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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14 (https://dejure.org/2015,22768)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.08.2015 - LVerfG 1/14 (https://dejure.org/2015,22768)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. August 2015 - LVerfG 1/14 (https://dejure.org/2015,22768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 82
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (50)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Sowohl die Antragstellerin zu 1. als Fraktion im Landtag als auch die Antragsteller zu 2. und 3. - als einzelne Abgeordnete und zunächst unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landtagsausschuss - sind durch die Verfassung und in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet und damit im Grundsatz ebenso der Beteiligung an einem Organstreitverfahren fähig wie der Antragsgegner Landtag als Verfassungsorgan (ständ. Rspr., vgl. etwa LVerfGE 21, 218, 226).

    Grundsätzlich kann auch ein Gesetzesbeschluss (der Erlass eines Gesetzes - siehe BVerfGE 4, 144, 148; 24, 299, 329; 92, 203, 227; 103, 164, 169; 118, 277, 317 - bzw. unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Ablehnung eines solchen, BVerfGE 120, 82, 98), also der Gesetzgebungsakt bzw. die Mitwirkung an dem Normsetzungsakt Maßnahme i.S.d. § 37 Abs. 1 LVerfGG und damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (zum - weit auszulegenden - Begriff der Maßnahme generell vgl. LVerfGE 7, 199, 206 m.w.N.; LVerfGE 21, 218, 227).

    Es bedarf also eines verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnisses zueinander (LVerfGE 21, 218, 226), bei dem auf der Grundlage des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts zumindest die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von im einzelnen seitens des Antragstellers ebenfalls zu präzisierenden, in der Landesverfassung verankerten Rechten durch die angegriffene Maßnahme besteht.

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. selbst in Wahrnehmung einer Art "Bündelungsfunktion" (Zapfe in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 25 Rn. 4) letztlich zugleich die individuellen Rechte der einzelnen ihr angehörenden Abgeordneten (der Antragsteller zu 2. und 3.) neben diesen geltend machen will (LVerfGE 21, 218, 230).

    Zwar hat auch das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Grundsatz die Möglichkeit anerkannt, dass Fraktionen als Teil des Verfassungsorgans Landtag im eigenen Namen stellvertretend in Prozessstandschaft für diesen gegenüber anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen dessen Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen können (LVerfGE 21, 218, 230).

    Der Anerkennung einer aus "staatsgestaltenden Grundentscheidungen" (so Wallerath in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 2 Rn 6 a.E.) wie dem allgemeinen Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und der Verfassungsbindung der Gesetzgebung (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 LV) hergeleiteten subjektiven öffentlichen Pflicht des Landtages auf Einhaltung der Verfassung, die dieser im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG sich selbst gegenüber verletzen kann, vermag das Gericht jedenfalls ebenso wenig näher zu treten wie seinerzeit im Verfahren LVerfG 5/10 einem allgemeinen "Recht auf Mitwirkung an einem Wahlverfahren, das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt" (LVerfGE 21, 218, 228 f.).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Insbesondere dürfe sie nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 123, 267, 338; VerfGH NRW, B. v. 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -) als Parlamentsminderheit Rechte des Landtages auch gegen diesen selbst - also letztlich gegen die die Landesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit - geltend machen, wenn diese Mehrheit im Landtag dessen Zuständigkeiten nicht, nicht hinreichend oder sogar kompetenzwidrig wahrnehme.

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    Für ihre gegenteilige Auffassung kann - jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden - sich die Antragstellerin zu 1. nicht mit Erfolg auf das sog. "LissabonUrteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 267) und dessen Unterstützung durch Grote (Der Verfassungsorganstreit, 2010, S. 213 f.) und Hillgruber/Goos (Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 382a) bzw. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2010 (- VerfGH 5/10 -) berufen.

    Denn das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Demokratieprinzip sei, auch soweit es durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärt werde, kein Recht des Bundestages und im Organstreit sei für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit kein Raum (BVerfGE 123, 267, 338 f. unter Hinweis auf BVerfGE 68, 1, 73; BVerfGE 71, 1, 30; BVerfGE 80, 188, 212; BVerfGE 104, 151, 193 f.).

    Insoweit gilt zunächst, dass - wie bereits dargelegt - nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte einzelne Abgeordnete Rechte des Organs, dem sie angehören (hier: Landtag Mecklenburg-Vorpommern), nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können, weil sie keine "Gliederung" des Bundes- oder Landtages sind (BVerfGE 123, 267, 337; VerfGH NRW, 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -, UA S. 5 f; Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1028 f. m.w.N. auch zum Meinungsstand in der Lit.).

