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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18 (https://dejure.org/2019,31192)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.09.2019 - LVerfG 2/18 (https://dejure.org/2019,31192)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. September 2019 - LVerfG 2/18 (https://dejure.org/2019,31192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    HG MV 2018/2019
    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des Strategiefonds-Einrichtungsgesetzes (juris: StratFondsSVermG MV) sowie Vorschriften des Haushaltsgesetzes 2018/2019 (juris: HG MV 2018/2019) - allerdings verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 ...

  • mv-justiz.de PDF

    Organklage gegen Strategiefonds erfolglos

  • doev.de PDF

    Mitwirkung der Abgeordneten an der Entscheidung über die Verwendung von Haushaltsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 233
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Das Bundesverfassungsgericht stellt, indem es im Tenor der Entscheidung (BVerfGE 130, 318) als Maßnahme im Sinne von § 67 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einzelne gesetzliche Normen nennt, die Verletzung von Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) gerade durch ebendiese Normen fest.

    Zu Recht hat das BVerfG im Kontext der für verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalte geltenden "Wesentlichkeitstheorie" und konkret mit Blick auf die Beratung des Haushaltsgesetzes die Bedeutung der öffentlich geführten parlamentarischen Debatte betont (BVerfGE 130, 318 Rn. 108).

    Daher ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen." (BVerfGE 130, 318 Rn. 103).

    Dementsprechend hat das BVerfG zu Art. 110 Abs. 2 GG - im sachlichen Kern wörtlich übereinstimmend mit Art. 61 Abs. 2 LV - auf den Grundsatz der Wesentlichkeit abgestellt (BVerfGE 130, 318 Rn. 110).

    [Y] Der Haushaltsplan ist damit der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen." (BVerfGE 130, 318, Rn. 107).

    Im Urteil zur Europäischen Finanzstabilisierungsfaszilität (EFSF) hat es dann betont, dass es hierfür Gründe bedürfe, die aus der Verfassung selbst abzuleiten seien (BVerfGE 130, 318 Rn.119, 125), wie dies auch bei den erwähnten Wirtschaftsplänen der Geheimdienste der Fall war.

    Zwar stellt dies einen prinzipiell tauglichen Gesichtspunkt dar, der eine solche Übertragung rechtfertigen könnte, doch müsste dann auch der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit beachtet werden: Die Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte muss sich die Waage halten mit dem Gewicht und dem konkreten Gewinn an Effizienz (BVerfGE 130, 318 Rn.119, 125).

    Das Instrument ist im Grundsatz verfassungsrechtlich anerkannt (BVerfGE 130, 318 Rn. 123; Heintzen, HStR V, § 120 Rn. 75; v. Mutius, Die Steuerung des Verwaltungshandelns durch Haushaltsrechts und Haushaltskontrolle VVDStRL 43 (1984), 147, 183; Schuppert, ebd., S. 216, 233; Pfengler, Plenarvorbehalt und Delegation.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Er kann damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. m.w.N. LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 208).

    Aus der von der Landesregierung selbst angeführten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 208) ergibt sich, dass es unschädlich ist, wenn sich der Antrag im Organstreitverfahren auf einzelne gesetzliche Normen bezieht, aus der sich die Verletzung der rügefähigen Rechte ergeben soll.

    Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209).

    Die Bedeutung dieses Erfordernisses hat das Gericht gerade in den Fällen besonders hervorgehoben, in denen eine abstrakte Normenkontrolle mangels Erfüllung des erforderlichen Quorums nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 LV wie vorliegend nicht zulässig wäre, und in denen daher die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung beider Verfahren voneinander in besonderem Maße geboten ist (LVerfG M-V v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209).

    Zwar spricht gegen die Annahme einer Prozessstandschaft im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres der Umstand, dass sich das Verfahren zugleich auch gegen den Landtag als Antragsgegner richtet (dazu LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 211 ff.; BVerfGE 123, 267; 142, 25; aus der Literatur Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1029; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 382a f.; Classen, in: ders./Wallerath/Litten (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 13; abl.

    Es handelt sich dabei nämlich "nicht um ein objektives Verfahren prinzipaler oder authentischer Verfassungsinterpretation" (LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 11.12.2018, 2 BvE 1/18, Rn. 18; BVerfGE 135, 317 Rn. 156).

    Anerkannt wurde die Zulässigkeit eines Organstreits in einer solchen Konstellation insbesondere in Fällen, in denen es um das Verhältnis des Parlaments gegenüber Dritten geht (dazu LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 214).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Dementsprechend betont das BVerfG in diesem Urteil speziell zum Haushalt im Anschluss an entsprechende Ausführungen in BVerfGE 70, 324 (355 ff. zum Budget der Geheimdienste) in Rn. 108:.

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ).

    Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (vgl. BVerfGE 70, 324 ).".

    Zunächst hat es für die Wirtschaftspläne der Geheimdienste, die nur pauschal vom Plenum beschlossen wurden, während die Einzelheiten von einem Ausschuss beschlossen wurden, gefordert, dass die Ausnahme durch "zwingende Gründe des Staatswohls" gerechtfertigt sein müssen (BVerfGE 70, 324, 358).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Zwar spricht gegen die Annahme einer Prozessstandschaft im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres der Umstand, dass sich das Verfahren zugleich auch gegen den Landtag als Antragsgegner richtet (dazu LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 211 ff.; BVerfGE 123, 267; 142, 25; aus der Literatur Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1029; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 382a f.; Classen, in: ders./Wallerath/Litten (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 13; abl.

