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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10 (https://dejure.org/2011,5436)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.08.2011 - LVerfG 21/10 (https://dejure.org/2011,5436)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. August 2011 - LVerfG 21/10 (https://dejure.org/2011,5436)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das Funktionieren eines Kreises als Selbstverwaltungseinrichtung; Neue Kreisstrukturen als Beeinträchtigungen für die Ausübung des kreiskommunalen Ehrenamtes

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Demokratie und Effizienz im Widerstreit (Dr. Hans-Günter Henneke)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 845
  • DÖV 2011, 898
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (56)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Mit Urteil vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342) erklärte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Vorschriften des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes über die Kreisgebietsreform für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - unvereinbar.

    Beide halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil der Gesetzgeber alle Vorgaben der Verfassung für eine Kreisgebietsreform und insbesondere auch sämtliche Anforderungen an das Verfahren eingehalten habe, die das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2007 -LVerfG 9/06 u.a. - aufgestellt habe.

    Allerdings ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht in Kraft getretenes Gesetz nicht immer wegen fehlender gegenwärtiger Beschwer unzulässig; ist klar abzusehen, dass und wie ein Beschwerdeführer künftig von der Regelung betroffen sein wird, liegt bereits gegenwärtig eine Beschwer vor (vgl. BVerfGE 108, 370, 385; 101, 54, 73 f.; ebenso LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342 - Kreisgebietsreform - Urt. v. 26.11.2009 - LVerfG 9/08 -,BeckRS 2009, 41840 - Doppik -).

    Dabei überprüft das Landesverfassungsgericht die Kreisstrukturreform anhand der von den Verfassungsgerichten für eine derartige Neugliederungsmaßnahme entwickelten Maßstäbe, denn der Gesetzgeber hat vorliegend - ersichtlich veranlasst durch die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Gerichts vom 26. Juli 2007 (- LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 381 f.) und in Abkehr von seinem darin verworfenen früheren, auf Einräumigkeit und Einheit der Verwaltung in Verbindung mit der Orientierung an vorhandenen Planungsregionen ausgerichteten Reformansatz -ein an dem herkömmlichen Entscheidungsmuster orientiertes Konzept erstellt.

    Zwar wird für die Auflösung und Neubildung von Kreisen eine gesetzliche Regelung nicht ausdrücklich von der Verfassung, sondern nur einfachgesetzlich in § 97 Abs. 2 KV M-V gefordert, jedoch ergibt sich die Notwendigkeit eines Gesetzes daraus, dass es sich um eine grundlegende Entscheidung über die Ausgestaltung rechtlich selbständiger und von der Verfassung mit eigener Rechtsstellung ausgestatteter Verwaltungsträger handelt, die dem Parlament vorbehalten bleiben muss (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 371 m.w.N.).

    Auch wenn die Kreise keine Zweckschöpfungen des Gesetzgebers mit im Vergleich zu den Gemeinden "schwächelnder Selbstverwaltungsgarantie" sind, sondern die Selbstverwaltung der Gemeinden und der Kreise als kommunale Selbstverwaltung eine Einheit bilden (LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 373), gilt auch für sie, dass Gebietsänderungen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich im Grundsatz nicht beeinträchtigen.

    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris, Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Dies hat das Landesverfassungsgericht bereits 2007 zu der von ihm aus anderen Gründen verworfenen Kreisgebietsreform (Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 378) ausgeführt.

    Der Gesetzgeber ist insbesondere fehlerfrei von einem Anlass zur umfassenden Modernisierung der Verwaltung - sowohl des Landes als auch der Kommunen - ausgegangen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 376 ff.).

    Der Gesetzgeber durfte sich vor allem aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern und der Verschuldungssituation des Landes zum Handeln veranlasst sehen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007- LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 324 ff.).

    Sie haben vorausschauend und vorsorgend die drohenden Schäden und Gefahren vom Land und den Kommunen abzuwenden oder sie zumindest zu begrenzen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/08 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 378), was eine Kreisgebietsreform einschließt, zumal auch heute nichts dafür ersichtlich ist, dass der Reformanlass allein in strukturellen Problemen der Staatsverwaltung begründet sein könnte.

    Unter diesen unverändert anzunehmenden schwierigen und auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellten Umständen darf sich der Gesetzgeber durch grundlegende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Land zu einer Gesamtreform veranlasst sehen; er braucht keine Defizitanalyse darüber vorzunehmen, ob und in welcher Beziehung gerade die bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte konkret ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 379).

    Dies gilt insbesondere für die Überschaubarkeit als Wesensmerkmal eines Kreises und Voraussetzung für das Funktionieren bürgerschaftlich-demokratischer Selbstverwaltung entsprechend dem ihr von Verfassungs wegen eingeräumten Gewicht (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 386 ff.).

    Dementsprechend müssen (auch) Kreise so gestaltet sein, dass es ihren Bürgern typischerweise möglich ist, nachhaltig und zumutbar ehrenamtliche Tätigkeit in den Vertretungskörperschaften, d.h. im Kreistag und seinen Ausschüssen zu entfalten (so LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 387; vgl. hierzu auch Katz/Ritgen, a.a.O.; März, NJ 2007, 433, 441; Dombert in: Büchner/Franzke/Nierhaus, a.a.O., S. 44).

    Dabei mag auch die Tendenz, dass sich Kreistage schon jetzt vornehmlich aus Angehörigen bestimmter Berufsgruppen zusammensetzen, in den Blick zu nehmen sein (vgl. hierzu LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O. S. 389; kritisch hierzu Bull in: Büchner/Franzke/Nierhaus, a.a.O., S. 26 f.; Mehde, NordÖR 2007, 331, 335).

    Das Landesverfassungsgericht kann nicht feststellen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Abwägung das Spannungsverhältnis zwischen dem Bestreben, nachhaltig tragfähige und effiziente Verwaltungsstrukturen zu schaffen, und der Notwendigkeit, die ehrenamtlich ausgeübte kommunale Selbstverwaltung zu erhalten (vgl. hierzu schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 373), nicht hinreichend berücksichtigt bzw. einseitig zum Nachteil der Selbstverwaltungsbelange aufgelöst hätte.

    Dies kann erfordern, etwa die Regelungen über Entschädigungen für ehrenamtlich in der Kommunalpolitik Tätige ebenso zu überprüfen wie sonstige flankierende Maßnahmen zu erwägen, die die Mandatsausübung in ihren praktischen und technischen Abläufen erleichtern, ohne zugleich die Entscheidungsfindung der ehrenamtlichen Kreistagsmitglieder in einer Weise zu professionalisieren, die Gefahr liefe, die kommunale Selbstverwaltung in ihrem verfassungsrechtlich gesicherten Charakter zu schmälern (vgl. zu dieser Befürchtung LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 391).

    Dementsprechend müssen (auch) Kreise so gestaltet sein, dass es ihren Bürgern typischerweise möglich ist, nachhaltig und zumutbar ehrenamtliche Tätigkeit in den Vertretungskörperschaften, d.h. im Kreistag und seinen Ausschüssen zu entfalten (so LVerfG, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 387).

    cc) Die vom Gesetz vorgesehenen Kreisgrößen wären ohne eine solche empirische Untersuchung allenfalls akzeptabel, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Reform ein normatives Umfeld geschaffen hätte, mit dem die über die Kandidatur hinausgehende Wahrnehmung des Ehrenamtes erleichtert würde, wie es etwa von Hesse (a.a.O. S. 95 f.) als "kaum vermeidlich" bezeichnet wurde (Hesse a.a.O. S. 84: notwendige Verbesserung operativer Arbeitsbedingungen; zum normativen Umfeld in Gestalt von hauptamtlichen Mitarbeitern vergleiche Bull, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein, August 2007, S. 72 f.; krit. LVerfG v. 26.07.2007 -LVerfG 9/06 u.a. -, LVerfGE 18, 342, 391).

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Seinerzeit bestand in den neuen Bundesländern das dringende Bedürfnis zur Anpassung der Kreisgebiete an zeitgemäße Strukturen, weshalb das Zurückstellen der Reform der kreiskommunalen Ebene bis zum Vorliegen einer gesicherten Datenbasis kaum hinnehmbar gewesen wäre (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39; Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 312 ff.).