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Auch hat das Bundesverfassungsgerichts schon früh ausgeführt, dass "eine Fraktion als Teil des Parlaments dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren geltend machen kann, wenn das Parlament selbst die Maßnahme oder Unterlassung gebilligt hat" (BVerfGE 1, 351, 359), und dass "diese Befugnis auch den Minderheitenschutz zur Geltung bringt, der von der Verfassung nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG intendiert ist" (BVerfGE 45, 1, 29 f.).

    Daher wird bejaht, dass ein Verfahren in Prozessstandschaft auch geführt werden kann, wenn das Organ, dessen Rechte verteidigt werden sollen, selbst - mehrheitlich - die angegriffene Maßnahme gebilligt hat (BVerfGE 1, 351, 359) bzw. seine Rechte nicht als verletzt betrachtet (BVerfGE 68, 1, 65).

    Allerdings finden sich diese Aussagen in Entscheidungen mit Fallkonstellationen, in denen Antragsgegner nicht der Bundestag selbst war, sondern ganz überwiegend die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler und/oder Bundesminister (BVerfGE 1, 351, 359; BVerfGE 45, 1, 28; BVerfGE 67, 100; BVerfGE 68, 1; BVerfGE 90, 286; BVerfGE 104, 151; BVerfGE 118, 244; BVerfGE 121, 135; BVerfGE 124, 78), eine andere Fraktion sowie einzelne Abgeordnete (BVerfGE 2, 143) oder ein Untersuchungsausschuss (BVerfGE 113, 113).

    In einem dieser Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Beteiligung des Bundestages in der Form des Beitritts gemäß § 65 BVerfGG gebilligt (BVerfGE 1, 351, 359); die antragstellende Fraktion hatte damals der Bundesregierung die Unterlassung, das sog. Petersberger Abkommen vom 22. November 1949 den für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften zur Zustimmung oder Mitwirkung in der Form eines Bundesgesetzes vorzulegen, als Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeworfen.

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Sie sähen also ersichtlich den Landtag oder sich selbst als dessen Mitglieder - entfiele die in § 11 Abs. 4 WFG M-V dem Finanzausschuss eingeräumte Kompetenz - insbesondere nicht in dem "Budgetrecht als eine der Grundlagen der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat" (BVerfGE 130, 318, 343) verletzt - im Gegenteil.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in jüngerer Zeit in seiner in einem auf Antrag mehrerer Bundestagsabgeordneter im Organstreitverfahren ergangenen Entscheidung zum Stabilisierungsmechanismusgesetz (BVerfGE 130, 318; siehe auch die Besprechung von Moench/Ruttloff, DVBl. 2012, 1261), auf die sich die Antragsteller hier berufen, mit dieser Frage umfassend beschäftigt.

    § 3 Abs. 3 StabMechG schließe die Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in einem "verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Umfang von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages aus" (BVerfGE 130, 318, 341).

    Da diese Grundsätze "auch bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages in einem System intergouvernementalen Regierens gelten würden" und "verlangten, dass der Deutsche Bundestag der Ort sei, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden werde, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten", sei es dem Deutschen Bundestag "untersagt, seine Budgetverantwortung auf andere Akteure derart zu übertragen, dass nicht mehr überschaubare budgetwirksame Belastungen ohne seine vorherige konstitutive Zustimmung eingegangen" würden (BVerfGE 130, 318, 342 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 129, 124, 178 f.).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    Daher wird bejaht, dass ein Verfahren in Prozessstandschaft auch geführt werden kann, wenn das Organ, dessen Rechte verteidigt werden sollen, selbst - mehrheitlich - die angegriffene Maßnahme gebilligt hat (BVerfGE 1, 351, 359) bzw. seine Rechte nicht als verletzt betrachtet (BVerfGE 68, 1, 65).

    Allerdings finden sich diese Aussagen in Entscheidungen mit Fallkonstellationen, in denen Antragsgegner nicht der Bundestag selbst war, sondern ganz überwiegend die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler und/oder Bundesminister (BVerfGE 1, 351, 359; BVerfGE 45, 1, 28; BVerfGE 67, 100; BVerfGE 68, 1; BVerfGE 90, 286; BVerfGE 104, 151; BVerfGE 118, 244; BVerfGE 121, 135; BVerfGE 124, 78), eine andere Fraktion sowie einzelne Abgeordnete (BVerfGE 2, 143) oder ein Untersuchungsausschuss (BVerfGE 113, 113).

