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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01 (https://dejure.org/2001,16008)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.07.2001 - LVG 10/01 (https://dejure.org/2001,16008)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. Juli 2001 - LVG 10/01 (https://dejure.org/2001,16008)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Einstweilige Anordnung - Normenkontrollantrag -

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Die Anrufung eines Verfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte das Inkrafttreten des Gesetzes verzögern können (BVerfG, Urt. v. 11.07.2001, - 1 BvQ 23/01 -, Absatz-Nr. (1-36) http://www.bverfg.de).

    Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgekonstellation einander in etwa gleichwertig gegenüberstehen, gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes nicht zu verhindern, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (BVerfG, Urt. v. 11.07.2001 - 1 BvQ 23/01 -, a.a.O.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96

    Begriff der Opposition im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Das Landesverfassungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach welcher die geltend gemachte Verfassungsverletzung lediglich "möglich" sein muss Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [336]; Urt. v. 29.05.1997 - LVG 1/96 -, LVerfGE 6, 281 [293]).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Ein Verfassungsgericht darf deshalb von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (BVerfG, Urt. v. 10.07.1990 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 82, 310 [313]), ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Dabei haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89, [104]).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 866/82

    Auslieferung bei Anerkennung der Asylberechtigung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Es wäre dann nicht angängig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1983 - 1 BvQ 866, 890/82 -, BVerfGE 64, 46 [70]).
  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Es genügt, dass die Antragsteller für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24.11.2000 (LSA-GVBl. S. 656) zum 01.08.2001 (vgl. Art. 5 des Einführungsgesetzes) eine Verfassungsbeschwerde angekündigt haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85 -, BVerfGE 71, 350 [352], m.w.N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94

    Inhalt der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung im Hinblick auf die

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Das Landesverfassungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach welcher die geltend gemachte Verfassungsverletzung lediglich "möglich" sein muss Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [336]; Urt. v. 29.05.1997 - LVG 1/96 -, LVerfGE 6, 281 [293]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 04.07.1995 - LVG 8/95

    Herausgabe einer Finanzbröschüre durch eine Landesregierung als Eingriff in die

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum inhaltsgleichen § 32 BVerfGG, die das Landesverfassungsgericht auch für § 31 LSA-VerfGG teilt (LVerfG LSA, Beschl. v. 04.07.1995 - LVG 8/95 - LVerfGE 3, 257 [260]) ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn das Inkrafttreten eines vom Landesparlament beschlossenen Gesetzes verhindert werden soll.
  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem solchen Verfassungsrechtsstreit bedeutet einen Eingriff des Gerichts in die Funktionen der Legislative und Exekutive, bevor die mit dem Antrag zur Hauptsache anhängig gemachte Rechtsfrage entschieden ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.12.1953 - 2 BvQ 1, 2/53 -, BVerfGE 3, 52 [55] und vom 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54 -, BVerfGE 3, 267 [285]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz gehört auch, dass die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm, nicht erst nach entsprechendem Vollziehungsakt, in ihren Grundrechten verletzt sein können (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397, 398, 399/823 -, BVerfGE 70, 35 [50], m.w.N).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
    Diese Kompetenz wird durch das Bundesverfassungsrecht weder formell (vgl. etwa die Subsidiaritätsklausel bei Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b. GG, die für § 93 Abs. 1 Nr. 4a. GG nicht festgelegt ist) noch materiell durch Art. 31 GG verdrängt (st. Rspr. seit LVerfG-LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14, 17, 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [357 f]; vgl. zuletzt: LVerfG-LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/01, LVG 8/01, LVG 10/01 - vgl. zu "inhaltsgleichen" Grundrechten sowie zu Art. 142 GG auch: BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, NJW 1998, 1296 ff).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.12.2004 - 2 R 730/04

    Nichtigkeit einer Verordnungsregelung wegen Verstoßes gegen das

    Stattdessen ist lediglich eine Interessenabwägung vorzunehmen, d. h. es sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2004 - 2 R 240/04

    Rechtsschutz nach § 80 V VwGO gegen die Baugenehmigung und Antrag nach § 47 VI

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.08.2004 - 2 R 31/04

    Keine Veränderungssperre für nicht (mehr) beabsichtigte Planung

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVerf LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2004 - 2 R 878/03

    Zulässigkeit einer Straßenplanung durch Bebauungsplan in der Nähe einer

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVerf LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.12.2004 - 2 R 684/04

    Eilanträge weiterer Gemeinden gegen die Zuordnung zu Verwaltungsgemeinschaften

    Stattdessen ist lediglich eine Interessenabwägung vorzunehmen, d. h. es sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.07.2006 - 3 R 120/06

    Schulabschlüsse an den Freien Waldorfschulen

    Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - OVG Greifwald, Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47 Rn. 148).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03

    Strukturänderung der Hochschulleitung an der Hochschule Anhalt ausgesetzt

    Wenn auch bei § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht bleiben und lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird (vgl. für die Normenkontrolle von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104]; LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - vgl. i. Ü. zu Normenkontrollen: VGH BW, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827 f.; SaarlOVG, Beschl. v. 03.11.2000 - 1 B 376/00 -, [juris]; OVG NW, Beschl. v. 19.09.1979 - Xa ND 8/79 -, NJW 1980, 1013; OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 - Beschl. v. 29.01.2003 - 2 R 382/02 -, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -), sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (so zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -).
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