Rechtsprechung
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17 e.A. |
Volltextveröffentlichung
- mv-justiz.de
Beschluss betreffend Antrag auf einstweilige Anordnung
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Antrag auf einstweilige Anordnung im Hinblick auf parlamentarische Ordnungsmaßnahmen erfolglos
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Pressemitteilung)
Antrag auf einstweilige Anordnung im Hinblick auf parlamentarische Ordnungsmaßnahmen erfolglos
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75
Beschlußfähigkeit
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17
Zwar ist die Ordnungs- oder Disziplinargewalt Bestandteil der dem Parlament durch Art. 29 Abs. 1 LV gewährleisteten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f; BVerfGE 10, 4, 13). - BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58
Redezeit
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17
Zwar ist die Ordnungs- oder Disziplinargewalt Bestandteil der dem Parlament durch Art. 29 Abs. 1 LV gewährleisteten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f; BVerfGE 10, 4, 13). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung - …
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17
3 werden, sie habe bei der Ausübung der Ordnungsgewalt den verfassungsrechtlichen Status eines Abgeordneten verletzt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10
Eilantrag wegen Wahl zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes erfolglos
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17
Allerdings ist dabei wegen des mit einer solchen Anordnung verbundenen Eingriffs des Gerichts in die Autonomie eines Staatsorgans oder jedenfalls eines mit von der Verfassung oder auf Grund der Verfassung gewährten Rechts ausgestatteten sonstigen Organs besondere Zurückhaltung geboten (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - m.w.N.). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer EA im Organstreitverfahren, mit dem …
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch im Organstreit in Betracht kommen (LVerfG M-V, Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. - und v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. -). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15
Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren …
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch im Organstreit in Betracht kommen (LVerfG M-V, Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. - und v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. -). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2012 - LVerfG 2/12
Beschluss Organstreitverfahren - Einstweilige Anordnung
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch im Organstreit in Betracht kommen (LVerfG M-V, Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. - und v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. -).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 1/17
Organklage gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen erfolglos
Nachdem das Landesverfassungsgericht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in gleicher Sache mit Beschluss vom 17. Mai 2017 (LVerfG 2/17 e.A.) ausgesprochen hatte, dass nur die Landtagspräsidentin wegen Verletzung der Ordnungsgewalt in Anspruch genommen werden kann, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04. Juli 2017 hilfsweise beantragt,.Zur Begründung seines Hilfsantrages hat der Antragsteller ausgeführt, dass dem Beschluss vom 17. Mai 2017 (LVerfG 2/17 e.A.), demzufolge nur die Landtagspräsidentin wegen Verletzung der Ordnungsgewalt in Anspruch genommen werden kann, nicht gefolgt werden könne.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 (LVerfG 2/17 e.A.) hat es ausgesprochen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nur die Landtagspräsidentin im verfassungsrechtlichen Organstreit mit der Behauptung in Anspruch genommen werden kann, sie habe bei der Ausübung der Ordnungsgewalt den verfassungsrechtlichen Status eines Abgeordneten verletzt.
Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 04. Juli 2017 ausdrücklich erklärt, dass dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 17. Mai 2017 (LVerfG 2/17 e.A.), demzufolge nur die Landtagspräsidentin wegen Verletzung der Ordnungsgewalt in Anspruch genommen werden kann, nicht gefolgt werden könne.