    In einer weiteren Konstellation ging es um die Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollrechte, unter anderem um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der im Regelfall materiell parlamentarischer Kontrolle der Regierung dient (dazu BVerfGE 142, 25 Rn. 69).

    Daher führt die dem streitbefangenen Fall am nächsten kommende, vom BVerfG akzeptierte Konstellation, nämlich die Zulassung eines Organstreits auch mit Blick auf das Quorum, das für die Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle erfüllt sein muss (BVerfGE 142, 25 Rn. 69), nicht zu einer anderen Bewertung.

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ).

    Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-) Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 )." (BVerfG, B. v. 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).".

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Für das Landesrecht gilt in gleicher Weise, was das BVerfG für das Bundesrecht ausgeführt hat:"Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; stRspr).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Es handelt sich dabei nämlich "nicht um ein objektives Verfahren prinzipaler oder authentischer Verfassungsinterpretation" (LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 11.12.2018, 2 BvE 1/18, Rn. 18; BVerfGE 135, 317 Rn. 156).

    Zu erwähnen sind vor allem Streitigkeiten um die Frage, ob der Bundestag unzulässig Kompetenzen auf Organe der Europäischen Union und damit Stellen außerhalb der deutschen Verfassungsordnung übertragen hat (dazu BVerfGE 123, 267, 338 f.; 132, 195, 238; 134, 366, 398; 135, 317 Rn. 150 ff.).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Zwar spricht gegen die Annahme einer Prozessstandschaft im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres der Umstand, dass sich das Verfahren zugleich auch gegen den Landtag als Antragsgegner richtet (dazu LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 211 ff.; BVerfGE 123, 267; 142, 25; aus der Literatur Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1029; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 382a f.; Classen, in: ders./Wallerath/Litten (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 13; abl.

    Zu erwähnen sind vor allem Streitigkeiten um die Frage, ob der Bundestag unzulässig Kompetenzen auf Organe der Europäischen Union und damit Stellen außerhalb der deutschen Verfassungsordnung übertragen hat (dazu BVerfGE 123, 267, 338 f.; 132, 195, 238; 134, 366, 398; 135, 317 Rn. 150 ff.).

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-) Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 )." (BVerfG, B. v. 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).".

    Es handelt sich dabei nämlich "nicht um ein objektives Verfahren prinzipaler oder authentischer Verfassungsinterpretation" (LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 11.12.2018, 2 BvE 1/18, Rn. 18; BVerfGE 135, 317 Rn. 156).

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
    Für das Landesrecht gilt in gleicher Weise, was das BVerfG für das Bundesrecht ausgeführt hat:"Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; stRspr).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ).

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 1/91

    Haushaltsrechtliche Befugnisse: überplanmäßige Ausgaben - globaler

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

    Aus dem Kreis der Landesverfassungsgerichte hat jüngst das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen und einer Landtagsfraktion die Befugnis zugesprochen, eine mögliche Verletzung des Budgetrechts des Landtags im Rahmen eines Organstreits im Wege der Prozessstandschaft gegen den Landtag geltend zu machen (Urteil vom 24.11.2022 - LVerfG 2/21 -, Juris Rn. 39 ff.; vgl. auch bereits Urteil vom 26.9.2019 - LVerfG 2/18 -, LVerfGE 30, 266, 285 f., Juris Rn. 66 ff.).

    Insbesondere kann der Antragsbefugnis nicht das vom Bundesverfassungsgericht deutlich zurückgewiesene Argument eines unzulässigen "Insichprozesses" entgegnet werden (ebenso LVerfG MV, Urteile vom 26.9.2019 - LVerfG 2/18 -, LVerfGE 30, 266, 285, Juris Rn. 67 und vom 24.11.2022 - LVerfG 2/21 -, Juris Rn. 40).

    Der Organstreit kann vielmehr als Instrument des Minderheitenschutzes auch in eigenen Angelegenheiten des Parlaments in Betracht kommen (ebenso LVerfG MV, Urteile vom 26.9.2019 - LVerfG 2/18 -, LVerfGE 30, 266, 285 f., Juris Rn. 69 und vom 24.11.2022 - LVerfG 2/21 -, Juris Rn. 42).

    Anknüpfungspunkt ist auch insofern die Möglichkeit einer Verletzung des Gesamtorgans in seinen verfassungsrechtlichen Kompetenzen und Befugnissen (vgl. LVerfG MV, Urteile vom 26.9.2019 - LVerfG 2/18 -, LVerfGE 30, 266, 285, Juris Rn. 68 und vom 24.11.2022 - LVerfG 2/21 -, Juris Rn. 41).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

    Damit standen sich in beiden Fällen materiell unterschiedliche Stellen gegenüber (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26. September 2019 - LVerfG 2/18 -, Rn. 66 - 70, juris).

    (vgl. dazu auch bereits LVerfG, Urt. v. 26. September 2019 - LVerfG 2/18 -, Rn. 75 - 80, juris).

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