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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11 (https://dejure.org/2012,1865)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.02.2012 - LVerfG 2/11 (https://dejure.org/2012,1865)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - LVerfG 2/11 (https://dejure.org/2012,1865)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz vom 12. Juli 2010) beschlossene Neuordnung der Kreisstruktur; Bildung sechs neuer Kreise ...

  • mv-justiz.de PDF

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Neubrandenburg gegen Kreisstrukturreform verworfen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11
    Mit ihrer am 30. März 2011 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin -wie zuvor schon im Dezember 2010 die ehemaligen Landkreise Ludwigslust, Müritz, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow (Verfahren LVerfG 21/10) sowie die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Verfahren LVerfG 22/10) und die Hansestadt Wismar (Verfahren LVerfG 23/10) - gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) beschlossene Neuordnung der Kreisstruktur.

    Nachdem das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung am 19., 20. und 27. Mai 2011 mit Urteilen vom 18. August 2011 die kommunalen Verfassungsbeschwerden in den Verfahren LVerfG 21/10,22/10 und 23/10 zurückgewiesen hat (NordÖR 2011, 537 und 549),wurden mit Wirkung vom 04. September 2011 die sechs neuen Kreise gebildet, die genannten vier bisher kreisfreien Städte eingekreist und an diesem Tag die Wahlen zu den kommunalen Gremien in den neuen Strukturen durchgeführt.

    Unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags und Berufung auf die der Entscheidung im Verfahren LVerfG 21/10 angefügte abweichende Meinung von drei Richtern macht sie in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gerichts insbesondere geltend, dass sie in einen mit über 5000 km²völlig überdimensionierten Landkreis eingekreist werde, was den Kern der Selbstverwaltungsgarantie bedrohe, und dass das Gericht sich nicht hinreichend mit den zahlreichen auch von ihr gegen die Kreisstrukturreform vorgetragenen Einwänden auseinandergesetzt habe, was im Einzelnen - auch bezogen auf die gestellten Hilfsanträge - näher ausgeführt wird.

    Auf das Sondervotum zu der Entscheidung im Verfahren LVerfG 21/10 berufe sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht, weil dort lediglich eine andere Auffassung zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vertreten werde.

    Das Begehren der Beschwerdeführerin ist an den gleichen - auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht beschränkten - Maßstäben zu prüfen wie die Begehren der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen in den Verfahren LVerfG21/10, LVerfG 22/10 und LVerfG 23/10, die ebenfalls den grundsätzlichen Zuschnitt der neuen Landkreise und den Verlust der Kreisfreiheit zur Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht gestellt haben.

    Das Gericht geht dabei wie in den bereits entschiedenen Verfahren davon aus, dass im Grundsatz auch in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren Hilfsanträge dann gestellt werden können, wenn über sie in demselben Verfahren entschieden werden kann und durch die Entscheidung keine weitergehenden materiellen oder prozessualen Rechte Dritter berührt werden, und dass für sie dann, wenn sie verfahrenseinleitende Funktion haben, die gleichen Formerfordernisse gelten wie für den Hauptantrag (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -,insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537, unter Hinweis auf Umbach in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 23 Rn. 23;Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 23 Rn. 14).

    Soweit bezogen auf § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 LNOG M-V, die speziell den Personalübergang bei Einkreisungen betreffen, die Beschwerdeführerin noch einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot rügt, ist damit eine im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde rügefähige eigene Rechtsverletzung (§ 52 LVerfGG) nicht dargetan.Aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsrecht folgt kein allgemeiner Anspruch der kommunalen Gebietskörperschaft auf verfassungskonformes Handeln des Gesetzgebers (LVerfG M-V, Urt.v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537).

    Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, etwaige Rechte ihrer Organe oder der diesen angehörenden Mandats- und Funktionsträger geltend zu machen, da solche Rechte nicht zu ihrer eigenen Organisationshoheit und damit nicht zu ihrer Selbstverwaltungsgarantie gehören (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 -LVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537, unter Hinweis auf LVerfG LSA, Urt. v. 10.05.2011 - LVG 47/10-, UA S. 8 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 22/10

    Einkreisung kreisfreier Städte in Mecklenburg-Vorpommern zulässig

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11
    Mit ihrer am 30. März 2011 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin -wie zuvor schon im Dezember 2010 die ehemaligen Landkreise Ludwigslust, Müritz, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow (Verfahren LVerfG 21/10) sowie die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Verfahren LVerfG 22/10) und die Hansestadt Wismar (Verfahren LVerfG 23/10) - gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) beschlossene Neuordnung der Kreisstruktur.