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, ist die Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 86, 90, 109; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - 2/95, 6/95 -, LVerfGE 5, 391, 423 f.).

    Die für den Abwägungsprozess und sein Ergebnis relevanten Gesichtspunkte sind aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2683) sowie dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtages (LT-Drs. 5/3599), hinreichend erkennbar (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008, - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41).

    Dabei kann das Landesverfassungsgericht das vom Landtag als Ordnungsrahmen aufgestellte Leitbild nebst Leitlinien nur daraufhin überprüfen, ob sich aufdrängende Gemeinwohlaspekte übersehen wurden, ob die ihnen zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich unzutreffend sind oder das mit ihnen verwirklichte Neugliederungskonzept offensichtlich ungeeignet ist, um das Reformziel zu verwirklichen (vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41; Erbguth, DÖV 2008, 152, 154).

    Es genügt, dass positive finanzielle Wirkungen zumindest in einem noch überschaubaren Zeitraum zu erwarten sind und dass bis dahin nicht von einem neuerlichen Reformbedarf auszugehen ist (vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 42).

    In der Literatur wie der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist mit unterschiedlichem verfassungsrechtlichen Ansatz anerkannt, dass der Gesetzgeber dann, wenn er sich hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes für ein bestimmtes System oder für bestimmte Strukturprinzipien entschieden hat, dieses System bzw. diese Strukturprinzipien nicht beliebig durchbrechen darf (BVerfGE 125, 175 zur Bindung an die Strukturprinzipien eines selbst gewählten Statistikmodells; BVerfGE 86, 148 zum Länderfinanzausgleich; SächsVerfGH, Urt. v. 29.01.2010 -Vf. 25-VIII - 09 -, LKV 2010, 126, 127 und Urt. v. 29.08.2008 - Vf, 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 44; LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, LKV 2007, 125, 127 auch zur diesbezüglichen Darlegungslast; Rothe, Kreisgebietsreform und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, S. 119 f.; Gusy, NJW 1988, 2505, 2508).

    Die getroffenen Abwägungsentscheidungen haben eine hinreichende Begründung erfahren, denn die für den Abwägungsprozess und sein Ergebnis relevanten Gesichtspunkte sind aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2683) sowie dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtages (LT-Drs. 5/3599), hinreichend erkennbar (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 42).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Der Umfang des Spielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. auch BVerfGE 88, 203, 262; 50, 290, 332 f.).

    Dabei können differenzierte Maßstäbe zur Anwendung kommen, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensiveren inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 123, 186, 241; 50, 290, 333).

    Es kann nicht gefordert werden, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen der Kreisgebietsreform in jeder Hinsicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit übersieht (vgl. BVerfGE 50, 290, 333).

    Damit ist die Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes aus Sicht der Kernbereichsgarantie als vertretbar anzusehen, mag sie sich später auch ganz oder teilweise als Irrtum erweisen (vgl. dazu BVerfGE 123, 186, 242; 50, 290, 335 f.).

    bb) Ungewissheit über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft kann nicht die Befugnis des Gesetzgebers ausschließen, ein Gesetz zu erlassen, auch wenn dieses von großer Tragweite ist (BVerfGE 50, 290, 332).

    Er hat nicht die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelungen auch nur annähernd zuverlässig abschätzen zu können (vgl. BVerfGE 50, 290, 334).

  • VerfGH Sachsen, 29.05.2009 - 79-II-08
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris, Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Seinerzeit bestand in den neuen Bundesländern das dringende Bedürfnis zur Anpassung der Kreisgebiete an zeitgemäße Strukturen, weshalb das Zurückstellen der Reform der kreiskommunalen Ebene bis zum Vorliegen einer gesicherten Datenbasis kaum hinnehmbar gewesen wäre (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39; Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 312 ff.).

    a) Vor Gebietsänderungen sind die von ihr betroffenen Träger kommunaler Selbstverwaltung anzuhören, um ihnen zu ermöglichen, ihre Sicht der Belange des Wohls der Allgemeinheit zum Ausdruck zu bringen und dem Gesetzgeber eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Gesichtspunkten rechtlicher und tatsächlicher Art zu vermitteln (vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 321).

    Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für das bewusste Ausblenden von Nachteilen, die mit der Kreisgebietsreform verbunden sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009, - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 391).

    Der Gesetzgeber durfte sich vor allem aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern und der Verschuldungssituation des Landes zum Handeln veranlasst sehen (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007- LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 324 ff.).

    Der Gesetzgeber durfte zudem auch auf die raumordnerischen Verflechtungen (zur Einbeziehung von Gesichtspunkten der Raumordnung vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 352) und den erklärten Willen der insoweit betroffenen Ämter und Gemeinden abstellen.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Dabei können differenzierte Maßstäbe zur Anwendung kommen, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensiveren inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 123, 186, 241; 50, 290, 333).

    Damit ist die Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes aus Sicht der Kernbereichsgarantie als vertretbar anzusehen, mag sie sich später auch ganz oder teilweise als Irrtum erweisen (vgl. dazu BVerfGE 123, 186, 242; 50, 290, 335 f.).

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine derartige Beobachtungspflicht -gegebenenfalls verbunden mit einer Nachbesserungspflicht - insbesondere in Fällen angenommen, in denen ein Lebensbereich erstmals normativ erfasst wird, Strukturen eines Regelungsbereichs deutlich veränderten äußeren Rahmenbedingungen angepasst oder sonst grundlegend verändert werden und dem Gesetzgeber dabei im Rahmen der Abwägung widerstreitender, verfassungsrechtlich durchaus relevanter Belange ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zuerkannt worden ist (vgl. etwa BVerfGE 123, 186: Einführung Basistarif durch GesundheitsreformG 2007; BVerfGE 122, 1: Änderung BetrPrämDurchfG 2004; BVerfGE 111, 333: grundlegende Änderungen der Hochschulstruktur; BVerfGE 110, 141: Gefährdungslage bei HundVerbrEinfG; BVerfGE 95, 267: Altschuldenübernahme der LPG nach § 16 Abs. 3 DMBi1G; BVerfGE 88, 203: Einführung eines neuen Schutzkonzepts bei Schwangerschaftsabbruch; BVerfGE 18, 315: Ausgleichsabgabe nach § 12 Abs. 3 MFG 1952).

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Doch ist anerkannt, dass Koalitionsabsprachen, Stimmabgabeempfehlungen und Probeabstimmungen von Fraktionen in zulässiger Weise zur parlamentarischen Willensbildung beitragen und als solche nicht geeignet sind, eine sachwidrige Zwecksetzung des Gesetzgebers zu belegen (vgl. BVerfGE 86, 90, 113; StGH BW, Urt. v. 08.09.1972 - 6/71 -, ESVGH 23, 1, 16 f.).

    Zwar setzt die Kerngehaltsgarantie des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV der Kreisgröße gewisse äußerste Grenzen (vgl. auch StGH BW, Urt. v. 08.09.1972 - 6/71 -, DÖV 1973, 163).

    In welcher Weise er die Gesamtreform umsetzt und wie er dabei die Prioritäten setzt, fällt in die Sphäre politischer Entscheidungen, die einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen sind (vgl. auch StGH BW, Urt. v. 08.09.1972 - 6/71 -, ESVGH 23, 1, 14: Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, das Stadt-UmlandProblem gleichzeitig mit der Landkreisneugliederung zu lösen).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des kreiskommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört nämlich auch, dass Veränderungen des Gebietszuschnitts nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach Anhörung der die Veränderung betreffenden Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90, 107 ff.; 50, 50 f.; LVerfG M-V, Urt. v. 26.07.2007 - LVerfG 9/06 u.a. -, a.a.O., S. 375 m.w.N.; SächsVerfGH, Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris, Rn. 309 ff.; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -NdsStGHE 2, 1, 152; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 - VGH 13/69 -, OVGE MüLü 26, 270).

