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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16 (https://dejure.org/2017,38116)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.10.2017 - LVerfG 7/16 (https://dejure.org/2017,38116)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - LVerfG 7/16 (https://dejure.org/2017,38116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 20 Abs 2 GG
    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten auf weibliche Beschäftigte (§ 18 Abs 1 S 1 GlG M-V ) begründet keinen Verstoß gegen das Verbot, aus Gründen des Geschlechts benachteiligt zu werden - abweichende Meinung

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Verfassungsbeschwerde gegen Gleichstellungsgesetz erfolglos

  • doev.de PDF

    Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten nur durch weibliche Beschäftigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gleichstellung - derzeit nur für Frauen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen: Mann darf nicht Gleichstellungsbeauftragter werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Gleichstellungsgesetz erfolglos

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichstellung ohne Männer in Mecklenburg-Vorpommern?

  • zeit.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Diskriminierung: "Gleichstellung ist kein Nullsummenspiel"

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts zur Gleichstellungsbeauftragten auf weibliche Beschäftigte

  • taz.de (Pressekommentar, 11.10.2017)

    Gleichstellungsbeauftragte: Nicht nur Frauensache

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1705
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Fehlt es - wie hier - an solchen zwingenden Gründen, lässt sich die Ungleichbehandlung nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364, juris Rn. 25).

    Dieses berechtigt den Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 -, BVerfGE 92, 91, 109, juris Rn. 68 und Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O., BVerfGE 114, 357, 370, juris Rn. 42); es erfasst gerade auch die gesellschaftliche Wirklichkeit.

    Art. 3 Abs. 2 GG verfolgt das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.1995, a.a.O., BVerfGE 92, 91, 112, juris Rn. 76 und Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.).

    Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung von insoweit erheblichen überkommenen Rollenverteilungen zwischen Frauen und Männern zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2017 - 6 B 1424/16

    Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers vor einer

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Danach ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass weibliche Beschäftigte in Führungspositionen (§ 3 Nr. 6 GlG M-V) des öffentlichen Dienstes weiterhin unterrepräsentiert sind, schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie ausreichend belegt ist (vgl. zu entsprechenden Feststellungen im Bundesgebiet auch OVG Münster, Beschl. v. 28.02.2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 96; Erzinger, NVwZ 2016, 359, 361; Papier/Heidebach, DVBl. 2015, 125 ff.; Fölster, DRiZ 2012, 273; Schultz, DRiZ 2012, 264, 265 f.; Langenfeld, DVBl. 2010, 1019, 1020) und auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde.

    Hintergrund ist, dass der Qualifikationsvorsprung vieler Männer im Hinblick auf Führungspositionen oftmals in einer zumeist unterbrechungsfreien Berufsvita liegen wird (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.02.2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 105; Langenfeld, DVBl. 2010, 1019, 1025), so dass zentrale Barrieren für die Gleichstellung von Frauen im Beruf in der fortbestehenden Schwierigkeit begründet sind, Familie und Beruf zu vereinbaren.

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Ausgleich zwischen den Verfassungsgütern des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits und des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG andererseits für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197, 218, juris Rn. 77; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.02.2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 107; Papier/Heidebach, DVBl. 2015, 125, 127).

  • VG Berlin, 07.12.2012 - 5 L 419.12

    Männer können nicht für Amt der Frauenvertreterin kandidieren

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Außerdem darf die Einschätzung - wie oben erläutert - nicht unvertretbar sein (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 07.12.2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 12; Ruffert, JuS 2013, 664, 665; Erzinger, NVwZ 2016, 349, 360).

    Dies folgt schon daraus, dass eine Einflussnahme durch die Gruppe der nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugten Dienstkräfte hierdurch ausgeschlossen wird (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 07.12.2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 13).

    Dies folgt schon daraus, dass dann eine Einflussnahme durch die Gruppe der nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugten Beschäftigten möglich wäre (vgl. auch v. Roetteken, Stellungnahme im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Entwurf u.a. eines Bundesgleichstellungsgesetzes - BT-Drs. 18/3784 -, S. 15; VG Berlin, Beschl. v. 07.12.2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 13; dem zustimmend Ruffert, JuS 2013, 664, 665; nach Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., 2013, Art. 3 Rn. 207 sei es bei einer als Interessenvertretung der Frauen ausgerichteten Gleichstellungsbeauftragten widersinnig, diese von anderen als den Vertretenen wählen zu lassen).

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 77/09

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Zwar kann auch ein Mann an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln (vgl. auch BAG, Urt. v. 18.03.2010 - 8 AZR 77/09 -, juris Rn. 30).

    Sein Hauptanliegen sieht der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums jedenfalls derzeit allein mit "dieser" Gleichstellungsbeauftragten hinreichend gefördert, und für deren Wahl sind für ihn die angegriffenen Beschränkungen unverzichtbare Voraussetzung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BAG, Urt. v. 18.03.2010, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch die Aufgabe hat, Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung in der Dienststelle zu begleiten, und es gerade insoweit von erheblicher Bedeutung sein kann, nicht nur das passive, sondern auch das aktive Wahlrecht auf die weiblichen Beschäftigten zu beschränken (vgl. auch BAG, Urt. v. 18.03.2010 - 8 AZR 77/09 -, juris Rn. 30 zu für den Gesetzgeber unverzichtbaren Beschränkungen).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung - Zwischenurteil

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (vgl. LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617, juris Rn. 26).

