 A 521/17 sich auf die "Bestandskraft des nicht vertretbaren und willkürlichen ersten Urteils" stützen könne.

    Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19.

    - ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. Abs. 1, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 83 Abs. 2 LVerf verletzen, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen, 3. festzustellen, dass der Verwaltungsakt "Erneuerung der Liegenschaftskarte aus dem Jahr 2000" bezüglich der Erneuerung für das beschriebene Betroffenheitsgebiet [...] - Flurstück 76 - an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und deshalb nichtig - zumindest aber rechtswidrig - ist, 4. dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (vormals: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt) und dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation aufzugeben, gemeinsam die Erneuerung der Liegenschaftskarte für das Betroffenheitsgebiet ohne weiteren Verzug so sachgerecht und in Übereinstimmung mit den örtlichen Grenzanlagen und bestandskräftigen Besitzständen aller betroffenen Flurstückseigentümer katastermäßig zu bewirken, dass diese Erneuerung nicht mehr im Widerspruch zu der katasterrechtlichen Feststellung und Abmarkung mit Grenzsteinen für die Flurstücke 81, 82 und 83 steht, die aus der Grenzverhandlung mit den privatrechtlichen Vereinbarungen der beteiligten Nachbarn über die Verläufe der Grenzen in der Örtlichkeit für diese Flurstücke vom 04.04.1952 hervorgeht, 5. die Vereinbarkeit der von den Gerichten behaupteten ausschließlichen Geltung des § 16 VermGeoG LSA für Berichtigungen von Fehlern in der Liegenschaftskarte mit Art. 19 EinV hinsichtlich der vorrangigen Fortgeltung von katasterrechtlichen Entscheidungen und Feststellungen, die während der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik aus rechtskonform durchgeführten Grenzverhandlungen hervorgegangen sind, inzident zu prüfen,.

    Das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - könne sich nicht "auf die Bestandskraft des nicht vertretbaren und willkürlichen ersten Urteils" vom 09.12.2014 - 2 A 37/14 HAL - stützen.

    Die beiden Entscheidungen, die Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sind, nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 -, sind keine Sachentscheidungen über den vom Beschwerdeführer verfolgten Anspruch auf Änderung der Liegenschaftskarte mehr.

    Vielmehr hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - seine Klage als unzulässig abgewiesen, also ohne Sachentscheidung über den weiterverfolgten Anspruch, allein mit Rücksicht auf die Rechtskraft der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen über denselben Streitgegenstand nach § 121 VwGO.

    Der Beschwerdeführer trägt insoweit nur vor, dass er die Richter am OVG G[...] und D[...] für die Verfahren 2 A 521/17 und 2 L 127/19 abgelehnt habe und dass das Oberverwaltungsgericht hierüber nicht entschieden habe.

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21
    Die formelle und materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; diese Prinzipien haben als wesentliche Merkmale des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 und 4 LVerf, Art. 20 Abs. 3 GG) selbst Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1963 - 1 BvL 28/62 - BVerfGE 15, 313 [319]; Beschl. v. 08.06.1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - BVerfGE 45, 142 [167]; BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 [164]).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, in den Vorschriften über die formelle und materielle Reichweite und die Grenzen der Rechtskraft zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit abzuwägen (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1963 - 1 BvL 28/62.

    - BVerfGE 15, 313 [319]; Beschl. v. 08.11.1967 - 1 BvR 60/66 - BVerfGE 22, [329]), wie er es in § 121 VwGO und den Bestimmungen über die Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme nach § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO getan hat.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2016 - 2 L 23/15

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Berufungsverfahren bei Weiterverfolgung eines in

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21
    Mit Beschluss vom 17.11.2016 - 2 L 23/15 - lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

    Ungeachtet dessen sei die Anhörungsrüge bereits im Rahmen der - die gleiche Streitsache betreffenden - verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Aktenzeichen 2 L 23/15.Z und 2 A 37/14 HAL erfolglos erhoben worden.

  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21
    - BVerfGE 15, 313 [319]; Beschl. v. 08.11.1967 - 1 BvR 60/66 - BVerfGE 22, [329]), wie er es in § 121 VwGO und den Bestimmungen über die Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme nach § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO getan hat.
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21
    Die formelle und materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; diese Prinzipien haben als wesentliche Merkmale des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 und 4 LVerf, Art. 20 Abs. 3 GG) selbst Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1963 - 1 BvL 28/62 - BVerfGE 15, 313 [319]; Beschl. v. 08.06.1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - BVerfGE 45, 142 [167]; BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 [164]).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21
    Die formelle und materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; diese Prinzipien haben als wesentliche Merkmale des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 und 4 LVerf, Art. 20 Abs. 3 GG) selbst Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1963 - 1 BvL 28/62 - BVerfGE 15, 313 [319]; Beschl. v. 08.06.1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - BVerfGE 45, 142 [167]; BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 [164]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.03.2022 - LVG 1/22

    Keine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gegen Entscheidung des

    den Beschluss des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29.11.2021 - LVG 42/21 (K 3) -.

    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 29.11.2021, Az. LVG 42/21 (K 3), mit dem seine dortige Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verworfen worden ist.

    Er trägt vor, jener sei maßgeblich und entscheidungserheblich an den verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen, die er mit dem Verfassungsbeschwerdeverfahren LVG 42/21 (K 3) angegriffen habe.

    Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen seine bereits im Verfahren LVG 42/21 (K 3) vertretene Rechtsauffassung zu behaupteten weiteren Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit seinem Begehren auf Korrektur einer näher bezeichneten Liegenschaftskarte und rügt, das Landesverfassungsgericht habe pflichtwidrig zur Verfügung stehende Erkenntnisquellen nicht genutzt.

    Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 21 Abs. 3 LVerf durch das verfassungsgerichtliche Verfahren LVG 42/21 (K 3) verletzt sieht und hierauf eine Beschwerdebefugnis zu stützen sucht, ist daher lediglich ergänzend festzustellen, dass § 19 Abs. 1 LVerfGG den Ausschlussgrund der Vorbefassung abschließend regelt.

    Denn eine Vorbefassung des "Abgelehnten" im Rahmen der im Verfahren LVG 42/21 (K 3) unmittelbar gegenständlichen Entscheidungen behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.

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