Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16 e.A.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,73842
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16 e.A. (https://dejure.org/2016,73842)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.09.2016 - LVerfG 5/16 e.A. (https://dejure.org/2016,73842)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. September 2016 - LVerfG 5/16 e.A. (https://dejure.org/2016,73842)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,73842) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • mv-justiz.de PDF

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute Antwort auf Kleine Anfrage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA - Keine Ungültigerklärung der Abstimmung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfassungsgericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingreifen müsste (LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, NordÖR 2015, 475 m.w.N.), wie es hier mit rechtsgestaltender Wirkung bei einer stattgebenden Entscheidung der Fall wäre.

    7 offensichtlich begründet (Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. -, m.w.N.); ansonsten ist regelmäßig eine Folgenabwägung maßgeblich (zuletzt LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).

    Zusätzlich sind eventuelle Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart aus dem Zuständigkeitskatalog des Art. 53 LV zu beachten (LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15

    Begründeter Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung der Antwortpflicht (Art

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) hatte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung auf den Antrag des Antragstellers hin festgestellt, dass die Antragsgegnerin diesen dadurch in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung - LV - verletzt hat, dass sie dessen Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 vom 26. Mai 2015 nicht vollständig beantwortet habe.

    Nachdem er seinen Antrag in der Hauptsache (LVerfG 4/16) zunächst dahin formuliert hatte, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sein parlamentarisches Fragerecht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) nicht beantwortet habe, hat er diesen Antrag mit Blick auf die zwischenzeitlich eingegangene Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. September 2016 zunächst dahingehend "geändert", dass jetzt beantragt wird, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sein parlamentarisches Fragerecht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 erneut unvollständig beantwortet hat.

    9 Es würden vollendete Tatsachen geschaffen, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb sich aus Verfassungsrecht ein entsprechender Anspruch zwingend ergeben würde, nachdem Art. 40 Abs. 3 LV dem Frage- und Auskunftsrecht von Abgeordneten Grenzen setzt und das Gericht - wie hier in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) - die in der unzureichenden Beantwortung einer Kleinen Anfrage liegende Verletzung von Abgeordnetenrechten ausschließlich im Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Begründung einer ablehnenden Entscheidung gesehen und angenommen hat, dass eine ordnungsgemäße Begründung im unmittelbar anschließenden Verfassungsrechtsstreit nicht hat nachgeschoben werden können.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Einstweilige Anordnung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    Am 24. August 2016 hat der Antragsteller zeitgleich mit einem erneuten Organstreitverfahren (LVerfG 4/16), in dem er rügt, dass seine Kleine Anfrage auch.

    Nachdem er seinen Antrag in der Hauptsache (LVerfG 4/16) zunächst dahin formuliert hatte, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sein parlamentarisches Fragerecht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) nicht beantwortet habe, hat er diesen Antrag mit Blick auf die zwischenzeitlich eingegangene Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. September 2016 zunächst dahingehend "geändert", dass jetzt beantragt wird, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sein parlamentarisches Fragerecht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 erneut unvollständig beantwortet hat.

    Wenn der Antragsteller dies - wie die nunmehr im Hauptsacheverfahren LVerfG 4/16 angekündigten Anträge deutlich machen - im Ergebnis anerkennt, weil auch er diese neue Beantwortung dort zum Verfahrensgegenstand macht, wirkt sich das auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer EA im Organstreitverfahren, mit dem

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    7 offensichtlich begründet (Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. -, m.w.N.); ansonsten ist regelmäßig eine Folgenabwägung maßgeblich (zuletzt LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).

    Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    Unzulässig sind Anträge nach § 30 LVerfGG regelmäßig dann, wenn sie einen Inhalt haben sollen, den selbst die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, § 32 Rn. 31); zwingend identisch mit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren müsste die im Eilverfahren getroffene Regelung allerdings nicht sein (vgl. Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn 167; siehe etwa BVerfGE 19, 284; BVerfGE 82, 353).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10

    Eilantrag wegen Wahl zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes erfolglos

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - LVerfG 5/15

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren - Ablehnung eines Beweisantrags durch

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2012 - LVerfG 2/12
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
    Grundsätzlich kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Organstreit in Betracht kommen; allerdings gewinnt dabei wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die Gegenstand eines Organstreits sein können, die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch das Verhältnis von Antrag in der Hauptsache zu Begehren im Eilverfahren besondere Bedeutung (siehe etwa LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - LVerfG 5/15 e.A.: Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss; Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A. -, NVwZ-RR 2015, 882: Ausübung der Selbstinformations- und Kontrollrechte von Abgeordneten; Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A.: Zahlung von Zulagen an bestimmte Fraktionsmitglieder in anderen Fraktionen; Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A.: Außervollzugsetzung einer Änderung des AbgG; Beschl. v. 29.03.2010 - LVerfG 6/10: Untersagung der Ernennung eines zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Gewählten).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16

    Nach dem Ausscheiden aus dem Parlament unzulässig gewordener Organstreit

    Den ebenfalls am 24. August 2016 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsgegner Zugang zu der streitigen polizeilichen Verwaltungsvorschrift zu gewähren, hilfsweise mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die kleine Anfrage des Antragstellers auf Landtagsdrucksache 6/3927 binnen einer von dem erkennenden Gericht zu bestimmenden kurzen Frist zu beantworten, hat das Gericht mit Beschluss vom 29. September 2016 abgelehnt (LVerfG 5/16 e.A.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht