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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A.   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23013)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23013)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. August 2015 - LVerfG 4/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren betreffend die Verletzung parlamentarischer Kontrollrechte einer Partei durch Ablehnung des Besuches einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge allein aufgrund der politischen Auffassung der ...

  • mv-justiz.de PDF

    Beschluss Rechtsbegehren von NPD-Abgeordneten auf Ermöglichung des Besuchs der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Nostorf/Horst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    LVerfG erlaubt NPD-Besuch im Flüchtlingsheim - Auch rechte Abgeordnete haben Rechte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzbegehren von NPD-Abgeordneten auf Ermöglichung des Besuchs der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Nostorf/Horst teilweise erfolgreich

  • Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsschutzbegehren von NPD-Abgeordneten auf Ermöglichung des Besuchs der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Nostorf/Horst teilweise erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landtagsabgeordneten der NPD darf nicht generell der Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge verwehrt werden - Zulässig sind Beschränkungen zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs sowie weitere Auflagen zum Schutz der Flüchtlinge ...

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (51)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15
    Sowohl die Antragstellerin zu 1. als Fraktion im Landtag als auch die Antragsteller zu 2. und 3. - als einzelne Abgeordnete und zunächst unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landtagsausschuss - sind durch die Verfassung und in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet und damit im Grundsatz ebenso der Beteiligung an einem Organstreitverfahren fähig wie der Antragsgegner Landtag als Verfassungsorgan (ständ. Rspr., vgl. etwa LVerfGE 21, 218, 226).

    Grundsätzlich kann auch ein Gesetzesbeschluss (der Erlass eines Gesetzes - siehe BVerfGE 4, 144, 148; 24, 299, 329; 92, 203, 227; 103, 164, 169; 118, 277, 317 - bzw. unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Ablehnung eines solchen, BVerfGE 120, 82, 98), also der Gesetzgebungsakt bzw. die Mitwirkung an dem Normsetzungsakt Maßnahme i.S.d. § 37 Abs. 1 LVerfGG und damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (zum - weit auszulegenden - Begriff der Maßnahme generell vgl. LVerfGE 7, 199, 206 m.w.N.; LVerfGE 21, 218, 227).

    Es bedarf also eines verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnisses zueinander (LVerfGE 21, 218, 226), bei dem auf der Grundlage des dem Gericht unterbreiteten.

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg- Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    23 Wahrnehmung einer Art "Bündelungsfunktion" (Zapfe in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 25 Rn. 4) letztlich zugleich die individuellen Rechte der einzelnen ihr angehörenden Abgeordneten (der Antragsteller zu 2. und 3.) neben diesen geltend machen will (LVerfGE 21, 218, 230).

    Zwar hat auch das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Grundsatz die Möglichkeit anerkannt, dass Fraktionen als Teil des Verfassungsorgans Landtag im eigenen Namen stellvertretend in Prozessstandschaft für diesen gegenüber anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen dessen Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen können (LVerfGE 21, 218, 230).

    Der Anerkennung einer aus "staatsgestaltenden Grundentscheidungen" (so Wallerath in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 2 Rn 6 a.E.) wie dem allgemeinen Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und der Verfassungsbindung der Gesetzgebung (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 LV) hergeleiteten subjektiven öffentlichen Pflicht des Landtages auf Einhaltung der Verfassung, die dieser im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG sich selbst gegenüber verletzen kann, vermag das Gericht jedenfalls ebenso wenig näher zu treten wie seinerzeit im Verfahren LVerfG 5/10 einem allgemeinen "Recht auf Mitwirkung an einem Wahlverfahren, das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt" (LVerfGE 21, 218, 228 f.).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15
    Insbesondere dürfe sie nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 123, 267, 338; VerfGH NRW, B. v. 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -) als Parlamentsminderheit Rechte des Landtages auch gegen diesen selbst - also letztlich gegen die die Landesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit - geltend machen, wenn diese Mehrheit im Landtag dessen Zuständigkeiten nicht, nicht hinreichend oder sogar kompetenzwidrig wahrnehme.

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg- Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    Für ihre gegenteilige Auffassung kann - jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden - sich die Antragstellerin zu 1. nicht mit Erfolg auf das sog. "Lissabon- Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 267) und dessen Unterstützung durch Grote (Der Verfassungsorganstreit, 2010, S. 213 f.) und Hillgruber/Goos (Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 382a) bzw. den Beschluss des.

    Denn das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Demokratieprinzip sei, auch soweit es durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärt werde, kein Recht des Bundestages und im Organstreit sei für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit kein Raum (BVerfGE 123, 267, 338 f. unter Hinweis auf BVerfGE 68, 1, 73; BVerfGE 71, 1, 30; BVerfGE 80, 188, 212; BVerfGE 104, 151, 193 f.).

    29 (BVerfGE 123, 267, 337; VerfGH NRW, 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -, UA S. 5 f; Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1028 f. m.w.N. auch zum Meinungsstand in der Lit.).