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, ist die Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 86, 90, 109; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - 2/95, 6/95 -, LVerfGE 5, 391, 423 f.).

    Doch ist anerkannt, dass Koalitionsabsprachen, Stimmabgabeempfehlungen und Probeabstimmungen von Fraktionen in zulässiger Weise zur parlamentarischen Willensbildung beitragen und als solche nicht geeignet sind, eine sachwidrige Zwecksetzung des Gesetzgebers zu belegen (vgl. BVerfGE 86, 90, 113; StGH BW, Urt. v. 08.09.1972 - 6/71 -, ESVGH 23, 1, 16 f.).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Der Umfang des Spielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. auch BVerfGE 88, 203, 262; 50, 290, 332 f.).

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine derartige Beobachtungspflicht -gegebenenfalls verbunden mit einer Nachbesserungspflicht - insbesondere in Fällen angenommen, in denen ein Lebensbereich erstmals normativ erfasst wird, Strukturen eines Regelungsbereichs deutlich veränderten äußeren Rahmenbedingungen angepasst oder sonst grundlegend verändert werden und dem Gesetzgeber dabei im Rahmen der Abwägung widerstreitender, verfassungsrechtlich durchaus relevanter Belange ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zuerkannt worden ist (vgl. etwa BVerfGE 123, 186: Einführung Basistarif durch GesundheitsreformG 2007; BVerfGE 122, 1: Änderung BetrPrämDurchfG 2004; BVerfGE 111, 333: grundlegende Änderungen der Hochschulstruktur; BVerfGE 110, 141: Gefährdungslage bei HundVerbrEinfG; BVerfGE 95, 267: Altschuldenübernahme der LPG nach § 16 Abs. 3 DMBi1G; BVerfGE 88, 203: Einführung eines neuen Schutzkonzepts bei Schwangerschaftsabbruch; BVerfGE 18, 315: Ausgleichsabgabe nach § 12 Abs. 3 MFG 1952).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    In der Literatur wie der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist mit unterschiedlichem verfassungsrechtlichen Ansatz anerkannt, dass der Gesetzgeber dann, wenn er sich hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes für ein bestimmtes System oder für bestimmte Strukturprinzipien entschieden hat, dieses System bzw. diese Strukturprinzipien nicht beliebig durchbrechen darf (BVerfGE 125, 175 zur Bindung an die Strukturprinzipien eines selbst gewählten Statistikmodells; BVerfGE 86, 148 zum Länderfinanzausgleich; SächsVerfGH, Urt. v. 29.01.2010 -Vf. 25-VIII - 09 -, LKV 2010, 126, 127 und Urt. v. 29.08.2008 - Vf, 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 44; LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, LKV 2007, 125, 127 auch zur diesbezüglichen Darlegungslast; Rothe, Kreisgebietsreform und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, S. 119 f.; Gusy, NJW 1988, 2505, 2508).

    Darüber hinausgehende Anforderungen an die Offenlegung des parlamentarischen Entscheidungsprozesses sind verfassungsrechtlich nicht zu stellen (vgl. BVerfGE 125, 175 zu den Gesetzgeber treffenden Begründungsanforderungen; Erbguth, JZ 2008, 1038, 1039 ff.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
    Dieses sich im Grundsatz der "Periodizität der Wahlen und des politischen Geschehens" spiegelnde verfassungsrechtlich geformte System politischer Herrschaft auf Zeit gehört zu den unverzichtbaren Kernelementen demokratischer Ordnung (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.06.2008 - LVerfG 4/07 -, LVerfGE 19, 283, 297).

    In erster Linie sichert dieser - verfassungsfeste (siehe Art. 56 Abs. 3 LV) - Grundsatz als Teil des objektiven Verfassungsrechts (BVerfGE 18, 151, 154; 6, 376, 385) in der repräsentativen Demokratie, dass sich die Inhaber der obersten politischen Staatsorgane selbst in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen der demokratischen Verantwortung stellen müssen und - im Falle der Wiederwahl - neue demokratische Legitimation erfahren (LVerfG M-V, Urt. v. 26.06.2008 - LVerfG 4/07 -, a.a.O. m.w.N.); er unterbindet somit vorrangig eine beliebige Verlängerung der Amtszeit oder gar eine Wahl auf unbestimmte Zeit.