    Das Begehren der Beschwerdeführerin ist an den gleichen - auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht beschränkten - Maßstäben zu prüfen wie die Begehren der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen in den Verfahren LVerfG21/10, LVerfG 22/10 und LVerfG 23/10, die ebenfalls den grundsätzlichen Zuschnitt der neuen Landkreise und den Verlust der Kreisfreiheit zur Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht gestellt haben.

    b) § 12 LNOG M-V insgesamt war gemeinsam mit § 11 LNOG M-Vebenfalls bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen der in den Verfahren der kreisfreien Städte (LVerfG 22/10 und 23/10)gestellten Hilfsanträge.

    In diesem Zusammenhang hat es das Gericht schon für fraglich gehalten, ob es sich bei dem als Hilfsantrag formulierten Begehren in Verbindung mit der dazu gegebenen Begründung überhaupt inhaltlich um einen eigenständigen (Hilfs-)Antrag handeln kann oder ob dieses Vorbringen nicht eher (lediglich) als zusätzliches Begründungselement für die seitens der jeweiligen Beschwerdeführerin angenommene Verfassungswidrigkeit des Landkreisneuordnungsgesetzes insgesamt und damit der von ihr insbesondere angegriffenen Regelung über ihre Einkreisung zu werten ist (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 22/10 -, UA S. 39 f.,insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 549).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 23/10

    Begrenzter Bestandsschutz für die Kreisfreiheit; Schutz der kommunalen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11
    Mit ihrer am 30. März 2011 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin -wie zuvor schon im Dezember 2010 die ehemaligen Landkreise Ludwigslust, Müritz, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow (Verfahren LVerfG 21/10) sowie die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Verfahren LVerfG 22/10) und die Hansestadt Wismar (Verfahren LVerfG 23/10) - gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) beschlossene Neuordnung der Kreisstruktur.

    Das Begehren der Beschwerdeführerin ist an den gleichen - auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht beschränkten - Maßstäben zu prüfen wie die Begehren der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen in den Verfahren LVerfG21/10, LVerfG 22/10 und LVerfG 23/10, die ebenfalls den grundsätzlichen Zuschnitt der neuen Landkreise und den Verlust der Kreisfreiheit zur Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht gestellt haben.

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11
    Unabhängig davon geht die Rüge mangelnder Bestimmtheit auch in der Sache fehl, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der "Mehraufwendungen" mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 42 Abs. 1 LNOG M-V anhand anerkannter Auslegungsgrundsätze und einer schlichten Vergleichsrechnung im konkreten Fall ohne weiteres ausgefüllt werden kann (vgl. BVerfGE 80, 1, 20 ff.m.w.N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.05.2011 - LVG 47/10

    Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11
    Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, etwaige Rechte ihrer Organe oder der diesen angehörenden Mandats- und Funktionsträger geltend zu machen, da solche Rechte nicht zu ihrer eigenen Organisationshoheit und damit nicht zu ihrer Selbstverwaltungsgarantie gehören (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 -LVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537, unter Hinweis auf LVerfG LSA, Urt. v. 10.05.2011 - LVG 47/10-, UA S. 8 m.w.N.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11
    Auch kommt es nicht darauf an, dass - wie hier - die kommunalen Verfassungsbeschwerden ohne zusätzliche ausdrückliche Normbestätigung (für deren Zulässigkeit im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle siehe LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 -LVerfG 7/04 -, LKV 2006, 23 und - LVerfG 8/04 -, DVBl. 2005, 1578)lediglich zurückgewiesen worden sind.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - Überschreitung der Kreditobergrenze

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11
    Auch kommt es nicht darauf an, dass - wie hier - die kommunalen Verfassungsbeschwerden ohne zusätzliche ausdrückliche Normbestätigung (für deren Zulässigkeit im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle siehe LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 -LVerfG 7/04 -, LKV 2006, 23 und - LVerfG 8/04 -, DVBl. 2005, 1578)lediglich zurückgewiesen worden sind.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11
    Die Beschwerdeführerin hält in Kenntnis der ihr übersandten Entscheidungen des Gerichts an ihrer Verfassungsbeschwerde fest.Sie wirft dem Gericht im Verhältnis zu seinem früherem Urteil vom 26. Juli 2007 (- LVerfGE 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342), mit dem die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006(GVOBl. M-V S. 194) über die Funktional- und Kreisstrukturreform aufgehoben worden sind, ein "verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch unerträgliches Maß an Diskontinuität in der eigenen Rechtsprechung" vor.
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