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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11   

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https://dejure.org/2011,97205
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11 (https://dejure.org/2011,97205)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.10.2011 - LVerfG 14/11 (https://dejure.org/2011,97205)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - LVerfG 14/11 (https://dejure.org/2011,97205)
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Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11
    Az.: LVerfG 14/11 e.A. LVerfG 15/11 e.A.

    In dem Organstreitverfahren LVerfG 15/11 (einstweilige Anordnung).

    Die Verfahren LVerfG 14/11 und LVerfG 15/11 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Sie hat sodann gesondert ein Organstreitverfahren nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig gemacht (LVerfG 15/11) und u.a. beantragt,.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10

    Eilantrag wegen Wahl zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes erfolglos

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11
    Dies gilt namentlich für eine einstweilige Anordnung im Organstreitverfahren (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 -).
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 125-I-09

    Organstreit; Zulässigkeit; Verletzung von Fraktionsrechten; Ausstattung der

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11
    Der aus dem Status der Fraktion herzuleitende Anspruch auf Zuteilung von Räumlichkeiten vermag sich grundsätzlich nicht auf bestimmte Teile des Landtagsgebäudes oder auf Räume in bestimmten Etagen zu richten (vgl. SächsVerfGH, B. v. 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - 2 M 191/11

    Kein Verwaltungsrechtsweg gegen Umzugsanordnung der Landtagspräsidentin gegenüber

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom heutigen Tage zum Az. 2 M 191/11 mit entsprechender Begründung zurück.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11

    Hauptsacheverfahren der NPD-Landtagsfraktion gegen neue Raumverteilung ebenfalls

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (LVerfG 14/11 e.A., LVerfG 15/11 e.A.) hat das Landesverfassungsgericht zeitgleich mit dem vorliegenden Organstreitverfahren und einer unmittelbar zuvor eingereichten Verfassungsbeschwerde (LVerfG 14/11) gestellte Anträge der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Anordnungen mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen.

    Ihre ebenfalls am 27. Oktober 2011 erhobene (Individual-)Verfassungsbeschwerde (LVerfG 14/11), mit der die Antragstellerin zunächst die Feststellung begehrt hatte, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2011 verletze sie in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV (angemessene Ausstattung der Fraktionen) und Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 3 GG (Gleichbehandlung), hat sie nach entsprechendem Hinweis des Gerichts auf deren Unzulässigkeit zurückgenommen (siehe Einstellungsbeschluss vom 16.11.2011).

    Der aus dem Status der Fraktion herzuleitende Anspruch auf die Zuteilung von Räumlichkeiten vermag sich grundsätzlich nicht auf bestimmte Teile des Landtagsgebäudes oder auf Räume in bestimmten Etagen zu richten (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 27.10.2011 - LVerfG 14/11 e.A.,15/11 e.A. - unter Hinweis auf SächsVerfGH, Beschl. v. 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.) -), was letztlich die Antragstellerin selbst einräumt; nichts Anderes kann auch für die Unterbringung des Fraktionsvorsitzenden gelten.

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