    Denn das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Demokratieprinzip sei, auch soweit es durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärt werde, kein Recht des Bundestages und im Organstreit sei für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit kein Raum (BVerfGE 123, 267, 338 f. unter Hinweis auf BVerfGE 68, 1, 73; BVerfGE 71, 1, 30; BVerfGE 80, 188, 212; BVerfGE 104, 151, 193 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10

    Verletzung der Kompetenzen des Landtags NRW durch Erlass von § 6 Abs. 3 des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Insbesondere dürfe sie nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 123, 267, 338; VerfGH NRW, B. v. 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -) als Parlamentsminderheit Rechte des Landtages auch gegen diesen selbst - also letztlich gegen die die Landesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit - geltend machen, wenn diese Mehrheit im Landtag dessen Zuständigkeiten nicht, nicht hinreichend oder sogar kompetenzwidrig wahrnehme.

    Für ihre gegenteilige Auffassung kann - jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden - sich die Antragstellerin zu 1. nicht mit Erfolg auf das sog. "LissabonUrteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 267) und dessen Unterstützung durch Grote (Der Verfassungsorganstreit, 2010, S. 213 f.) und Hillgruber/Goos (Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 382a) bzw. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2010 (- VerfGH 5/10 -) berufen.

    Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 10. August 2010 (- VerfGH 5/10 -) zwar unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts seiner allgemeinen Bereitschaft Ausdruck verliehen, "dem Funktionsschutz Vorrang vor dem systematischen Argument aus der Prozessstandschaft einzuräumen" und es folglich "zuzulassen, dass im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Landtages gegen diesen selbst geltend gemacht werden können".

    Insoweit gilt zunächst, dass - wie bereits dargelegt - nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte einzelne Abgeordnete Rechte des Organs, dem sie angehören (hier: Landtag Mecklenburg-Vorpommern), nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können, weil sie keine "Gliederung" des Bundes- oder Landtages sind (BVerfGE 123, 267, 337; VerfGH NRW, 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -, UA S. 5 f; Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1028 f. m.w.N. auch zum Meinungsstand in der Lit.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96

    Abgeordnetenüberprüfung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Ob auch die notwendige aktuelle rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ausgelöst ist (so schon LVerfGE 5, 203, 217 m.w.N.), das Gesetz seinem Inhalt nach also gerade für einen verfassungsrechtlich abgesicherten Status der Antragstellerseite rechtserheblich ist, ist dann eine Frage der Antragsbefugnis.

    Art. 22 LV umschreibt in Abs. 1 als "grundlegende, umfassende Norm über den Status" (so LVerfGE 5, 203, 223) den Abgeordnetenstatus allgemein ("freies Mandat") und formuliert sodann - ebenso wie etwa Art. 40 Abs. 1 und 2 LV - damit verbundene einzelne Rechte wie das Rede-, Frage- und Antragsrecht sowie das Teilnahmerecht an Wahlen und Beschlüssen in Abs. 2, die unter den Vorbehalt einer näheren Regelung durch die Geschäftsordnung gestellt werden.

    Im Ergebnis wurde deren Verfassungsmäßigkeit bejaht, wobei der Antrag, soweit er sich auf das Feststellungsbegehren bezog, der Landtag habe durch die Verabschiedung des § 48 AbgG gegen Art. 22 Abs. 1 LV verstoßen, bereits als unzulässig verworfen wurde (LVerfGE 5, 203, 216 ff.).

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    Allerdings finden sich diese Aussagen in Entscheidungen mit Fallkonstellationen, in denen Antragsgegner nicht der Bundestag selbst war, sondern ganz überwiegend die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler und/oder Bundesminister (BVerfGE 1, 351, 359; BVerfGE 45, 1, 28; BVerfGE 67, 100; BVerfGE 68, 1; BVerfGE 90, 286; BVerfGE 104, 151; BVerfGE 118, 244; BVerfGE 121, 135; BVerfGE 124, 78), eine andere Fraktion sowie einzelne Abgeordnete (BVerfGE 2, 143) oder ein Untersuchungsausschuss (BVerfGE 113, 113).

    Denn das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Demokratieprinzip sei, auch soweit es durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärt werde, kein Recht des Bundestages und im Organstreit sei für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit kein Raum (BVerfGE 123, 267, 338 f. unter Hinweis auf BVerfGE 68, 1, 73; BVerfGE 71, 1, 30; BVerfGE 80, 188, 212; BVerfGE 104, 151, 193 f.).

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Die Antragsbefugnis enthält regelmäßig zwei Elemente, zwischen denen klar zu trennen ist (vgl. Benda/Klein, a.a.O., Rn 1020 a.E. unter Hinweis auf BVerfGE 90, 286, 342).