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15
    24 geltend machen kann, wenn das Parlament selbst die Maßnahme oder Unterlassung gebilligt hat" (BVerfGE 1, 351, 359), und dass "diese Befugnis auch den Minderheitenschutz zur Geltung bringt, der von der Verfassung nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG intendiert ist" (BVerfGE 45, 1, 29 f.).

    Daher wird bejaht, dass ein Verfahren in Prozessstandschaft auch geführt werden kann, wenn das Organ, dessen Rechte verteidigt werden sollen, selbst - mehrheitlich - die angegriffene Maßnahme gebilligt hat (BVerfGE 1, 351, 359) bzw. seine Rechte nicht als verletzt betrachtet (BVerfGE 68, 1, 65).

    Allerdings finden sich diese Aussagen in Entscheidungen mit Fallkonstellationen, in denen Antragsgegner nicht der Bundestag selbst war, sondern ganz überwiegend die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler und/oder Bundesminister (BVerfGE 1, 351, 359; BVerfGE 45, 1, 28; BVerfGE 67, 100; BVerfGE 68, 1; BVerfGE 90, 286; BVerfGE 104, 151; BVerfGE 118, 244; BVerfGE 121, 135; BVerfGE 124, 78), eine andere Fraktion sowie einzelne Abgeordnete (BVerfGE 2, 143) oder ein Untersuchungsausschuss (BVerfGE 113, 113).

    In einem dieser Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Beteiligung des Bundestages in der Form des Beitritts gemäß § 65 BVerfGG gebilligt (BVerfGE 1, 351, 359); die antragstellende Fraktion hatte damals der Bundesregierung die Unterlassung, das sog. Petersberger Abkommen vom 22. November 1949 den für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften zur Zustimmung oder Mitwirkung in der Form eines Bundesgesetzes vorzulegen, als Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeworfen.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15

    Beschluss Organstreitverfahren

    Nachdem das Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 22. Juli 2015 dieses Ersuchen abgelehnt hatte, machten die Antragsteller am 03. August 2015 das vorliegende Organstreitverfahren wegen Verletzung parlamentarischer Kontrollrechte gegen den Minister für Inneres und Sport (Antragsgegner zu 1.) und die Landesregierung (Antragsgegnerin zu 2.) anhängig und begehrten zugleich einstweiligen Rechtsschutz (LVerfG 4/15 e.A.).

    Mit Beschluss vom 27. August 2015 hat das Gericht im Verfahren LVerfG 4/15 e.A. unter Ablehnung des Antrags im Übrigen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1. allgemeine, den Antragstellern zu 2. bis 6. aus ihrem Abgeordnetenstatus nach Art. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 40 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - zustehende Selbstinformations- und Kontrollrechte dadurch verletzt hat, dass er bei seiner Entscheidung vom 22. Juli 2015 über ihr Verlangen, ihnen einen Besuch der Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf-Horst zu ermöglichen, das Gewicht der das Begehren der Antragsteller verfassungsrechtlich tragenden Aspekte verkannt hat, indem er im Rahmen dieser Entscheidung eine eigene Bewertung der Notwendigkeit eines solchen Besuchs vorgenommen und für die Ablehnung zu Lasten der Antragsteller ausschlaggebend an deren inhaltliche Positionen auf einem bestimmten Gebiet der politischen Auseinandersetzung angeknüpft hat; zugleich wurde dem Antragsgegner zu 1. aufgegeben, innerhalb angemessener Frist nach Zustellung dieses Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Maßgabe der Gründe erneut über das Begehren der Antragsteller zu 2. bis 6. zu entscheiden.

    Soweit - ersichtlich orientiert an den Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 27. August 2015 im Verfahren LVerfG 4/15 e.A. - die Antragstellerin zu 1. ihren Antrag insgesamt und die Antragsteller zu 2. bis 6. ihre Anträge insoweit zurückgenommen haben, als sie gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet waren, war das Verfahren nach § 13 LVerfGG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über eine Klagerücknahme (§ 92 VwGO) einzustellen.

    Allein aufgrund des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A.) ist eine Erledigung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens nicht eingetreten.

    Besonders augenfällig wird dies bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation, wie ein Vergleich von Antrag und vollständigem Tenor im Beschluss vom 27. August 2015 (LVerfG 4/15 e.A.) mit Antrag und Tenor im vorliegenden Verfahren belegt.

    Es ist somit - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 27. August 2015 (LVerfG 4/15 e.A.) ausgeführt hat - keinesfalls ausgeschlossen, dass der für die Entscheidung zuständige Antragsgegner zu 1. berechtigt ist, weitere Gesichtspunkte in seine Abwägung einzubeziehen und die näheren Einzelheiten eines Besuchs in der Erstaufnahmeeinrichtung festzulegen.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17

    Antrag auf einstweilige Anordnung im Hinblick auf parlamentarische

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch im Organstreit in Betracht kommen (LVerfG M-V, Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. - und v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. -).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute

    Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).
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