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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - LVerfG 6/13 e.A.   

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https://dejure.org/2013,23830
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - LVerfG 6/13 e.A. (https://dejure.org/2013,23830)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.08.2013 - LVerfG 6/13 e.A. (https://dejure.org/2013,23830)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. August 2013 - LVerfG 6/13 e.A. (https://dejure.org/2013,23830)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - LVerfG 7/13

    Beschluss Unzulässige Organklage eines Abgeordneten gegen Zahlung von

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - LVerfG 6/13
    Dieser Antrag hatte mit Blick auf das in der Hauptsache anhängige Organstreitverfahren LVerfG 7/13 zum Ziel, den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilen zu untersagen, zukünftig finanzielle Zulagen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion, insbesondere für stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisleiter, zu zahlen.

    Es ist dabei davon ausgegangen, dass sich die im Hauptsacheverfahren (LVerfG 7/13) gestellten Anträge weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet erwiesen, und hat die dann vorzunehmende Abwägung zwischen einerseits den Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, zu Lasten des Antragstellers vorgenommen.

    Die beantragte einstweilige Anordnung müsse schon deswegen erlassen werden, weil sein Antrag im Hauptsacheverfahren LVerfG 7/13 offensichtlich begründet sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Akten des beigezogenen Hauptsacheverfahrens LVerfG 7/13 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - LVerfG 6/13
    Insbesondere erfasse die Bindungswirkung des sog. 2. Diätenurteils (BVerfGE 102, 224) derartige ausschließlich auf fraktionsinternen Entscheidungen beruhende Zahlungen - so auch das Gutachten Steiner mit näherer Begründung - nicht.

    Soweit der Antragsteller Parallelen zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) bemüht, verkennt er den Unterschied zu der hier zu beurteilenden Konstellation: Es geht nicht um die Festschreibung von Zulagen durch Gesetz, sondern um die fraktionsinterne Verteilung von Fraktionsmitteln.

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - LVerfG 6/13
    Das Organstreitverfahren dient vielmehr sowohl auf Bundesebene (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 126, 55, 67 f.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 30.07.2013 - 2 BvE 2/09 - Vz 2/13 - u. 2 BvE 2/10 - Vz 3/13 -) als auch auf Landesebene nicht dem Individualrechtsschutz, sondern der gegenseitigen Kompetenzabgrenzung von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und somit der Prüfung, ob ein beklagtes Verfassungsorgan (landes)verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtspositionen eines anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen beeinträchtigt hat (vgl. LVerfG, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, LVerfGE 21, 218).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - LVerfG 6/13
    Das Organstreitverfahren dient vielmehr sowohl auf Bundesebene (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 126, 55, 67 f.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 30.07.2013 - 2 BvE 2/09 - Vz 2/13 - u. 2 BvE 2/10 - Vz 3/13 -) als auch auf Landesebene nicht dem Individualrechtsschutz, sondern der gegenseitigen Kompetenzabgrenzung von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und somit der Prüfung, ob ein beklagtes Verfassungsorgan (landes)verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtspositionen eines anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen beeinträchtigt hat (vgl. LVerfG, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, LVerfGE 21, 218).
  • BVerfG, 30.07.2013 - 2 BvE 2/09

    Verwerfung zweier Verzögerungsbeschwerden als unzulässig - Zu den Anforderungen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - LVerfG 6/13
    Das Organstreitverfahren dient vielmehr sowohl auf Bundesebene (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 126, 55, 67 f.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 30.07.2013 - 2 BvE 2/09 - Vz 2/13 - u. 2 BvE 2/10 - Vz 3/13 -) als auch auf Landesebene nicht dem Individualrechtsschutz, sondern der gegenseitigen Kompetenzabgrenzung von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und somit der Prüfung, ob ein beklagtes Verfassungsorgan (landes)verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtspositionen eines anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen beeinträchtigt hat (vgl. LVerfG, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, LVerfGE 21, 218).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2015 - LVerfG 6/14

    Beschluss - Unzulässige Organklage

    Es ist nicht Sache eines Abgeordneten, die Verteilung von Fraktionsmitteln in anderen Fraktionen überprüfen zu lassen, denn seine eigenen Statusrechte werden dadurch nicht unmittelbar tangiert (so bereits in anderem Zusammenhang LVerfG M-V, Beschl. v. 28.08.2013 - LVerfG 6/13 e. A. -, S. 9 des amtlichen Umdrucks).
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