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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10, VerfG 6/10   

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https://dejure.org/2010,26505
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10, VerfG 6/10 (https://dejure.org/2010,26505)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.03.2010 - LVerfG 6/10, VerfG 6/10 (https://dejure.org/2010,26505)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. März 2010 - LVerfG 6/10, VerfG 6/10 (https://dejure.org/2010,26505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Anordnung auf Untersagung einer Ernennung eines Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes bei möglichem Verstoß gegen verfassungsrechtliche Statusrechte des Antragstellers im Abstimmungsverfahren; Abwägung der Folgen hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung ...

  • mv-justiz.de PDF

    Eilantrag wegen Wahl zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes erfolglos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Ämterauflösung und Neubildung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10
    Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26. März 2010 einen Antrag im Organstreitverfahren angebracht (LVerfG 5/10), der sich gegen 1) den Landtag und 2) die Landesregierung richtet und in dem beantragt wird,.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2004 - LVerfG 21/04

    Antrag auf Untersagung der Zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10
    Dabei sind bei der Beurteilung der Frage, ob von einem schweren Nachteil auszugehen ist, die Erfolgsaussichten des Streites in der Hauptsache grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.12.2004 - LVerfG 21/04; Beschl. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06

    Beitritt im Organstreitverfahren

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10
    Dabei sind bei der Beurteilung der Frage, ob von einem schweren Nachteil auszugehen ist, die Erfolgsaussichten des Streites in der Hauptsache grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.12.2004 - LVerfG 21/04; Beschl. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06).
  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10
    Insofern mag es sich bei dem Streit um eine Ernennung gar um einen solchen nicht verfassungsrechtlicher Art handeln, zumal die gewählte Antragstellung zu einer Beiladung zwingt, die im Organstreitverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 20, 18, 26; Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 27a Rn. 6).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Gysi II

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10
    Gerade weil die Vakanz eine auch verfassungsrechtlich problematische Dauer erreicht hat, ist ein weiteres Zuwarten nicht hinnehmbar (vgl. zur unterlassenen Wahl eines Verfassungsrichters BVerfGE 82, 286).
  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10
    Er kommt deshalb allein in Betracht, um das strittige organschaftliche Recht des Antragstellers vorläufig zu sichern, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt werde (BVerfGE 98, 139).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer EA im Organstreitverfahren, mit dem

    Allerdings ist dabei wegen des mit einer solchen Anordnung verbundenen Eingriffs des Gerichts in die Autonomie eines Staatsorgans oder jedenfalls eines mit von der Verfassung oder auf Grund der Verfassung gewährten Rechten ausgestatteten sonstigen Organs besondere Zurückhaltung geboten (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - m.w.N.).

    Dabei sind bei der Beurteilung der Frage, ob von einem schweren Nachteil auszugehen ist, die Erfolgsaussichten des Streites in der Hauptsache grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. - Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - Beschl. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 - Beschl. v. 29.12.2004 - LVerfG 21/04 -).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

    Einen ebenfalls am 26. März 2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Ernennung des Gewählten zum Vizepräsidenten zu untersagen, hat das Landesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2010 zurückgewiesen (LVerfG 6/10).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2012 - LVerfG 2/12

    Beschluss Organstreitverfahren - Einstweilige Anordnung

    Dabei sind bei der Beurteilung der Frage, ob von einem schweren Nachteil auszugehen ist, die Erfolgsaussichten des Streites in der Hauptsache grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.12.2004 - LVerfG 21/04 - Beschl. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 - Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 -).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17

    Antrag auf einstweilige Anordnung im Hinblick auf parlamentarische

    Allerdings ist dabei wegen des mit einer solchen Anordnung verbundenen Eingriffs des Gerichts in die Autonomie eines Staatsorgans oder jedenfalls eines mit von der Verfassung oder auf Grund der Verfassung gewährten Rechts ausgestatteten sonstigen Organs besondere Zurückhaltung geboten (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 - m.w.N.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11
    Dies gilt namentlich für eine einstweilige Anordnung im Organstreitverfahren (LVerfG M-V, Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10 -).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute

    Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).
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