  • VerfG Brandenburg, 14.07.1994 - VfGBbg 4/93

    Kommunale Selbstverwaltung; Gebietshoheit; Anhörung; Willkür

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08

    Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.05.2011 - LVG 47/10

    Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

  • StGH Niedersachsen, 14.02.1979 - StGH 2/77

    Verfassungsmäßigkeit der Kreisneugliederungsbestimmungen des Achten Gesetzes zur

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • LG Landau/Pfalz, 22.01.1996 - 2 O 44/95
  • OLG Dresden, 10.07.2003 - WVerg 15/02

    Aufhebung einer Ausschreibung; Nachverhandlungen; Wertungsstufen; Ausschluss

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 14/05

    Kommunalverfassungsbeschwerden über die Eingemeindung in die Stadt Gommern und

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 273/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Duben in die Stadt

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2002 - VerfGH 10/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Kostenlastregelung im nordrhein-westfälischen

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 4-VIII-94
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 119-VIII-04

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gesetz zur Inanspruchnahme der

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08

    Einkreisung einer bisher kreisfreien Stadt

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98

    Zweckverbände

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2003 - LVerfG 13/02

    Amtsangehörige Gemeinden - Kommunale Selbstverwaltung, Finanzausgleich

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 22/10

    Einkreisung kreisfreier Städte in Mecklenburg-Vorpommern zulässig

    Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem parallelen Verfassungsbeschwerdeverfahren von fünf Landkreisen festgestellt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -), ist der Landtag befugt, in Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt aus Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV, die sich nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 LV auch auf die Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung erstreckt, die Strukturen nicht nur auf Gemeinde-, sondern auch auf Kreisebene - unter Einbeziehung der kreisfreien Städte - grundlegend neu zu regeln.

    Der Gesetzgeber hat mit ihr nicht in verfassungswidriger Weise in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Landkreise aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV eingegriffen, wie im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren LVerfG 21/10, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, mit ausführlicher Begründung dargelegt worden ist.

    c) Soweit wie im Parallelverfahren LVerfG 21/10 geltend gemacht werden soll, der Landtag selbst habe die Anhörungsergebnisse bei seiner Befassung mit dem Gesetzentwurf nicht hinreichend gewürdigt, kann offen bleiben, ob es bei dieser Rüge (noch) um die Anhörung als solche geht oder ob diese Frage (schon) dem Abwägungsvorgang zuzuordnen ist.

    Dies ist hier insgesamt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen (siehe Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -), gilt im Besonderen aber auch mit Blick auf die spezielle Situation der bisher kreisfreien Städte, die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellt wurde.

    Da er im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung von seinen mit Leitbild und Leitlinien getroffenen Festlegungen nicht ohne rechtfertigenden Grund abgewichen ist, kann die Neugliederungsentscheidung in ihren konkreten Ausgestaltungen auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, wie das Gericht in seiner Entscheidung in dem Verfahren auf Antrag von fünf Landkreisen ebenfalls bereits umfassend dargelegt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    Auch wenn den Leitlinien das Eingehen auf derartige Zuordnungswünsche nicht direkt als Kriterium für den Zuschnitt der neuen Landkreise zu entnehmen ist - unter 5.4 der Leitlinien zu "Abweichungen von den Zielgrößen" sind immerhin u.a. "... infrastrukturelle und naturräumliche Zusammenhänge sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten" genannt (LT-Drs. 5/1409, S. 8) - und der Gesetzgeber an ein sich aus Anhörungen betroffener Kommunen ergebendes Stimmungsbild nicht gebunden ist (vgl. hierzu auch BbgVerfG, Beschl. v. 18.11.2004 - VfGBbg 273/03 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er insoweit dem Grundsatz kommunalfreundlichen Verhaltens Vorrang eingeräumt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    Ebenso wenig kann in der unterschiedlichen Begründung für einzelne Abweichungen von den Richtgrößen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit gesehen werden (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    f) Auch aus anderen Gründen ist das Kreisstrukturgesetz nicht verfassungswidrig, was im Urteil vom heutigen Tage, auf das Bezug genommen wird, im Verfahren auf Antrag von fünf Landkreisen in Anerkennung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vertiefend ausgeführt ist (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 23/10