    Die Geltung des Grundsatzes ergibt sich jedoch aus einer sinngemäßen Anwendung des § 58 Abs. 2 LVerfGG auch auf Fälle unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, juris Rn. 34).

    Entsprechend § 58 Abs. 2 LVerfGG ist eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aber auch schon dann vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, juris Rn. 35).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Dieses berechtigt den Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 -, BVerfGE 92, 91, 109, juris Rn. 68 und Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O., BVerfGE 114, 357, 370, juris Rn. 42); es erfasst gerade auch die gesellschaftliche Wirklichkeit.

    Das aus Satz 1 herzuleitende und in Satz 2 klarstellend ausdrücklich geregelte Gebot der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen (BVerfG, Beschl. v. 24.01.1995, a.a.O) ist als Staatszielbestimmung ebenfalls in Art. 13 LV verankert (vgl. Sauthoff, in: Classen/Litten/Wallerath, LVerf M-V, 2. Aufl., 2015, Art. 13 Rn. 1).

    Art. 3 Abs. 2 GG verfolgt das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.1995, a.a.O., BVerfGE 92, 91, 112, juris Rn. 76 und Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Soweit eine Ausnahme etwa für Fälle angenommen wird, in denen ansonsten eine sinnvolle verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht möglich wäre (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, 225, juris Rn. 139), lag dies daran, dass dort anders als hier um die Ableitung der konkreten Höhe finanzieller Ansprüche aus dem Grundgesetz gestritten wurde.

    Das Landesverfassungsgericht delegiert in seinem Urteil durch unzureichend begründetes Anerkennen von uferlosen Beurteilungsspielräumen (z.B. bei Prüfung der Erforderlichkeit, die nach allgemeiner Auffassung im Verwaltungsrecht gar keine, viel weniger weite Beurteilungsspielräume eröffnet) die Entscheidung verfassungsrechtlicher Fragen zurück auf den Landtag, ersetzt damit die geschuldete Rechtsprüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) durch politische Beliebigkeit, wobei es zugleich die im Vordringen begriffene aktuelle Rechtsprechung zum Prüfungsumfang bei Entscheidungen von Verfassungsgerichten (BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Hartz-IV -, juris, Leitsatz 3 und Orientierungssätze hierzu, sowie ergänzende Ausführungen in den Gründen des Urteils zur Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung der Darlegungs- und Beweispflicht des Staates) wiederum mit Hilfe einer durch nichts begründeten schlichten Rechtsbehauptung bzw. einer denkfehlerhaften Schlussfolgerung für hier nicht anwendbar erklärt (vgl. abweichend dazu etwa EuGH, Urteil vom 19.10.2016, Az.: C 148/15, - DocMorris III -, juris).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Er zielt auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse und dient vor allem der Herstellung gleicher Erwerbschancen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191, 207, juris Rn. 53 und Beschl. v. 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 -, BVerfGE 109, 64, 89, juris Rn. 209).

    Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 -, BVerfGE 109, 64, 90, juris Rn. 212).

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Die staatlichen Organe und die für sie handelnden Organwalter bedürfen danach zur Ausübung von Staatsgewalt einer besonderen Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lassen muss (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37, 67, juris Rn. 136 und Urt. v. 05.12.2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59, 87, juris Rn. 132 ff. zu Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen, sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002 - 2 BvL 5/98 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
    Danach ist dasjenige staatliche Organ für eine Entscheidung zuständig, das nach Aufgabe, Zusammensetzung und Verfahren ein möglichst richtiges Ergebnis sichert (BVerfG, Urt. v. 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1,86, juris Rn. 137 und Beschl. v. 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11 -, BVerfGE 139, 321 Rn. 125, juris Rn. 125).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • VG Arnsberg, 14.08.2013 - 2 K 2669/11

    Die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist in Nordrhein-Westfalen

  • VG Augsburg, 16.06.2004 - Au 2 E 04.890

    Voraussetzungen einer Wahlanfechtung wegen eines Verstoßes gegen wesentliche

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 11.02.2003 - 1 BvR 1972/00

    Impfstoffversand- und Werbeverbot verfassungswidrig

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten/Frauenvertreterin bei betrieblicher

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13

    Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

  • VG Greifswald, 02.05.2017 - 7 B 865/17

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2015 - 4 N 42.14

    Wahl der Frauenvertreterin; aktives und passives Wahlrecht für Männer (verneint);

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.1998 - LVerfG 1/97

    Schülerfahrtkosten

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2022 - LVerfG 2/20

    Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer KiTa-Betreiber gegen

    Damit soll erreicht werden, dass das Verfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Verfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. st. Rspr. d. LVerfG M-V, zuletzt mit Urt. v. 10. Oktober 2017 - LVerfG 7/16, juris Rn. 54 m. w. N. auch zur gleichlautenden Rspr. d. BVerfG, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85, BVerfGE 79, 1-29, juris Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148-185, juris Rn. 150 ff.; BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, BVerfGE 143, 246-396, juris Rn. 209; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Auflage 2019, § 90 Rn. 157 m. w. N.).
  • VG Greifswald, 02.05.2017 - 7 B 865/17
    Dies wäre selbst mit Blick darauf nicht hinnehmbar, dass vor dem Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern für den 20. Juli 2017 die mündliche Verhandlung in einem Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 GlG M-V anberaumt (LVerfG 7/16) ist und damit u. U. bereits in wenigen Monaten eine Entscheidung eines Verfassungsgerichts über die Gültigkeit der Regelung über das aktive und passive Wahlrecht vorliegt.
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