    Allerdings finden sich diese Aussagen in Entscheidungen mit Fallkonstellationen, in denen Antragsgegner nicht der Bundestag selbst war, sondern ganz überwiegend die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler und/oder Bundesminister (BVerfGE 1, 351, 359; BVerfGE 45, 1, 28; BVerfGE 67, 100; BVerfGE 68, 1; BVerfGE 90, 286; BVerfGE 104, 151; BVerfGE 118, 244; BVerfGE 121, 135; BVerfGE 124, 78), eine andere Fraktion sowie einzelne Abgeordnete (BVerfGE 2, 143) oder ein Untersuchungsausschuss (BVerfGE 113, 113).

    Im sogenannten "LissabonUrteil", zu dem mehrere Organstreit- und Verfassungsbeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden waren, hatte die antragstellende Fraktion im Organstreitverfahren unter II. "die Verletzung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehaltes (vgl. BVerfGE 90, 286, 383) durch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon" gerügt.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Im Urteil vom 24. Februar 2011 (- LVerfG 7/10 -) ist die dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Regelung unter Berufung auf Klein (in: Maunz/Dürig, GG, Art. 38 Rn. 202 m.w.N.) und Trute (in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 38 Rn. 73) als "Kernstück der repräsentativen Demokratie" bezeichnet worden; die Freiheit des Mandats schütze den Abgeordneten vor allen Maßnahmen, die den Bestand und die Dauer des Mandats beeinträchtigten und die inhaltlich eine Bindung der Mandatsausübung herbeiführten oder sanktionierten (vgl. Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 38 Rn. 27).

    Mögliche Verletzungen der Rechte aus Art. 22 Abs. 2 LV oder Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV waren bereits mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung im Organstreit, bisweilen wurde dabei im Rahmen der Prüfung der Beteiligungsfähigkeit bzw. Antragsbefugnis eher pauschal nur von "Abgeordnetenrechten" oder "verfassungsmäßigen Rechten der Antragsteller" gesprochen, ohne dass in jedem Fall genauer zwischen beiden Absätzen von Art. 22 LV differenziert worden wäre (LverfGE 13, 277; LVerfGE 13, 284; B. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 -, e.A.; LVerfGE 18, 325, 333, 338 ff.; Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 - B. v. 31.01.2013 - LVerfG 3/12 - B. 24.10.2013 - LVerfG 7/13 - Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 - B. v. 18.12.2014 - LVerfG 5/14 -, NordÖR 2015, 207; B. v. 29.01.2015 - LVerfG 6/14 - zu parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen siehe LVerfGE 20, 255; LVerfGE 21, 199, 206; Urt. v. 27.01.2011 - LVerfG 4/09 - Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 3/13 -, - LVerfG 4/13 - und - LVerfG 5/13 - Urt. v. 25.06.2015 - LVerfG 8/14 -, - LVerfG 9/14 - und LVerfG 10/14 -).

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2015 - LVerfG 6/14

    Beschluss - Unzulässige Organklage

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.04.1997 - VerfGH 9/95

    Braunkohlenplan Garzweiler II

  • StGH Baden-Württemberg, 19.05.2000 - GR 2/99

    Aufsichtsratsmandate für Regierungsmitglieder ohne vorherige Zustimmung des

  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06

    Antrag auf Untersagung der Zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 3/13

    NPD-Klage abgewiesen: Provokation bleibt Provokation

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2014 - LVerfG 5/14

    Reichweite der Handlungsbefugnisse der Landtagspräsidentin im Rahmen der Ausübung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 8/13

    Einzelfall einer unzureichenden Beantwortung von Kleinen Anfragen eines

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2002 - LVerfG 5/02

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren - Ordnungsruf wegen Ignorierung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2013 - LVerfG 3/12

    Beschluss Organstreitverfahren betreffend den Gesetzbeschluss des Landtages M-V

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95

    Anforderungen an die Geltendmachung eigener Rechtsverletzung im

  • VerfGH Saarland, 12.12.2005 - Lv 4/05
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13

    Überwiegend erfolgreiches Organstreitverfahren wegen Verletzung der

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 10/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13

    Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - LVerfG 7/13

    Beschluss Unzulässige Organklage eines Abgeordneten gegen Zahlung von

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 8/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1997 - LVerfG 2/97

    Selbstbefassungsrecht von Landtagsausschüssen

  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97

    ÖDP

  • BVerfG, 26.11.1968 - 2 BvE 5/67

    Zustimmungsbedürftigkeit der Antragsrücknahme nach mündlicher Verhandlung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2004 - LVerfG 5/04

    Fraktionsmindeststärke für Gemeindevertretungen - Zulässigkeit eines Antrags

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

    Er kann damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. m. w. N. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 62, juris).