    Begrenzter Bestandsschutz für die Kreisfreiheit; Schutz der kommunalen

    Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem parallelen Verfassungsbeschwerdeverfahren von fünf Landkreisen festgestellt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -), ist der Landtag befugt, in Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt aus Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV, die sich nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 LV auch auf die Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung erstreckt, die Strukturen nicht nur auf Gemeinde-, sondern auch auf Kreisebene - unter Einbeziehung der kreisfreien Städte - grundlegend neu zu regeln.

    Der Gesetzgeber hat mit ihr nicht in verfassungswidriger Weise in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Landkreise aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV eingegriffen, wie im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren LVerfG 21/10, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, mit ausführlicher Begründung dargelegt worden ist.

    c) Soweit wie im Parallelverfahren LVerfG 21/10 geltend gemacht werden soll, der Landtag selbst habe die Anhörungsergebnisse bei seiner Befassung mit dem Gesetzentwurf nicht hinreichend gewürdigt, kann offen bleiben, ob es bei dieser Rüge (noch) um die Anhörung als solche geht oder ob diese Frage (schon) dem Abwägungsvorgang zuzuordnen ist.

    Dies ist hier insgesamt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen (siehe Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -), gilt im Besonderen aber auch mit Blick auf die spezielle Situation der bisher kreisfreien Städte, die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellt wurde.

    Da er im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung von seinen mit Leitbild und Leitlinien getroffenen Festlegungen nicht ohne rechtfertigenden Grund abgewichen ist, kann die Neugliederungsentscheidung in ihren konkreten Ausgestaltungen auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, wie das Gericht in seiner Entscheidung in dem Verfahren auf Antrag von fünf Landkreisen ebenfalls bereits umfassend dargelegt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    Auch wenn den Leitlinien das Eingehen auf derartige Zuordnungswünsche nicht direkt als Kriterium für den Zuschnitt der neuen Landkreise zu entnehmen ist - unter 5.4 der Leitlinien zu "Abweichungen von den Zielgrößen" sind immerhin u.a. "... infrastrukturelle und naturräumliche Zusammenhänge sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten" genannt (LT-Drs. 5/1409, S. 8) - und der Gesetzgeber an ein sich aus Anhörungen betroffener Kommunen ergebendes Stimmungsbild nicht gebunden ist (vgl. hierzu auch BbgVerfG, Beschl. v. 18.11.2004 - VfGBbg 273/03 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er insoweit dem Grundsatz kommunalfreundlichen Verhaltens Vorrang eingeräumt hat (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    Ebenso wenig kann in der unterschiedlichen Begründung für einzelne Abweichungen von den Richtgrößen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit gesehen werden (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

    f) Auch aus anderen Gründen ist das Kreisstrukturgesetz nicht verfassungswidrig, was im Urteil vom heutigen Tage, auf das Bezug genommen wird, im Verfahren auf Antrag von fünf Landkreisen in Anerkennung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vertiefend ausgeführt ist (Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger

    Mit ihrer am 30. März 2011 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin -wie zuvor schon im Dezember 2010 die ehemaligen Landkreise Ludwigslust, Müritz, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow (Verfahren LVerfG 21/10) sowie die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Verfahren LVerfG 22/10) und die Hansestadt Wismar (Verfahren LVerfG 23/10) - gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) beschlossene Neuordnung der Kreisstruktur.

    Nachdem das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung am 19., 20. und 27. Mai 2011 mit Urteilen vom 18. August 2011 die kommunalen Verfassungsbeschwerden in den Verfahren LVerfG 21/10,22/10 und 23/10 zurückgewiesen hat (NordÖR 2011, 537 und 549),wurden mit Wirkung vom 04. September 2011 die sechs neuen Kreise gebildet, die genannten vier bisher kreisfreien Städte eingekreist und an diesem Tag die Wahlen zu den kommunalen Gremien in den neuen Strukturen durchgeführt.

    Unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags und Berufung auf die der Entscheidung im Verfahren LVerfG 21/10 angefügte abweichende Meinung von drei Richtern macht sie in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gerichts insbesondere geltend, dass sie in einen mit über 5000 km²völlig überdimensionierten Landkreis eingekreist werde, was den Kern der Selbstverwaltungsgarantie bedrohe, und dass das Gericht sich nicht hinreichend mit den zahlreichen auch von ihr gegen die Kreisstrukturreform vorgetragenen Einwänden auseinandergesetzt habe, was im Einzelnen - auch bezogen auf die gestellten Hilfsanträge - näher ausgeführt wird.

    Auf das Sondervotum zu der Entscheidung im Verfahren LVerfG 21/10 berufe sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht, weil dort lediglich eine andere Auffassung zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vertreten werde.

    Das Begehren der Beschwerdeführerin ist an den gleichen - auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht beschränkten - Maßstäben zu prüfen wie die Begehren der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen in den Verfahren LVerfG21/10, LVerfG 22/10 und LVerfG 23/10, die ebenfalls den grundsätzlichen Zuschnitt der neuen Landkreise und den Verlust der Kreisfreiheit zur Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht gestellt haben.

    Das Gericht geht dabei wie in den bereits entschiedenen Verfahren davon aus, dass im Grundsatz auch in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren Hilfsanträge dann gestellt werden können, wenn über sie in demselben Verfahren entschieden werden kann und durch die Entscheidung keine weitergehenden materiellen oder prozessualen Rechte Dritter berührt werden, und dass für sie dann, wenn sie verfahrenseinleitende Funktion haben, die gleichen Formerfordernisse gelten wie für den Hauptantrag (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -,insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537, unter Hinweis auf Umbach in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 23 Rn. 23;Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 23 Rn. 14).

    Soweit bezogen auf § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 LNOG M-V, die speziell den Personalübergang bei Einkreisungen betreffen, die Beschwerdeführerin noch einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot rügt, ist damit eine im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde rügefähige eigene Rechtsverletzung (§ 52 LVerfGG) nicht dargetan.Aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsrecht folgt kein allgemeiner Anspruch der kommunalen Gebietskörperschaft auf verfassungskonformes Handeln des Gesetzgebers (LVerfG M-V, Urt.v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537).

    Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, etwaige Rechte ihrer Organe oder der diesen angehörenden Mandats- und Funktionsträger geltend zu machen, da solche Rechte nicht zu ihrer eigenen Organisationshoheit und damit nicht zu ihrer Selbstverwaltungsgarantie gehören (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 -LVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537, unter Hinweis auf LVerfG LSA, Urt. v. 10.05.2011 - LVG 47/10-, UA S. 8 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11

    Verfassungsbeschwerde

    Mit ihm sind aus den bisherigen zwölf Landkreisen sechs neue Kreise gebildet worden, in die auch vier der sechs bisher kreisfreien Städte eingekreist worden sind (dazu Urteile v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10, 22/10 u. 23/10 -, NordÖR 2011, 537 bzw. 549; Beschl. v. 23.02.2012 - LVerfG 2/11 -).

    Hiervon geht auch § 54 LVerfGG (früher: § 53 LVerfGG) aus, wonach der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung verletzte Recht und die gesetzliche Bestimmung, durch die er sich verletzt fühlt, benennen muss (so etwa LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, NordÖR 2011, 537 unter Hinweis auf Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 300 f.; Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317, 321 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - LVerfG 9/19

    Verfassungsbeschwerde gegen finanziellen Ausgleich für Abschaffung der

    Hiervon geht auch § 54 LVerfGG (früher: § 53 LVerfGG) aus, wonach der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung verletzte Recht und die gesetzliche Bestimmung, durch die er sich verletzt fühlt, benennen muss (so etwa LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, NordÖR 2011, 537 unter Hinweis auf Urt. v. 18.12.2003 - LVerfG 13/02 -, LVerfGE 14, 293, 300 f.; Urt. v.
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