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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13, 6/13 e.A   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13, 6/13 e.A (https://dejure.org/2013,19362)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.07.2013 - LVerfG 6/13, 6/13 e.A (https://dejure.org/2013,19362)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - LVerfG 6/13, 6/13 e.A (https://dejure.org/2013,19362)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 GG
    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer EA im Organstreitverfahren, mit dem Ziel, drei im Landtag vertretenen Fraktionen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilen zu untersagen, zukünftig finanzielle Zulagen an Fraktionsmitglieder für die ...

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organstreitverfahren - Einstweilige Anordnung -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10

    Eilantrag wegen Wahl zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes erfolglos

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    Allerdings ist dabei wegen des mit einer solchen Anordnung verbundenen Eingriffs des Gerichts in die Autonomie eines Staatsorgans oder jedenfalls eines mit von der Verfassung oder auf Grund der Verfassung gewährten Rechten ausgestatteten sonstigen Organs besondere Zurückhaltung geboten (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - m.w.N.).

    Dabei sind bei der Beurteilung der Frage, ob von einem schweren Nachteil auszugehen ist, die Erfolgsaussichten des Streites in der Hauptsache grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. - Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - Beschl. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 - Beschl. v. 29.12.2004 - LVerfG 21/04 -).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2012 - LVerfG 2/12

    Beschluss Organstreitverfahren - Einstweilige Anordnung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch im Organstreit in Betracht kommen (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. -).

    Dabei sind bei der Beurteilung der Frage, ob von einem schweren Nachteil auszugehen ist, die Erfolgsaussichten des Streites in der Hauptsache grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. - Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - Beschl. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 - Beschl. v. 29.12.2004 - LVerfG 21/04 -).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht den Vollzug einer gesetzlichen Regelung bereits mit einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren untersagt (vgl. BVerfGE 129, 284: Sondergremium Euro-Rettungsschirm; BVerfGE 82, 353: Befreiung vom Unterschriftenquorum für die erste gesamtdeutsche Wahl).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    Würde die vorstehende Frage bejaht, wäre zu prüfen, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296; BVerfGE 102, 224; BVerfGE 119, 302) und anderer Landesverfassungsgerichte (ThürVerfGH, Urt. v. 14.07.2003 - 2/01 -, juris; StGH Bremen, Urt. v. 05.11.2004 - St 3/03 -, juris) zu der Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen bzw. Leistungen an Abgeordnete auf die hier vorliegende Verfahrenskonstellation übertragbar ist.
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    In seiner sogenannten "Wüppesahl-Entscheidung" (BVerfGE 80, 188) habe das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Angriffe eines fraktionslosen Abgeordneten gegen den Haushalt 1989 dessen Argument, zu reichlich gewährte Fraktionszuschüsse würden voraussichtlich fraktionszugehörigen Abgeordneten zukommen und damit zweckentfremdet, nicht als geeignet angesehen, eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch den Antragsgegner - den Deutschen Bundestag - annehmen zu lassen.
  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    Würde die vorstehende Frage bejaht, wäre zu prüfen, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296; BVerfGE 102, 224; BVerfGE 119, 302) und anderer Landesverfassungsgerichte (ThürVerfGH, Urt. v. 14.07.2003 - 2/01 -, juris; StGH Bremen, Urt. v. 05.11.2004 - St 3/03 -, juris) zu der Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen bzw. Leistungen an Abgeordnete auf die hier vorliegende Verfahrenskonstellation übertragbar ist.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2004 - LVerfG 21/04

    Ämterauflösung und Neubildung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    Dabei sind bei der Beurteilung der Frage, ob von einem schweren Nachteil auszugehen ist, die Erfolgsaussichten des Streites in der Hauptsache grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. - Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - Beschl. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 - Beschl. v. 29.12.2004 - LVerfG 21/04 -).
  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an stellvertretende

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    Würde die vorstehende Frage bejaht, wäre zu prüfen, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296; BVerfGE 102, 224; BVerfGE 119, 302) und anderer Landesverfassungsgerichte (ThürVerfGH, Urt. v. 14.07.2003 - 2/01 -, juris; StGH Bremen, Urt. v. 05.11.2004 - St 3/03 -, juris) zu der Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen bzw. Leistungen an Abgeordnete auf die hier vorliegende Verfahrenskonstellation übertragbar ist.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06

    Antrag auf Untersagung der Zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    Dabei sind bei der Beurteilung der Frage, ob von einem schweren Nachteil auszugehen ist, die Erfolgsaussichten des Streites in der Hauptsache grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. - Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - Beschl. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 - Beschl. v. 29.12.2004 - LVerfG 21/04 -).
  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13
    So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht den Vollzug einer gesetzlichen Regelung bereits mit einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren untersagt (vgl. BVerfGE 129, 284: Sondergremium Euro-Rettungsschirm; BVerfGE 82, 353: Befreiung vom Unterschriftenquorum für die erste gesamtdeutsche Wahl).
  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - LVerfG 7/13

    Beschluss Unzulässige Organklage eines Abgeordneten gegen Zahlung von

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - LVerfG 5/15

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren - Ablehnung eines Beweisantrags durch

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch im Organstreit in Betracht kommen (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. - und Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. -).

    Die Erfolgsaussichten des Streits in der Hauptsache sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - wie auch anderer Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts - in der Regel nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. - und Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 a.A. -, m.w.N).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute

    7 offensichtlich begründet (Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. -, m.w.N.); ansonsten ist regelmäßig eine Folgenabwägung maßgeblich (zuletzt LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).

    Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA - Keine Ungültigerklärung der Abstimmung

    Die Erfolgsaussichten des Streits in der Hauptsache sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - wie auch der anderer Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts - in der Regel nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 a.A. -, m.w.N).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17

    Antrag auf einstweilige Anordnung im Hinblick auf parlamentarische

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch im Organstreit in Betracht kommen (LVerfG M-V, Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. - und v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. -).
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