    Ob auch die notwendige aktuelle rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ausgelöst ist (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 11. Juli 1996 - 1/96 - m. w. N.), das Gesetz seinem Inhalt nach also gerade für einen verfassungsrechtlich abgesicherten Status der Antragstellerseite rechtserheblich ist, ist dann eine Frage der Antragsbefugnis (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 62, juris).

    Demnach werden Fragen nach dem Umfang der in der Landesverfassung zugewiesenen Kompetenzen der jeweiligen Beteiligten und ihrem verfassungsrechtlich geprägten Verhältnis zueinander aufgeworfen (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 63, juris), die Gegenstand eines Organstreites sind.

    Auch unterscheidet sich die Fassung der gestellten Anträge hinreichend vom möglichen Ausspruch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle, bei der im Erfolgsfalle die Nichtigkeit festgestellt würde (§ 42 LVerfGG M-V), und trägt den Vorgaben für die Formulierung eines Entscheidungsausspruchs in § 38 Abs. 1 LVerfGG M-V Rechnung (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 64, juris).

    Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 66, juris).

    Im Übrigen hat das Gericht die Bedeutung der Antragsbefugnis gerade in den Fällen besonders hervorgehoben, in denen eine abstrakte Normenkontrolle mangels Erfüllung des erforderlichen Quorums nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 LV M-V wie vorliegend nicht zulässig wäre, und in denen daher die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung beider Verfahren voneinander in besonderem Maße geboten ist (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 68, juris).

    aa) Gegen die Annahme einer Prozessstandschaft spricht im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres der Umstand, dass sich das Verfahren zugleich auch gegen den Landtag als Antragsgegner zu 1.) richtet (dazu LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 76 ff., juris; BVerfG, Urt. v. 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 - (Lissabon-Vertrag); BVerfG, Urt. v. 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 - (Oppositionsfraktionsrecht); aus der Literatur Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1029; Classen, in: Classen/Wallerath/Litten (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 13; abl.

    Es handelt sich dabei nämlich "nicht um ein objektives Verfahren prinzipaler oder authentischer Verfassungsinterpretation" (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 68, juris; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 - (AfD gegen die Flüchtlingspolitik), Rn. 18; BVerfG, Urt. v. 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 - (ESM), Rn. 156, juris).

    Anerkannt wurde die Zulässigkeit eines Organstreits in einer solchen Konstellation insbesondere in Fällen, in denen es um das Verhältnis des Parlaments gegenüber Dritten geht (dazu LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 82, juris).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

    Er kann damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. m.w.N. LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 208).

    Aus der von der Landesregierung selbst angeführten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 208) ergibt sich, dass es unschädlich ist, wenn sich der Antrag im Organstreitverfahren auf einzelne gesetzliche Normen bezieht, aus der sich die Verletzung der rügefähigen Rechte ergeben soll.

    Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209).

    Die Bedeutung dieses Erfordernisses hat das Gericht gerade in den Fällen besonders hervorgehoben, in denen eine abstrakte Normenkontrolle mangels Erfüllung des erforderlichen Quorums nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 LV wie vorliegend nicht zulässig wäre, und in denen daher die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung beider Verfahren voneinander in besonderem Maße geboten ist (LVerfG M-V v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209).

    Zwar spricht gegen die Annahme einer Prozessstandschaft im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres der Umstand, dass sich das Verfahren zugleich auch gegen den Landtag als Antragsgegner richtet (dazu LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 211 ff.; BVerfGE 123, 267; 142, 25; aus der Literatur Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1029; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 382a f.; Classen, in: ders./Wallerath/Litten (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 13; abl.

    Es handelt sich dabei nämlich "nicht um ein objektives Verfahren prinzipaler oder authentischer Verfassungsinterpretation" (LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 11.12.2018, 2 BvE 1/18, Rn. 18; BVerfGE 135, 317 Rn. 156).

    Anerkannt wurde die Zulässigkeit eines Organstreits in einer solchen Konstellation insbesondere in Fällen, in denen es um das Verhältnis des Parlaments gegenüber Dritten geht (dazu LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 214).

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    (2) Zu den konkreten Auswirkungen des Demokratieprinzips gehört der Grundsatz der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Parlaments (zum Begriff aus neuerer Zeit Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27.8.2015, LVerfG 1/14, NordÖR 2016, 55, juris, Rn. 102).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

    Az.: LVerfG 1/14 Verkündet am: 27. August 2015 Lohmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
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